Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 28.09.1972 – 1 StR 431/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 431/72 BESCHLUSS A8.947%Y

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Ghazi u 4 aus MED,

geboren am ED 1935 in zu, Kreis Sp,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

. wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.

v4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. September 1972 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1972 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß anstelle der §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 Opiumgesetz die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1d, 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiumgesetz treten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-. sionsrechtfertigung hat im Ergebnis keinen Rechtsfeh- | ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 und 3 StPO). Der Urteilsspruch war jedoch zu berichtigen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in

Platten gepreßtes Haschisch mittlerer Qualität, das un-

ter den Zolltarif Nr. 12.07 K fällt, ohne Erlaubnis in die Bundesrepublik eingeführt. Es handelt sich somit um Pflanzenteile von indischem Hanf, nicht um das aus diesem Hanf gewonnene Harz oder um eine gebräuchliche Zubereitung dieses Harzes, die § 9 des Opiumgesetzes als Haschisch bezeichnet (vgl. dazu Urteil des BGH vom 12. September 1972 - 1 StR 391/72 zum Fall SB,

Un

Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1972, 134 KLs 23/71 - III 77/71). Es trifft daher der Tatbestand des § 3 Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 d des Opiumgesetzes zu, für den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 der gleiche Strafrahmen vorgesehen ist. Es ist auszuschließen, daß die irrtümliche Anwendung des § 9 des Opiungesetzes die Strafhöhe beeinflußt hat. Das am 10. Januar 1972 neugefaßte Betäubungsmittelgesetz ist gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Opiumgesetz nicht das mildere i.S. des § 2 Abs. 2 StGB.

Pfeiffer . Mösl _ Pikart

Woesner Zipfel