Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 09.09.1971 – 4 StR 328/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Rudolf Oswald M ie aus Ha,

geboren am GERD 1923 in Te, Kreis ru /

Schlesien,

wegen Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter we

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil der großen Strafkamner Recklinghausen des lanägerichts Bochum vom 26. Mai 1971

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

3. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern zu neun Nonaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg:

a) Durch die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Handlungen ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die beiden noch nicht zehn Jahre alten Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils, verleitet, findet in den tatsächlichen Fes;stellungen keine ausreichende Stütze. Danach haben die Mädchen zwar neugierig oder interessiert hingeschaut. Da dies aber bei jedem Kind jeweils nur "einen Augenblick" anhielt, kann von einem "geflissentlichen Betrachten" noch keine Rede sein. Ein solches liegt erst vor, wenn das Kind den unzüchtigen Vorgang aufmerksam und mit innerer Anteilnahne verfolgt

und verarbeitet (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH MDR 1967, 139). Daß diese Voraussetzungen bei keinen

der Kinder zu bejahen sind, ergibt sich auch daraus, daß sie sofort wegliefen, nachdem sie das Treiben des Angeklagten in seinem äußeren Geschehen erkannt hatten.

Die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat kann demnach nicht bestehen bleiben. Da den Feststellungen Jedoch zu entnehmen ist, daß der Anseklagte das zeflissentliche Zuschauen der Kinder wollte, kann der Senat den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens nach 8 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt wird. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich gegen den Vorwurf nur eines Versuches in der Hauptverhandlung nicht anders hätte verteidigen können.

c) Wegen der Änderung des Schuldspruchs muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger