Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 04.08.1972 – 2 StR 468/71
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 468/71 BESCHLUSS TE
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
- 2-
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4, August 1972 - zu Ziffer II - einstimmig — beschlossen:
‚I, Dem Angeklagten A wird auf das Gesuch vom
43, März 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Februar 1970 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten KW wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
b) im Ausspruch über die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
. 2. Auf die Revision des Angeklagten TWwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer "Verhandlung und Entscheidung, auch über die Bu Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3 -
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten KO un: TED sSowie die Revisionen der Angeklagten A, :9, Rem, CE und SED gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, daß die in vollem Umfang erfolglos gebliebenen Beschwerdeführer nicht zu Gefängnis, sondern zu Freiheitsstrafe
‘ verurteilt sind, Diese Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen,
Gründe§
1. Der Angeklagte Fü hat in den Fällen B II 42, 49, 56 und 57 der Urteilsgründe nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe mitgewirkt; denn die bei diesen Gelegenheiten entwendeten Sachen hat er nicht "sich" zugeeignet. Vielmehr war. er sich von vornherein mit dem Tatbeteiligten Si@B darüber einig, daß diese Sachen für Sigpbestimmt sein sollten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert und die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben. Damit ist auch den gegen den Angeklagten KB gemäß 88 42 m und 42 n StGB angeordneten Maßnahmen die Grundlage entzogen. Über sie muß ebenfalls neu entschieden werden.
2. Der den Angeklagten Tlhetreffende Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Vorstrafen dieses Angeklagten strafschärfend berücksichtigt. . Dem steht jedoch nunmehr das Verwertungsverbot des § 419° Abs, 1 in Verbindung mit § 61 BZRG entgegen. Denn die anderen Vorstrafen werden nicht in das Zentralregister übernommen
(§ 60 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BZRG). Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die Maßnahmen nach §§ 42 m und 42 n
£
-bu-
StGB. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein,
daß nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Angeklagte die Taten bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung jener Vorschriften.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten KEEP und TED sowie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet.
Die Änderung der Strafenbezeichnung beruht auf Art. 86 des 1. StrRG.
Schumacher willms Baumgarten
Meyer Schauenburg