Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 24.05.1972 – 2 StR 468/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 468/71 BESCHLUSS AYS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter R EEE aus KB, geboren am GEB 1932 in U Dei KE

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1972 beschlossen:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, das Verfahren gegen den Angeklagten Peter Rep gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Februar 1970 wegen "Hehlerei in Tateinheit mit Verstoß gegen § 16 Kriegswaffengesetz" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden (28 KLs 7/69). Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Zur Zeit schwebt gegen ihn ein Verfahren wegen Raubes mit Waffen in acht Fällen vor der Strafkammer des Landgerichts in Köln (Aktenzeichen: 20 Js 763/71 der Staatsanwaltschaft Köln). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Rücksicht auf die Höhe der in diesem Verfahren zu erwartenden Strafe, das Verfahren wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.

Ob sich eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Hehlerei empfiehlt, kann der Senat zur Zeit nicht übersehen. Dazu bedürfte es näherer Kenntnis des Verfahrens wegen bewaffneten Bankraubs, in dem zur Zeit vor der Strafkammer die Hauptverhandlung stattfindet. Für eine Gesamtstrafenbildung scheidet die Verurteilung wegen Hehlerei auch ohne eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Hehlerei vorerst aus, da nur eine rechtskräftige Verurteilung zur Gesamtstrafenbildung nach

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§ 76 StGB herangezogen werden kann. Allein die Tatsache, daß später möglicherweise zwei Gesamtstrafen gebildet werden missen, rechtfertigt die vorläufige Einstellung nicht.

Schumacher wWillms Kirchhof

Müller Schauenburg