Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 03.08.1972 – 4 StR 339/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 339/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Volker H EB aus HB geboren am

GERNE 19.9 in CHE, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Februar 1972

1. dahin geändert, daß der Angeklagte des Dieb-

stahls

in neun schweren Fällen, davon in

einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in zwei weiteren schweren Fällen, des Dieb-

stahls flucht 73, 74

2. in den 9a, 9 gründe strafe

Im Umfang

in zwei Fällen und der Verkehrsunfallschuldig ist (8§ 242, 243, 43, 17, 142, StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),

Einzelstrafaussprüchen in den Fällen b, 10, 11, 14 und 15 der Urteilssowie im Ausspruch über die Gesamtmit den Feststellungen aufgehoben.

der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf die im übrigen offensichtlich unbegründete Sachbeschwerde hat folgende Rechtsfehler ergeben:

1. Den Diebstahl des Opel-Pkw des Goldschmieds Weg (Fall 9 a) hat der Angeklagte dadurch verwirklicht, also vollendet, -daß er mit dem Kraftfahrzeug - ohne Fahrerlaubnis - davongefahren ist (Fall 9 b). Insoweit besteht mithin Tateinheit (§ 73 StGB), nicht Tatmehrheit (vgl. UA 13, 14).

2. Den Opel-Pkw des Postbeamten Hg hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA 14, 15) entwendet (Fall 10), um damit zum Friseurgeschäft Sg» fahren zu können, in das er einbrechen wollte (Fall 11). Den Diebstahl des Kraftwagens und den versuchten Diebstahl im Friseurgeschäft hat er also mit Gesamtvorsatz begangen. Insoweit ist er mithin nur eines - fortgesetzten - Diebstahls (in einem schweren Fall) schuldig (vgl. BCGHSt 19, 323; BGH GA 69, 92).

3. Das Gleiche gilt für die Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe. Den Opel-Pkw des Fliesenlegers Si>nhat der Angeklagte nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA 16, 17) mit seinen Mittätern gestohlen (Fall 14), weil sie zum Abtransport der erhofften Beute aus dem für dieselbe Nacht geplanten Einbruch in das Elektrogeschäft HögD (Fell 15) einen Kraftwagen benötigten. Auch insoweit ist der Angeklagte mithin nur eines fortgesetzten Diebstahls (in einem schweren Fall) schuldig.

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auch bei vorher gegebenen Hinweisen auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderungen des Schuldspruchs führen zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten sechs Fällen, da insoweit nunmehr drei Einzelstrafen verhängt werden müssen, sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden von den Änderungen des Schuldspruchs nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.

Meyer Börtzler Mayr . Spiegel Hürxthal