Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 05.07.1972 – 2 StR 167/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 167/72 . URTEIL £+

in der Strafsache

gegen

den Justizobersekretär Werner Johann > ED aus Tim, geboren am EEEEED 1934 in KB,

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender, Kirchhof

Dr. Müller

Dr. Meyer

Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter Dr. REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. De. ED

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär (un

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. Okto-

ber 1971

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Amt in zwei Fällen (Fall 7 der Urteilsgründe) und wegen tateinheitlich begangener schwerer Amtsunterschlagung im Fall 15 der Urteilsgründe entfällt,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in diesen Fällen sowie über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 22 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt in > Fällen und mit Falschbeurkundung im Amt in einem Fall sowie wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen (88 266, 350, 351, 267, 348 Abs. 1 und 2, §§ 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 400,- IM verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte in einen Punkt die Verletzung förmlichen Rechts und erhebt im übrigen die allgemeine Sachrüge. Während die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist, führt die Sachrüge zu einem Teilerfolg.

1. Der Angeklagte, seit 1966 Justizobersekretär, war bei dem Amtsgericht Trier als Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst beschäftigt. Nach den Feststellungen der Strafkammer leitete er in den Jahren 1969 und 1970 Zahlungen, die von Vollstreckungsschulädnern durch Hergabe von Barschecks oder Bargeld oder im Überweisungswege geleistet worden waren, entweder überhaupt nicht oder verspätet an die berechtigten Gläubiger weiter. Die eingegangenen Zahlungen trug er entgegen den Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung weder in das Dienstregister II noch in das Kassenbuch II ein. Die Summe der nichtabgeführten Gelder beläuft sich auf über 40.000,- IM, die der verspätet abgeführten Gelder auf fast 30.000,- DM.

In 10 der 22 festgestellten Fälle, die sie ohne Rechtsirrtum säntlich als Untreue (§ 266 StGB) wertet, hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) verurteilt. Dabei geht sie davon aus, daß der Angeklagte den Entschluß, die Gelder zu unterschlagen, in diesen Fällen erst gefaßt hat, nachdem er sie zunächst pflichtgemäß entgegengenommen hatte. In den anderen Fällen stellt die Strafkammer fest, daß er schon bei Entgegennahme des Geldes in ungetreuer Absicht gehandelt hat. Das schließt sie daraus, daß er es jeweils unterließ, pflichtgemäß eine besondere Quittung zu erteilen, und stattdessen auf dem Vollstreckungstitel quittierte, oder daß er für die besondere Quittung einen ihm nicht amtlich zur Verfügung gestellten Quittungsblock benutzte.

Gegen diese rechtliche Beurteilung der einzelnen Untreuefälle durch die Strafkammer ist im Grundsatz aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 38; BGH, Urteil vom 19. März 1970 - 4 StR 22/70 -), von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht. Der Strafkamner ist jedoch im Fall 15 der Urteilsgründe ein Versehen unterlaufen. Sie stellt nämlich fest, daß der Angeklagte anläßlich der Zustellung des Vollstreckungstitels von den Schulänern einen Scheck über 504,20 DM erhielt und hierfür auf dem Titel quittierte. Nach den Darlegungen der Kammer zu gleichliegenden Fällen kam in diesem Verhalten zum Ausdruck, daß der Angeklagte den Scheck schon in der Absicht entgegennahm, ihn für eigene Rechnung einzulösen. Diese Zueignungshandlung durfte auch hier nur als Untreue beurteilt werden. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer Amtsunterschlagung muß daher in Fortfall Kommen.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet femer die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Amt in zwei Fällen. Nach den Feststellungen der Strafkammer zum Fall 7 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte im März 1969 einen Betrag von 4.085,14 DM eingenommen, den er für sich verbrauchte. Zu Beginn des nächsten Quartals übernahm er den durch die Zahlung erledigten Vollstreckungsauftrag als unerledigt in das Dienstregister für dieses Quartal. Im Juni 1969 trug er sodann wahrheitswidrig den Eingang von 2.500 DM in das Register ein. Einen weiteren Betrag in Höhe von 500 DM verbuchte er in gleicher Weise im Februar 1970.

Die Strafkammer sieht in den Falschbuchungen jeweils eine Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), weil der Angeklagte den gedanklichen Inhalt des Dienstregisters verändert habe, das zuvor den Auftrag als nicht oder zu einem geringeren Teil erledigt ausgewiesen habe. Dieser Rechtsansicht kann der Senat nicht folgen. Eine Verfälschung liegt nur dann vor, wenn durch den nachträglichen Eingriff der Anschein erweckt wird, die Urkunde habe schon vorher den durch ihn bewirkten Erklärungsinhalt gehabt. Die von dem Angeklagten vorgenommenen Falschbuchungen berührten demgegenüber den ursprünglichen Gedankeninhalt des Registers, der Vollstreckungsauftrag sei zu einen bestimmten Zeitpunkt noch unerledigt gewesen, nicht. Sie brachten lediglich zum Ausdruck, daß er zu einem späteren Zeitpunkt teilweise erledigt worden sei. Damit hat der Angeklagte falsche Eintragungen in ein Register vorgenommen, die nach § 348 Abs. 1 StGB nur strafbar wären, wenn es sich um ein Öffentliches Register handelte (vgl. dazu RGSt 49, 32, 37). Da dies hier nicht der Fall ist, bleibt das Verhalten des Angeklagten insoweit als bloße schriftliche Lüge straflos.

3. Kein Fehler liegt dagegen darin, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen 7 und 11 der Urteilsgründe, in denen sie ihn jeweils der Untreue für schuldig befunden hat, im Hinblick auf zeitlich erheblich später liegende weitere Verschleierungshandlungen wegen mehrerer realkonkurrierender Urkundendelikte (§ 267 Abs. 1, § 348 Abs. 1 StGB) zur Rechenschaft gezogen hat. Die Annahme, daß diese Handlungen die Tatbestände der angeführten Vorschriften verwirklicht haben, trifft zu. Es handelt sich auch um rechtlich selbständige Straftaten und keineswegs um mitbestrafte Nachtaten. Denn sie erschöpften sich nicht in einer bloßen Aus-

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nutzung der durch die vorhergegangene Untreue erlangten eigentümerähnlichen Stellung des Angeklagten, sondern bewirkten unter Mißachtung anderer Rechtsgüter neue, über die Vermögensschädigung hinausgehende Verletzungen der Rechtsordnung. Daß der Angeklagte die neuen Straftaten nur begangen hat, um seine Untreuehandlungen zu verschleiern, rechtfertigt es nicht, sie als durch die Bestrafung wegen Untreue, die allein den gegen das Vermögen gerichteten Angriff betrifft, abgegolten anzusehen. Die Rechtsprechung hat derartige Fallgestaltungen auch bisher immer aus dem Bereich der mitbestraften Nachtat ausgeschieden (RGSt 60, 371; RG JW 1928, 2141; ferner RGSt 65, 104; BGH NW 1953, 1924; BGH 1 StR 259/57 bei Dallinger, MDR 1957, 652).

4. Die Änderung des Schuldspruchs in den unter 2 und 3 erörterten drei. Fällen führt zur Aufhebung der durch sie betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, da der Senat nicht ausschließen kann, daß die irrige rechtliche Beurteilung dieser Fälle sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat.

Schumacher Kirchhof Müller Meyer Schauenburg