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BGH Beschluss vom 29.06.1972 – 4 StR 215/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 215/71 BESCHLUSS 10.6

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 29. Juni 1972 gemäß 88 hu und 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

IIl.

IV.

Der Angeklagte H EEE wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 27. Februar 1969 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten L ED ET 3X [7 > EEE uni R GE gegen das genannte Urteil werden verworfen. Jedoch wird das Urteil, auch soweit es den Angeklagten Or a betrifft, dahin geändert, daß anstelle der verhängten Gefängnisstrafen (Einzel- und Gesamtstrafen) Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.

Auf die Revisionen der Angeklagten S EEE und MO wird das genannte Urteil

im Strafausspruch, soweit er diese beiden Angeklegten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel der Angeklagten S END und M ED , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

V. Die Angeklagten L EEE » Po , En und Re haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

I. Die mit Schriftsatz vom 12. Juni 1971 beantragte Wiedereinsetzung des Angeklagten He in den vorigen Stand ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 31. Januar 1972 dargelegt hat, begründet. Dem mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1970 gestellten Wiedereinsetzungsamtrag dieses Angeklagten kommt keine weitergehende, selbständige Bedeutung zu, da der Angeklagte seine Verfahrensrügen eben mit diesem Schriftsatz wirksam geltend gemacht hat.

II. Sämtliche Verfahrensrügen aller Angeklagten sind, soweit überhaupt zulässig, unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf den schriftlichen Antrag des Generalbundesenwalts vom 31. Januar 1972 Bezug.

III. Die auf die Sachrligen gebotene Überprüfung des angefochtenen. Urteils ergibt:

4. Der Schuldspruch läßt bezüglich keines der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsfeststellungen sind klar und widerspruchsfrei. Sie rechtfertigen den Schuldsprüch in dem vom Landgericht angenommenen Umfang wegen rechtlich selbständiger - nicht fortgesetzter - Handlungen.

2. Auch die Strafzumessung einschließlich der verhängten Berufsverbote ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.

Das Revisionsgericht muß jedoch gemäß § 2 StGB, § 354 a StPO die nachträglich durch das Erste Strafrechtsreformgesetz (BGBl 1969 I 645) eingeführten Gesetzesänderungen berücksichtigen.

a) Davon werden die Angeklagten L EEE » p GE , : GENE , © EEE. > ED und REED nur insoweit berührt, als gemäß Art. 86 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 des 4. StrRG an die Stelle der erkannten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer zu setzen sind. Diese Änderung ist gemäß § 357 StPO in Verb. m. Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG auch auf den Angeklagten Or aD zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.

Aus der Neufassung des § 14 StGB (Verhängung kurzfristiger Einzelfreiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen) können die eben genannten Revisionsführer nichts für sich herleiten, da - wie der Generalbundesanwalt eben-

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falls in seinem Antragsschriftsatz vom 34. Januar 1972 ausgeführt hat - aus dem Urteil klar hervorgeht, daß die Verhängung der unter sechs Monaten liegenden Einzelfreiheitsstrafen für diese Revisionsführer jedenfalls "zur Einwirkung auf den Täter unerläßlich" ist.

Den Angeklagten 0 EB . > nn] und RCEEEEEB , die zu Gesamtfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahre verurteilt sind, kann die Neufassung des 8 23 Abs. 2 StGB nicht zugute kommen. Von "besonderen Umständen" in ihren Taten kann keine Rede sein.

b) Bezüglich des Angeklagten ED Het das Landgericht zwar ebenfalls die Anwendbarkeit des

§ 27 b StGB aF verneint. Er ist aber in geringeren Umfang (nach der Zahl der Straftaten) schuldig geworden als die bisher erwähnten Mitangeklagten. Dazu hat das Landgericht hervorgehoben, "daß er inzwischen aus eigener Kraft zum bürgerlichen Leben zurückgefunden hat". Dem Tatrichter muß es daher vorbehalten sein zu prüfen, ob auch bei ihm die Verhängung von Freiheitsstrafen "zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich" ist (§ 14 StGB nF).

Außerdem kommt nunmehr nach § 23 Abs. 1 StGB nF die Aussetzung der auf ein Jahr ]autenden Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.

c) Den Angeklagten M GEB Hat Gas Landgericht - nach der damaligen Rechtslage einwandfrei - wegen

Betrugs "unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls" verurteilt. Auf ihn ist aber nunmehr nach der Streichung des § 264 StGB die Rückfallvorschrift des

§ 47 StGB nF (mit einer dem bisherigen § 264 StGB angepaßten Mindeststrafe) anzuwenden (Art. 87 des 1. StrRG).

Nach den Urteilsfeststellungen (ua S. 1084/1085) treffen für MeEEEB die Voraussetzungen des § 47 StGB nF nicht zu. Die am 24. November 1952 abgeurteilte Vortat muß gemäß § 17 Abs. 4, StGB außer Betracht bleiben. Aus den übrigen Vorverurteilungen hatte m EEE , 215 er die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten beging - die zeitlich erste (Fall 97) im März 1964, die zeitlich letzte (Fall 211) im Mai 1965 -» noch nicht "mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt" (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Gegen mp werden daher nur Strafen wegen einfachen Betruges, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verhängt werden können.

IV. Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht in seinem neuen Urteil die Straftaten, deren die Ange-

klagten SEE un: Me Munmehr

rechtskräftig schuldig befunden worden sind, nicht mehr darzustellen braucht.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger