Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 27.06.1972 – 5 StR 182/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache &

gen

. die Kauffrau Helga W EEE geborene | eus FE, dort geboren an EEE 1307,

. die Kontoristin Thurid G BE - geborene WE aus Ho:

dort geboren em EEE 1942,

wegen Betruges

‚in der Sitzung vom 27. Juni 1972 einstimmig beschlossen:

= RP) berufen, weil Rechtsanwalt Dr. PM damals noch beide Angeklagte vertrat (vgl. Bd.II, 176,177), also auch für die Beschwerdeführerin WÄR handelte. Erst zu

Gerichtsassessor SCHE nicht schon kraft Gesetzes gemäß § 22 Nr.4 StPO von der Auslibung des Richteramtes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Auf die Revisionen der Angeklagten Wi und CE wird das Urteil des Land» gerichts in Hamburg vom 15.Juli 1971 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtanittel zu entscheiden hat.

er er

Die Rügen I 2 der beiden Revisionsbegrlindungen dringen . durch. Mit Unrecht hat die Strafkammer in ihrem Beschluß von 3.Juni 1971 (Bd.III, 542,543) den Antrag des Rechtsanwalts Dr. PM von 17. Mai 1971 (BA.III, 522,523), Gerichtsassessor EEE "wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen", als unbegetinäst zurickgewiesen.

1% Aut diesen Verstoß I kann sich auch die Angeklagte

Beginn der. Hauptverhandlung, am 15.Juni 1971, hat er dieses Mandat niedergelegt Bam 66.

2. Der Strafkanner ist zwar darin beizutreten, daß ausgeschlossen war, wie er in seiner "dienstlichen Äußerung" vom 3.Mai 1971 angenommen hatte (Bd.III, 507).

Insoweit trifft die Begründung der Beschlüsse vom 5.Mai und vom 3. Juni 1971 zu. Wie schon:das Reichsgericht

- 3.

wiederholt entschieden hat, bedeutet "Sache" ein Strafverfahren, das die Verfolgung derselben Straftat gegen dieselbe Person zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revisionen läßt der Wortlaut des § 22 Nr.h StPO keine andere Auslegung Zus.

Jedoch sind hier die Voraussetzungen des § 24 Abs.2 Sero gegeben.

Daß Gerichtsassessor SB sich selbst - was zutreffen mag - als nicht befangen angesehen hat, ist in diesen Zusammenhange ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob vom Standpunkt der Angeklagten aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Richters ernstlich zu zweifeln. Solche Gründe ergeben sich hier aus | seiner früheren Tätigkeit

et. Im vorliegenden Strafverfahren sind beide Beschwerde- : -£ührerinnen - entsprechend der schriftlichen Anklage - unter anderem auch wegen Betruges zum Nachteil der Firma LEE zw: wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden . (Fall-B 4 a der Urteilsgrlinde - UA S.34=uh, 172=183). Dieser Verurteilung war ein Rechtsstreit der Firma IM gegen die jetzige Angeklagte WED voraufgegangen. Dabei - hatte die Klägerin ihren Anspruch auf "unerlaubte Handlung . im Sinne des § 825 Aba.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB" gestützt (Bd.I Bl.11 der Beiakten). In diesem Rechtsstreit hat der jetzige Gerichtsassessor SEM aı amtlich bestellter Vertreter (zunächst Stationsveferendar, dann Assessor) des Rechtsanwalts der Klägerin zwei Schrift- \ sätze (am 24.1. und am 17.12.1968) gefertigt und unter- 2. „schrieben. Beide Schriftsätze bauen auf der' Klageschrift auf, bezeichnen das Verhalten der jetzigen Angeklagten VE 15 argiistig und sehen die.Klage als schlüssig und begründet an (aa0 B1.33 ff und B1.154 ff). Gerichtsassessor EEE hat also in eigener Verantwortung ver- . sucht, einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges gegen die Beschwerdeführerin WÜRD durchzusetzen.

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„he.

Deß aus diesem Grunde beide Beschwerdefübrerinnen ernstlich an der Unbefangenheit des Gerichtsassessors SCHE in Strafverfahren zweifein mußten, bedarf keiner weitsren Darlegungen. Es ist unverständlich, wenn die Strafkammer diese berechtigteßesorgnis mit dem Einwand abzutun versucht, die Schriftsätze des Gerichtsassessors SEM seien "recht zurtickhaltend formuliert" und enthielten "keine Über das gebotene Maß hinausgehenden persönlichen Angriffe gegen Frau vw. Dieser Begründung fehlt es an Einfühlungsvermögen. Angeklagte, die sich einem Richter gegenlibersehen, der den jetzt erst zu beweisenden Vorwurf des Betruges bereits als gegnerischer Parteivertreter in einem Zivilverfahren erhoben hat, können vermlinftigerweise nicht an die Umbefangenheit dieses Richters glauben.

Abwegig ist auch die weitere Begründung des Beschlusses vom 3.Juni 1971, aus der "Regelung in § 22 Nr.4 StPO" folge "im Gegenschluß", daß "ein früher mit dem Gegenstand des Strafverfahrens befaßter Richter" dann "nicht ohne weiteres als befangen angesehen werden" könne, wenn "die Voraussetzungen des | § 22 StPO nicht erfüllt" seien. Das läßt den Zweck der Vorschrift außer acht. § 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Auslibung des Richteramtes ausschließen, wenn aus den in § 22 Nr.1-5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht (BGHSt 14,219,221). Bei solcher Zweckrichtung "im Gegenschluß" zu einer Einschränkung des § 24 Abs.2 StPO gelangen zu wollen, geht fehl.

Hiervon abgesehen, sind im vorliegenden Falle die vom Landgericht vermißten besonderen Umstände, welche eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, bereits - wie dargelegt - in den tatsächlichen und

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‚rechtlichen Grundlagen zu finden, auf die sich die - Schriftsätze des jetzigen Gerichtsassessors SEES stützten. Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann . Schuster