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BGH Urteil vom 27.06.1972 – 1 StR 230/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 230/72 URTEIL 6

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Werner H EB zu: : ED. geboren am EP 1950 in nugmppei ZEEEER

2. den Hilfsarbeiter Meinnerd PD aus

EEE. ©°7t geboren am u 1545,

wegen schweren Räubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB

_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg von 17. Dezember 1971 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. |

: Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt und sie von der Anklage der Verabredung eines Verbrechens freigesprochen. Gegen die Freisprüche wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verabredung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 49 a Abs. 2 StGB ist rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Angeklagten vereinbarten, in Schweinfurt gemeinschaftlich einen Geldboten zu überfallen, der abends nach Geschäftsschluß eine Kassette mit den Tageseinnahmen zur Bank bringt, um sie in den Nachttresor zu werfen. Sie wollten ihm das Geld unter Anwendung von Tränengas wegnehmen (UA S. 15, 16). Zu diesem Zweck trafen sie Vorbereitungen. Sie entwendeten einen Pkw und erwarben eine Tränengassprühdose, einen künstlichen Bart und ein Beil zum Öffnen der Kassette. Gegenstand der Verabredung war ein schwerer Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB). Die Tat war hinreichend bestimmt (vgl. BGHSt 15, 276).

II. Die Ausführung der geplanten Tat unterblieb. Die Zubilligung des Strafausschließungsgrundes des freiwilligen Rücktritts von der Verabredung (§ 49 a Abs. 4 StGB) ist bei beiden Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

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1. Die Straiham oo wenn 0 4) a Abe. RK StöB und nicht § 49 a Abs. 3 Nr 2 9 an, well nicht des Tun des einzelnen Angeslapien dir Niraltat verhindert habe, sondern die Tatsache, «daß jeder der Betsiligten chichin nach dem Überfail zu! Frau Sc en 5ch>ssen zewesen sei, den Raub der Geläkassette nicht auszuführen (UA S. 38).

Jeder der beiden

kiagten hat danach ledlisiich versucht,

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den Partner an der Tai zu hirderm, Wei chen vor Ein-

wirkung des anderen die Wst nicht mehr beget will und

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sich so innerlich von

Yaralredung losgesagt hat, kann an der Tatausführung nicat mehr gehindert werden, Demit

ist Raum für die Anveudina des % 40 a Abs. 4 StC®, der

nur

a Verhinderung der geplanten Tat nicht stattgefunden hat. In diesem Fall steht schon das ernsthafte, freiwillige Bemühen den tatsächlichen Verhindern gleich. Der Zurücktretende soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß sein ernsthaftes Bemühen ohne Erfolg blieb, sofern nur die zgeplante Tat entweder überhaupt nicht oder doch urabhängig von seinem Tatbeitrag ausgeführt worden ist.

2. Die Annahme ernsthaften Bemühens läßt keinen Rechtsfehler erkemnen.

a) § 49 a Abs. 4 StGB setzt voraus, daß der Beteiligte seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit aufgibt und sich aktiv für die Verhinderung des Erfolges einsetzt. Blohe Imtätigkeit reicht nicht aus (BUH GA 1965, 283). "ann die Tat aus der Sicht des Zurücktretenden ohr- Jessen Mitwirkung nicht begangen werden, so gen'igt die ernsthafte Weigerung,

weiterhin mitzumachen (LK 9. Aufl. § 49 a Anm. 42). Wer nach seiner Vorstellung schon durch das Lossagen von der Verabredung die Ausführung der Tat hindert, bemüht sich allein durch die Rücktrittserklärung ernsthaft darun, daß die Tat nicht verwirklicht wird. Zusätzlicher Handlungen des Zurücktretenden bedarf es in einem solchen Falle erst, wenn er erkennt, daß seine Weigerung nicht die für sicher gehaltene Wirkung hat.

Der Beteiligte, der sich Straflosigkeit verdienen will, muß seinen Rücktritt dem anderen zur Kenntnis bringen. Dabei genügt schlüssiges Verhalten, wenn es die Weigerung, sich weiter zu beteiligen, unmißverständlich zum Ausdruck bringt.

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Polster rief dem Angeklagten Fly nach dem Überfall auf Frau SEE zu "Mensch, hau ab" und ließ damit seine von der Strafkamner festgestellte Absicht erkennen, unter Aufgabe des Tatplanes so schnell wie möglich nach Hause zu fahren (UA S, 23). HlllBerklärte dem Mitangeklagten FW, während sie nach Sp Hinein-

fuhren, jetzt seien sie gleich auf der großen Straße

nach Erlangen. FB entnahm dieser Äußerung erleichtert,

daß auch HÜREB heimfanren wolle und von dem Plan, den Geldboten zu überfallen, Abstand genommen habe (UA S. 24, 25).

3. Auch gegen die Bejahung des Merkmals der Freiwilligkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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a) Freiwillig handelt der Täter, der das verabredete Tatvorhaben von sich aus nicht mehr durchführen will, obwohl er es nach seiner Vorstellung noch könnte. Voraussetzung ist, daß er Herr seiner Entschlüsse bleibt und kraft dessen den ihm noch erreichbar erscheinenden strafrechtlichen Erfolg nicht mehr verwirklichen will (BGH, Urteil vom 19. Januar 1960 - 1 StR 624/59 zu § 46 StGB). Er darf weder durch eine äußere Zwangslage noch durch seelischen Druck an der Tatausführung gehindert worden sein (BGHSt 7, 296; 21, 216 zu § 46 StGB).

Die Strafkammer erblickt das Motiv für den Rücktritt von der Verabredung bei beiden Angeklagten in dem Mitleid mit dem "Tränengasopfer", Mutlosigkeit und Schrecken, die durch das Verhalten der Klara Sc ausgelöst worden sind (UA S, 31, 41, 42). Sie schildert den Angeklagten PER als warmherzig, mitleidig, gutmütig und schüchtern (UA S. 30), den Mitangeklagten HB hält sie für gefühlsbetont, in sich gekehrt und leicht erregbar. Der Tatrichter hebt ausdrücklich hervor, daß die Gefühlsamtriebe nur so stark waren, daß sie die Überlegungen der Angeklagten auslösten (UA S. 31). Eine Schockwirkung verneint er bei beiden Angeklagten.

Diese Erwägungen liegen im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Innere Hemmungen hindern die Annahme der Freiwilligkeit nicht, wenn sie bewirken, daß sich die besseren seelischen Regungen durchsetzen (RGSt 47, 79; BGHSt 9, 53 zu § 46 StGB).

Nur wenn der seelische Druck so stark ist, daß er eine

freie Entschließung verhindert, z.B. beim Schock, fehlt die Freiwilligkeit. Diese Möglichkeit scheidet hier jedoch aus.

b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch. Daß neben Mitleid, Mutliosigkeit und Schrecken auch noch andere Motive mitgewirkt haben

. können, ist nicht entscheidend. Maßgebend sind diejenigen

Umstände, die bei der Entschließung den Ausschlag gaben und diese deshalb als frei oder erzwungen kennzeichnen. Diese sind im vorliegenden Fall eindeutig festgestellt.

Daß die Aktion zur Beschaffung von Benzingeld nicht reibungslos verlief, war in der Tat für den Rücktritt beider Angeklagten motivierend. Aber dieses Ereignis bedeutete nach den Feststellungen keinen Zwang zu ihrem Entschluß, es löste nur ihre Überlegungen aus (UA S. 31). Dabei ist nicht bedeutungslos, daß die Angeklagten beim Überfall auf Frau SP immerhin 10,-- DM erbeutet hatten (UA S. 23). Mit der von der Revision erneut herausgestellten Frage, ob die Angeklagten etwa aus Furcht vor alsbaldiger Festnahme von ihrer Verabredung zurücktraten, hat sich die Strafkammer eingehend auseinandergesetzt (UA S. 30, 31). Sie verneint diese Möglichkeit, weil die Angeklagten sich für unentdeckt hielten und "objektiv ihre Situation nicht ungewöhnlich ungünstig war". An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Pe 2 GE

Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrage der Bundesanwaltschaft.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Strickert