Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 16.05.1973 – 2 StR 269/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 269/72 u . . URTEIL
A 6.5 | . in der Strafsache gegen
die Hausfrau Jeanette Maria S c h EB geborene CB aus TriED-SEED, geboren amd. EB 1946 in
wegen Verabredung eines Verbrechens
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den. Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willns, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg
in der Sitzung vom 16. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Richterin am Landgericht u als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte mim als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwürgerichts bei dem Land-
'. gericht in Bonn vom 7. Oktober 1971 wird verworfen. .
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten. erwachsenen
notwendigen Auslagen : zu tragen.
' Von Rechts wegen
alntet.
. Die Angeklagte. verabredete mit. ihrem damaligen. Gelieb- ‚ten, dem Mitangeklagten MOD , und en Jugendlichen . Sin@iiß, inren Ehemann zu ermorden. Zu diesem Zwecke sollte sie ihren Ehemann am Abend veranlassen, mit ihr in einen anderen Ort zum Tanzen zu fahren. Bei’ ihrer ‚Rückkehr gegen 1 Uhr morgens sollte Sind ihren Ehemann vor dem Hause _ hinterrücks erschießen. Später wollte si& nicht mehr die.
Ermordung ihres Ehemannes. Deshalb fuhr sie nicht mit ihm aus, sondern verbrachte den Abend bei einem befreundeten Ehepaar mit Kartenspiel. Inzwischen hatte Sind ihrem Ehemann das Komplott verraten. Davon wußte die Angeklagte nichts. Der Nordanschlag fand nicht‘ statt.
Das 'Schwurgericht hat die Angeklagte unter Anwendung. von § 49 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB vom Vorwurf der Mordverabredung (88 211, 49 Abs. 2 StGB) freigesprochen.
‚ Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie bleibt erfolglos.
Allerdings hält das Schwurgericht ‚die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB zu Unrecht für gegeben. Hierauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen. zu werden, weil die Freisprechung nach § 49 a Abs. 4 StGB gerechtfertigt ist. Die Bundesanvaltschaft hat dazu Stellung genommen wie folgt:
Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß grundsätzlich bloßes Untätigbleiben nicht genügt, um sich nach § 49 a Abs. 4 StGB Straffreiheit zu verdienen, sondern positives Tätigwerden zur. . Verhinderung der Tat gefordert werden muß (BGH, GA 1965, Ss. 283; BGH, Urteil von 8, ‚Mai 1957 - 2 StR 166/57; BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 - 1 StR 230/72). Hier rechtfertigen jedoch die geschilderten besonderen Umstände des Falles, in dem nur "passiven" Verhalten der Angeklagten Schmitz ein "ersthaftes Bemühen" im Sinne von § 49 a Abs. 4, 1. Alternative StGB zu sehen. Diese, Vorschrift steht in engem Zusammenhang nit § 19a Abs. 3 Nr. 2 StGB und erweitert die Möglichkeit
- u.
einer Strafbefreiung für den Fall, daß das Verhalten des Zurücktretenden nicht ursächlich
werden kann für die Verhinderung der geplanten
Tat. Daraus folgt, daß nach § 49 a Abs. 4 StGB
als "ernsthaftes Bemühen" jedes Verhalten des Zurücktretenden anzusehen ist, das nach. der konkreten Tatplanung geeignet und nach der Vorstellung des Reuigen ausreichend gewesen wäre, die | Begehung des Verbrechens zu verhindern (BayObLG,
JR 1961, S. 269, 270). Ist die Durchführung der geplanten Tat ohne den zugesagten Tatbeitrag des Zurücktretenden nicht möglich oder kann der
Reuige sicher davon ausgehen, die Tat werde ohne seine Mitwirkung nicht ausgeführt werden, so hat
er dadurch, daß er seinen Tatbeitrag nicht erbringt, sich also passiv verhält, das aus seiner Sicht. Erforderliche getan, um die Straftat zu verhindern (BGH, GA 1965, S. 283; BGH Urteil vom 8.. Mai 1957 - 2 StR 166/57 -; BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 -
1 StR 230/72 -; BGHSt 4, 200, 201; vgl. auch
BCHSt 18, 160, 161). Wollte man auch in diesen Fällen von dem Zurücktretenden mehr fordern, so - wäre derjenige, der ein Verbrechen verabredet hat, im Ergebnis schlechter gestellt, als jemand, der sich am Versuch einer Straftat beteiligt hat, denn dieser kann sich nach § 46 StGB Straffreiheit allein dadurch verdienen, daß er sich von der Tatbeteiligung lossagt, wenn sein Tatanteil - unabhängig von seinen Verhalten - für die Weiterführung, der Straftat nicht mehr wirksam ist (Busch in LK, 9. Aufl. 1970 Rdn. 44 zu § 46 mit weiteren Nachweisen; Rdn. 42
zu § 49 a; Schönke/Schröder, 16. Auflage 1972): Rdn. 51 zu § 49 a StGB; BGHSt 14, 378, 380).
Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat bei. Folgendes ist noch hinzuzufügen: So \
. Die Arigeklagte wollte nach ihrer Vorstellung den Erfolg der Tat verhindern (das vergebliche Auflauern | des Opfers am vorgesehenen Tatort ist bereits ein Anfang. der Tatausführung im Sinne des §§ 43 StGB). Das muß im Hinblick auf die Regelung des § 46 Nr. 2-StGB für die Anwendung des § 49 a Abs. 4 StGB genügen (BaHSt, Busch, Schönke/Schröder aa).
Entgegen der ı von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht war die Angeklagte nicht nur für straffrei zu er- | klären, sondern freizusprechen.
Schumacher | . . Willns | . Müller
Baumgarten - BE Schauenburg.