Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 20.06.1972 – 1 StR 60/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 60/72 URTEIL 20 h
in der Strafsache
gegen
den Schriftsteller Hans No zus SEE,
dort geboren am EEE 1921,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20.
Juni 1972, an der teilgenommen haber::
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender,
Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart
vom 14. Juli 1971 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben ..
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsnmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung‘ ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Jer Angeklagte rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft hat ürfolg.
A Die Revision des Angeklagten
1. Formellen Rügen
a) Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch. Eine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden, ‘daß das Gericht an den Angeklagten oder an Zeugen noch weitere bestimmte Fragen hätte stellen müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Zu einer Anfrage beim Stiftungsregister Liechtenstein bestand keine Veranlassung, nachdem die dort registrierte Stiftung nach den Feststellungen bereits Anfang 1964 von den Behörden aufgelöst worden . war; die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten begannen erst im Dezember 1964. Folgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Tatrichter auch nur aus der Stiftung mit dem Sitz in Zürich (Einmannunternehmen) gezogen. |
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iinen weiteren Sachverständigen zur Schätzung der üdelsteinsammlungen zuzuziehen, mußte sich dem Land- ‚gericht um so weniger aufdrängen, als es zutreffend davon ausging, daß die Edelsteinsammlungen (wegen der schwierigen Verwertbarkeit) keine gleichwertige Sicherheit darstellten, auch wenn der Schätzwert höher als angenommen gelegen hätte.
2, Sachrüge
Auch die Sachrüge dringt nicht durch, Die Strafkammer hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise in dem Abschluß der Darlehensverträge eine bewu3te vermögensgefährdende Verfügung gesehen. Bei den festgestellten schlechten Vermögensverhältnissen des Angeklagten - im Juni 1963 und im September 1967 leistete er jeweils den Offenbarungseid, zahlreiche weitere Anträge liefen in der fraglichen Tatzeit - erhielten die Darlehensgeber als Gegenleistung für das hingegebene Bargeld nur einen Zins- und Rückzahliungsanspruch von erheblich gemindertem Wert. Die Edelsteinsammlungen stellten keine ausreichende und gleichwertige Sicherheit dar, weil sie - wie auch die praktische Erfahrung in den Fällen 2, 8, 10 und “1 zeigte - keinesfalls dazu geeignet waren, den Darlehensgebern bei Fälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierig-
keiten und Aufwendungen alsbald zu ihrem Geld zu verhelfen (RGSt 74, 129; BGH, Urteil vom 10. März 1959
- 1 StR 14/59). Das Urteil stellt jedenfalls bedenkenfrei fest, daß der Angeklagte die Darlehen allenfalls
in der Erwartung aufgenommen hat, zur Abdeckung Spendenbeträge und Spielgewinne zur Verfügung zu haben (UA S. 28). Bei dieser Sachlage kommt es auf den Umstand, daß sich der Angeklagte in einzelnen Fällen bereit erklärt hatte, im Bedarfsfalle weitere Edelsteine nachzuliefern, nicht an. Die Annahme des bedingten Vorsatzes ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ein eventuelles "Sendungsbewußtsein" schließt den (bedingten) Betrugsvorsatz nicht aus,
Die gerügten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze oder kErfahrungssätze liegen in Wirklichkeit nicht vor. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten belastenden Fehler erkennen.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
B Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß - außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) - besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Es begegnet schon erheblichen Bedenken, die besonderen persönlichen
Umstände zugleich als Tatumstände zu werten. Ein stark ausgeprägtes Geltungsbedürfnis und Sendungsdewußtsein, das den Angeklagten "den Blick für die Grenze zwischen Erlaubtem und Strafbarem etwas getrübt haben mag", reicht zudem entgegen der Annahme der Strafkammer nicht aus, um von besonderen Tatumständen sprechen zu können. Weitere Umstände sind bisher nicht ersichtlich. Die Betrachtungsweise des Tatrichters wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 24 Abs. 2 StGB nicht gerecht _ (vgl. BGHSt 24, 3). |
Aus diesem Grunde war der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben. Die Entscheidung über die Aussetzung bleibt jedoch dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten.
u Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Strickert