Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 30.11.1983 – 2 StR 668/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a ort

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 668/83 BESCHLUSS

09)

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Walter B EEE zus Tri > gu, geboren am. EEE 1936 in Bow,

2. den Schlosser Rolf S t ED zus KW, geboren am @. EEE 1942 in KR / Tre.

3. den Kaufmann Paul P EEE zus SHEEEp, geboren an WER 1935 in wm

wegen Hehlerei u. a.

ny

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

I.

Il.

Die Revisionen der Angeklagten Ben und StB gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 1983 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten

PB gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 1983 wird

1. das Verfahren gegen ihn in den Fällen 5 und 7 der Anklage eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

AUF

APF

Gründe§

I. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten BB und St hat einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben; die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten a) wegen fortgesetzter Hehlerei "unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Köln vom 04.11.1981 ... und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge - die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig - ergibt, daß der Angeklagte wegen zweier Einzelakte der fortgesetzten Hehlerei nicht - mehr - bestraft werden durfte.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Verurteilung steht ... ein Verfahrenshindernis, nämlich Verbrauch der Strafklage entgegen, soweit Gegenstand der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei auch die Fälle 5 und 7 der Anklage sind. Diese Einzelakte waren, worauf der

_ Beschwerdeführer zu Recht hinweist, schon Gegen-Stand des Verfahrens 527 Ds 747/81 AG Köln (Bl. 216, 217 d.A. jenes Verfahrens). Das Amtsgericht hatte das Verfahren wegen dieser - tatmehrheit-

lich angeklagten - Straftaten nach Erfüllung der Auflage durch Beschluß vom 17. Februar 1982 gemäß

§ 153 a StPO eingestellt (Bl. 229 a in Verb. m.

Bl. 228 a jener Akten). Damit ist hinsichtlich dieser Einzelakte ein Strafverfolgungshindernis eingetreten (§ 153 a Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 4 StPO). Dagegen bildet der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts kein Hindernis, diejenigen Teile der jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Hehlerei zu verfolgen, die von

der Einstellung nicht umfaßt sind. Ein Verbrauch der Strafklage käme nur dann in Betracht, wenn

sich bereits die Einstellung auf eine fortgesetzte Tat bezogen hätte, wenn also das Amtsgericht Köln die beiden Einzelakte als Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Hand-

' lungsreihe bewertet hätte (BGHSt 15, 268, 270). Dies ist jedoch nicht der Fall. Daß die der Ein- ‚stellung zugrunde liegenden Taten nach der Beurteilung des nunmehrigen Tatrichters Teilakte einer fortgesetzten Handlung sind, steht der Verurteilung wegen der übrigen Teilakte nicht entgegen.

Dies entsprach schon der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 283; 72, 258; JW 1928, 22, 47), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549; BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72 -; BGH, Urteil vom 18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 -). Nach der Rechtsprechung ist es dabei unerheblich, ob die frühere Entscheidung - hier die Einstellung nach § 153 a StPO - einen Einzelakt oder mehrere als Einzelakte" (richtig: selbständige Handlungen) "abgeurteilte Taten betrifft (RGSt 24," (richtig: 54) "283; 72, 257; BGH bei Dallinger MDR 1953, 273).

APR

Die Verminderung des Schuldumfangs, die sich infolge des Verfahrenshindernisses ergibt, gebietet die Aufhebung des Strafausspruchs. In der neuen Hauptverhandlung wird auch eine ausdrückliche Entscheidung darüber zu treffen sein, nach welchem Maßstab die in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft (UA S. 8, 53) anzurechnen ist (§ 51

Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 72).

Dem tritt der Senat bei. Da im Eröffnungsbeschluß die Fälle 5 und 7 der Anklage nicht als Teilakte einer fortgesetzten Handlung, sondern als selbständige Taten gewertet wurden, ist insoweit Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO geboten.

Im übrigen läßt die Prüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, daß die nachträgliche Gesamt-Strafenbildung nach § 55 StGB nicht - wie geschehen -

unter "Einbeziehung des Urteils" vom 4. November 1981, sondern durch Einbeziehung der Einzelstrafen aus die-

sem Urteil nach Auflösung der Gesamtstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 -

2 StR 534/78 - bei Holtz MDR 1979, 280; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 55 StGB Rdn. 10).

Mösl Müller Maier

Theune Gollwitzer