Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 06.06.1972 – 1 StR 167/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 167/72 URTEIL | j bb, | =

in der Strafsache

gegen 5

den Hilfsarbeiter Otto-Kurt L ED» raum Ä

geboren am kg] 1909 in Zn)

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1972, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Pfeiffer. als Vorsitzender, Bundesrichter - Pikart . Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE 2:

als Verteidiger,

Justizangestellter ww | als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das ' Urteil des Landgerichts München II von 7. Dezember 1971 mit den zugehörigen _ . Feststellungen aufgehoben; ‚jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer ‚ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das 8 gericht Landshut zurlickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzuoht mit seinen zur Tatzeit 10-jährigen Zwillingstöchtern Ingrid und Eva-Maria (Verpreeben und Vergehen nach 88.176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74 StGB) zu einer. Gesamtfreiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen j und sachlichen Rechts. — oo

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil die Revision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die ihrer Meinung nach vorhandenen Verfahrensmängel BE nicht durch Tatsachen belegt. ‚Dagegen. hat die Sachrüge teilweise Erfolg.

. Die Anwendung der im Urteil angeführten Strafvor- . schriften auf den festgestellten Sachverhalt begegnet an = sich keinen Bedenken. Dennoch hält der Schuldspruch der . rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das. Landgericht _ ‘die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten n nicht ausreichend behandelt hat. u

Nach den Feststellungen war der nicht vorbestrafte

Angeklagte zur Tatzeit fast 61 Jahre alt (UA S. 3, k).

Im. Hauptverhandlungstermin fiel er durch seine schwache physische und psychische Verfassung auf, er wirkte: sehr ‚verbraucht und hilflos,. wenngleich er anderseits den. “ Eindruck eines klar orientierten Menschen hinterließ; während der Verhandlung weinte er anhaltend (UA S. 3, 6, 7). Unter diesen Umständen durfte die Jugendkammer. sich

-L-

nicht damit begnügen, die Heranziehung des § 51 StGB

unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Alkoholeinflusses zu prüfen (UA S. 6). Sie war vielmehr gehalten, zumindest auch die Möglichkeit einer durch vorzeitigen Altersabbau bedingten Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit zu untersuchen und im Urteil zu erörtern (BGH NIW 1964,

2213; BGH VRS 34, 274). Da nicht ausgeschlossen werden ‚kann, daß eine solche Prüfung nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB dargetan, sondern möglicherweise | sogar für den. Tatbereich die Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB nahegelegt hätte, muß schon hierwegen das gesamte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen (vgl. BGHSt 14, 30, 34). Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Für die neue Verhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die angefochtene Entscheidung auch aus weiteren Gründen jedenfalls im Strefeusspruch und im Hinblick auf. die Versagung der Strafaussetzung. nicht hätte aufrechterhalten werden können..

Das Landgericht ist zutreffend von dem sich aus

. der Anwendung von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen ausgegangen. Es hat dabei erkennbar der für das jeweils tateinheitlich begangene Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 bestehenden Strafdrohung besondere Bedeutung beigemessen und sich deshalb ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit des 8 176 Abs. 2 StGB befaßt. Die Jugendkammer hat dem Angeklagten aber lediglich bezüglich der Unzucht mit einem Kind, nämlich gegenüber der Tochter Eva-Maria, mildernde Umstände gemäß ° 176 Abs. 2 StGB zugebilligt und hierzu

ausgeführt, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße ab, daß die Anwendung

‚des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheine; dieser Tochter gegenüber habe sich der Angeklagte nur einmal vergangen, nachdem gegenüber Ingrid die Schranke . bereits durchbrochen gewesen wei (UA S. 7). Diese Darlegungen sind nicht ohne weiteres damit zu vereinberen, daß der Angeklagte sich nach. den getroffenen Feststellungen gegen die beiden Mädchen in annähernd gleicher Weise _ vergangen hat, daß die Taten in enger Zeitlicher Beziehung ' zueinander standen und daß ihnen ein einheitliches Tatmotiv - situationsbedingte Auslösung sexuellen Verlangens u durch das Verhalten der Kinder bei der. Begrüßung ihres

. Vaters - zugrundelag (UA S. 4, 5, 8). Unter solchen Umständen | konnte auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß der E Angeklagte sich seiner Tochter Ingrid dreimal in unzüchtiger - Weise genähert hat, während Eva-Maria nur einmal betroffen worden ist, die Annahme einer Verschiedenheit des Tatbildes und .damit eine unterschiedliche Anwendung des § 176 Abs. 2° ‚StGB nicht ohne ‚nähere Begründung gerechtfertigt werden. Bei einer - gegebenenfalls. ‚erforderlichen - neuen Strafbemessung werden solche Unstimmigkeiten zu. vermeiden sein.

Soweit das Urteil sich mit der Frage der Strafaussetzung befaßt hat, legt es mit Recht zu Grunde, daß . die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB außer der günstigen . Sozialprognose (8 23 Abs...1 StGB) das Vorliegen besonderer Umstände in’der Tat und in der Persönlichkeit ‚des ver-

urteilten voraussetzt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Jugendkammer aber möglicherweise verkannt, daß das. Bestehen einer für den Täter "ausweglosen" Situation (UA S. 9) vom Gesetz nicht unbedingt verlangt wird (BGHSt 24, 3). Auch das wird, wenn § 23 Abs. 2 StGB erneut in Betracht kommen sollte, vom Tatrichter besonders zu beachten sein. |

Zu bemerken ist ferner, daß die in der neuen Verhandlung nachzuholende erschöpfende Untersuchung der Verantwortlichkeit des Angeklagten kaum durchführbar sein wird. ohne Hinzuziehung eines Psychiaters, der über. besondere Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus verfügt (vgl. BGH NJW 1964, 2213). Dagegen wird möglicherweise mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen davon abgesehen werden können, die ' betroffenen Kinder erneut zu 'vernehnen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Pikart u . Woesner Zipfel Strickert