Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 09.05.1972 – 1 StR 132/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TAI

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _ 132/72 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Peter Se eus SEE, sort geboren am EEE 19.9, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt um, GEEEENS als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.

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I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu bean-

1. Die Tatbestandsmerkmale des Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs; 1 Nr. 3 StGB) sind nach den Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte und BP schlugen äuf Sinen öffentlichen Gehsteig mit den Fäusten auf den Zeugen Ki» ein. Zwei Versuche des Opfers, sich in einen Tankstellenraum zu retten, mißlangen. Der Angeklagte nahm dem wehrlos am Boden Liegenden die Brieftasche:auf der Straße weg (UA S. 10, 11).

2. Auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken, § 249 StGB ist zwar das besondere Strafgesetz gegenüber dem allgemeineren des § 255 StGB und geht diesem daher grundsätzlich vor (BGHSt 14, 386, 390). Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung bleibt aber möglich, wenn dasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt wird, sowohl die Duldung der Wegnahme von Sachen als auch die Herausgabe anderer Sachen zu erzwingen (BGH LM StGB § 73 Nr. 17).

So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte entschloß sich nach der Wegnahme der Brieftasche "spontan", sein Opfer durch weitere Schläge zu veranlassen, ihm den Ring auszuhändigen, den Klwan Finger trug (UA S. 12). Der Angeklagte beging die weitere Straftat während des Zustandes der Gewaltanwendung, den er bereits für die Wegnahme ausgenutzt hatte, Für die Anwendbarkeit des allgemeineren Strafgesetzes bleibt immer Raum, wenn die Merkmale des besonderen Tatbestandes nicht erfüllt sind. Die Wegnahme, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Raubes, war hier bei der Aneignung des Ringes nicht gegeben.

3. Die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223 a StGB) ist in der Form der gemeinschaftlichen Begehungsweise verwirklicht. Der Angeklagte und BD wirkten beim Niederschlagen des Zeugen KOEEB =1s Mittäter zusammen (UA S. 9-11, 16). Daß BB in Zeitpunkt der Wegnahme der Brieftasche "das Geschehen unbeteiligt aus der Nähe betrachtete", ändert an der tateinheitlichen Begehung nichts,

4. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für die Tat strafrechtlich voll verantwortlich, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Das Landgericht führt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit aus, der Angeklagte habe im Laufe der Tatnacht "mehrere halbe Liter Bier und drei Whisky" getrunken.

Er sei deshalb "etwas angetrunken", aber noch voll orientiert und Herr seiner selbst gewesen (UA S. 8).

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Auf zwei Tatzeugen, die die Strafkammer als verläßlich, besonnen und solide kennzeichnet, wirkte der Angeklagte "keineswegs angetrunken" (UA S. 17). Das Landgericht hält ihm "eine gewisse, wenn auch nicht gravierende alkoholische Enthemmung" bei der Strafzumessung zugute (UA S. 20). Anzeichen für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB - und demit auch für einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit - sieht es als nicht gegeben an (UA S. 19).

Diese Darlegung entspricht den rechtlichen Erfordernissen (vgl. BGHSt 1, 384; BGH, Urteil vom 24. Mai 1966 - 1 StR 125/66). Sie ergibt im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen, die die Zielstrebigkeit der Handlungen des Angeklagten ausweisen, daß § 51 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist. Sie läßt auch hinreichend erkennen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Die Formulierungen "voll orientiert" und "Herr seiner selbst" besagen, daß weder die Unrechtseinsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Die Tatsache, daß der Angeklagte dem Opfer auf offener Straße in Gegenwart anderer die Brieftasche wegnahm und den Wehrlosen zur Hingabe des Ringes zwang, stellt die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht in Frage. Für die Bewertung dieses Umstandes sind vor allem Tatort und -zeit ("eine im Altstadtmilieu verübte Gewalttat" - UA S. 20) heranzuziehen. Der Angeklagte handelte "rasch" und steckte die Brieftasche unter sein Hemd, ohne daß der benommene Zeuge KlBes überhaupt bemerkte (UA S. 12).

5. Die weiteren Beanstandungen der Revision sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für den Hinweis, der Freund einer Dirne verfüge über genügend Geldmittel, so daß er es nicht nötig habe, sich als Räuber zu betätigen,

II. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Strickert