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BGH Beschluss vom 27.04.1972 – 4 StR 138/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 138/72 BESCHLUSS

r.- Bu

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz Bruno w CD zus :aummm geboren am EEE 1935 in SEE, Kreis TEE Ostpreußen,

zur Zeit in vorliegender Sache in Untersuchungshaft,

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der SiITzZung vom 27. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig .beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember 1971

a) dahin geändert, daß der Angeklagte nur des Raubes (§ 249 StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straikammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen ist die Tat nicht auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangen worden (UA S. 5). Das Podest, auf dem das Opfer niedergeschlagen und beraubt wurde, war nur über einige Stufen zu erreichen und führte

zur Bingangstür eines mehrere Meter vom Bürgersteig zurückgesetzten Hauses. Damit gehört es nicht mehr zum Straßenraum, selbst wenn es Straßenbenutzer ohne weiteres. betreten konnten (BGHSt 14, 383, 385; BGH VRS 32, 352, 354). Ersichtlich war der Aufenthalt auf dem Podest nur Bewohnern des Hauses oder seinen Besuchern, nicht aber beliebigen Straßenpassamten gestattet (vgl. auch BGH LM StGB § 250 Nr. 31). Es reicht auch nicht aus, wie das Landgericht meint, daß der Angeklagte den Raubvorsatz bereits auf der Straße gefaßt hat. Er hat, was entscheidend ist, auf öffentlichem Straßenraum weder Gewalt angewandt noch das Opfer bedroht. Der Umstand allein, daß er die Geldbörse mit Gewalt wegnehmen wollte, "sobald sich eine günstige Örtlichkeit bot", kann eine Verurteilung wegen Straßenraubes nicht rechtfertigen (BGHSt 14, 383, 386). Der Hinweis des Gerichts auf BGHSt 3, 297 geht dagegen fehl, da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bereits auf öffentlicher Straße Gewalt gegen einen Begleiter des Opfers angewendet worden war.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Verfolgungsverjährung gemäß §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 3 StGB eingetreten ist. Die Verjährung ist nach dem Haftbefehl vom 26. Juli 1961 (Bl. 26 d.A.) mehr als fünf Jahre lang durch keine richterliche Handlung unterbrochen worden.

Der Angeklagte ist jedoch des einfachen Raubes schuldi Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtig gestellt. Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, weil die Verteidigung des Angeklagten dadurch nicht berührt wird.

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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die damit erforderliche neue Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 StGB über die Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft wird das Urteil des Senats vom 23.7.1970 (BGHSt 23, 307 = JR 1971, 27 m.Anm. von Schröder) zu berücksichtigen haben.

Börtzler Mayr Hürxthal Salger Knoblich