Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 10.03.1981 – 1 StR 831/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Johannes Rudolf H eEEEEED aus CE, geboren am EEE 1945 in Dame,

wegen versuchter Strafvereitelung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ww in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. mug aus MER» als Verteidiger, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

2. soweit der Angeklagte im Falle 4. der Anklage (Fall VI. 1. a/2. a der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.

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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Gefangenenbefreiung und versuchter Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In den Anklagefällen 4., 5. und 8. hat das Tatgericht freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde insbesondere, daß die Strafkammer der Verurteilung eine fortgesetzte Handlung zugrunde gelegt hat, daß der Angeklagte nicht wegen vollendeter Strafvereitelung verurteilt worden ist und daß die Strafkammer im Falle 4. der Anklage die Beweisgrundlage des Freispruchs nicht näher verdeutlicht hat.

Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg. 4 1. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt

(vgl. BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35) einen Tatplan hatte, der das gesamte der Verurteilung zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen seiner künftigen Gestaltung umfaßte, sich also auch darauf erstreckte, was wann und wo auf welche Weise zur Erzielung des erstrebten Gesamterfolgs geschehen sollte (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4,7).

Ein von vornherein bestehender Zusammenhang zwischen den Fluchthilfehandlungen des Angeklagten vor der Hauptverhandlung gegen seinen Mandanten Jost, den Fluchthilfehandlungen nach dessen rechtskräftiger Verurteilung und den Einwirkungen auf den Zeugen Friedrich ist nicht erkennbar, weil die tatbestandsmäßigen Tätigkeiten des Angeklagten auf der Grundlage und im Hinblick auf Sachverhaltskonstellationen vorgenommen wurden, die sich so oder so unabhängig vom Willien des Angeklagten ergaben. Infolgedessen erscheint es ausgeschlossen, daß er den Gang der Ereignisse voraussehen und zum Gegenstand eines den Erfordernissen des Gesamtvorsatzes genügenden Tatplans machen konnte.

Auch was die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht ausgeführt hat (UA S. 32, 33), gestattet nicht die Annahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten. Seine Voraussetzungen können nicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte entschlossen war, "alles nach den Umständen Mögliche zu unternehmen, um von den Eheleuten SB jeden Verdacht fernzuhalten". In dieser Zielsetzung liegt nichts anderes als der allgemeine Entschluß, bei künftiger Gelegenheit oder bei künftiger Notwendigkeit im wesentlichen gleichartige Straftaten öfters zu begehen. Ein solcher Entschluß

N

ist kein Gesamtvorsatz (RGSt 75, 207, 209/210; BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom 13. April 1972

- 4 StR 93/72 - bei Dallinger MDR 1972, 752). Auch die von der Strafkammer aufgezeigten Gedankengänge des Ange- ° klagten über die zur Verfolgung seines Ziels in Betracht kommenden Einzelhandlungen sind lediglich abstrakte Überlegungen. Konkrete Gestalt konnten sie erst auf der Grundlage bestimmter Konstellationen annehmen, also von Fall zu Fall. Von vornherein ließ sich nicht sagen, welche Vereitelungshandlungen mit welchem Ziel jeweils in Frage kommen würden. Das Urteil des Senats vom 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79 -, auf welches sich die Verteidigung beruft, betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

2. Das Tatgericht ist nicht auf die Frage eingegangen, ob die Fluchthilfehandlungen des Angeklagten entsprechend seiner Absicht dazu führten, daß sein Mandant Jost "weiterhin über seine Mittäter Georg und Barbara Se Schweigen bewahrte" (UA S. 16). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der Angeklagte habe ein längeres Schweigen seines Mandanten und damit eine Verzögerung der Überführung der Eheleute Se für eine geraume Zeit erreicht. Infolgedessen habe er zu deren Vorteil eine vollendete Strafvereitelung begangen.

Das läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Aber auf ihrer Grundlage hätte die Strafkammer in der Tat prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte durch tatbestandsmäßiges Verhalten als erstrebten Haupt- oder Nebeneffekt erreichte, daß die Aufklärung des strafbaren Tuns der Eheleute SB und ihre Aburteilung wenigstens für eine geraume Zeit hinausgeschoben worden sind. Nähere

Ausführungen zu diesem Rügepunkt erübrigen sich, weil schon der unter 1. aufgezeigte Rechtsfehier zu neuer Verhandlung und Entscheidung führt.

3. Der Freispruch im Falle 4. der Anklage kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht näher dargelegt hat, welcher Sachverhalt sich aus dem "verlesenen Schriftwechsel zwischen JB und dem Angeklagten" und etwaigen weiteren Beweiserhebungen zu diesem Fall ergeben hat. Von dieser Darlegung durfte die Strafkammer nicht absehen (vgl. BGH NW 1980, 2423; BGH, Urt. vom 20. September 1979 - 4 StR 428/80 - bei Holtz MDR 1980, 108), Ohne sie kann der Senat nicht prüfen, ob die Annahme des Tatgerichts, daß der Angeklagte nur die Rolle des Vermittlers bei einem Erpressungsversuch seines Mandanten spielen sollte und auf seiner Seite ein tatbestandsmäßiges Verhalten aus rechtlichen Gründen ausscheidet oder aus tatsächlichen Gründen nicht nachzuweisen ist, auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

4. Der Senat weist darauf hin, daß der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe in Verfolgung seiner "generellen Absicht" (UA S. 8) die den Mandanten JM petreffenden Fluchthilfehandlungen (UA S. 31) auch und in erster Linie deshalb begangen haben kann, um die Eheleute SB "vor Verfolgung zu schützen" (UA S. 8). Im Falle eines Erfolgs wäre der Mandant des Angeklagten jedenfalls für geraume Zeit als Zeuge, der bei wahrheitsgemäßer Aussage die Eheleute SEE» belasten mußte (und später auch belastet hat - UA S. 25), nicht zur Verfügung gestanden. Infolgedessen hätte geprüft werden müssen, ob in den Fällen II. i

und II. 2 der Urteilsgründe der Tatbestand der versuchten Strafvereitelung jeweils zweifach verwirklicht worden ist.

Pikart Woesner Herdegen Schikora Foth