Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 25.05.1971 – 1 StR 70/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR_70/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Maximilian S Gum zus CB: ae SD, genoren am BEN 1950 3 CE
- Sachbezeichnung: DaB u.a. -
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter w> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Schülein
wira das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 23. September 1970
im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kempten zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Yon Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten sEiEEB wegen eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zur Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, und hat ihn von dem weiteren Vorwurf des versuchten schweren Raubes freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I, Der Schuldspruch, den die Revision im einzelnen nicht angreift, ist rechtlich bedenkenfrei.
II. 1. Nach den Feststellungen stieg SED mit einem Mitangeklagten nach Einschlagen einer Fensterscheibe in eine Gastwirtschaft ein; dort entwendeten die beiden aus einem Schrank 10 bis 20 Packungen Zigaretten und eine Schachtel mit etwa 2,-- DM Münzgeld. Die Beute teilten sie mit zwei weiteren Mittätern, die außerhalb des Gebäudes gewartet hatten (UA S. 12 bis 14).
Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Das Landgericht hat Jugendstrafrecht angewendet (8 105 Abs. 1 Nr. 2 JCG), weil die Tat nach ihren Umständen und Beweggründen als Jugendverfehlung anzusehen sei; der Angeklagte habe sich nämlich an
jenem Abend im Kreise seiner Kameraden befunden, die bis dahin schon eine gewisse Erfahrung in der Begehung von Eigentumsdelikten gesammelt hätten, und habe gefürchtet, als Feigling zu gelten, wenn er bei
der geplanten Tat nicht mitmache. Die Mitwirkung an strafbaren Handlungen aus der Sorge, die Anerkennung im Freundeskreis zu verlieren, sei typisch für Jugendliche (UA S. 30).
Der Tatrichter hat Jugendstrafe verhängt; zwar seien beim Angeklagten keine schädlichen Neigungen hervorgetreten, doch mache die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich (§ 17 Abs. 2 Halbsatz 2 JGG). Der Angeklagte habe gehofft, mit seinen Mittätern mehrere hundert Mark entwenden zu können, und habe sich dazu bereit gefunden, zur Nachtzeit in ein bewohntes Gebäude einzubrechen; die Überlegung, daß der Gastwirt, der ihm als alter Mann bekannt gewesen sei, dabei körperliche oder seelische Schäden davontragen könnte, habe ihn nicht von der Tat abgehalten (UA S. 32).
2. Diese Darlegungen lassen die Möglichkeit offen, daß die Jugendkammer den Begriff "Schwere der Schuld" im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG rechtlich unzutreffend ausgelegt hat. Nach § 17 JGG und dem Grundgedanken des Gesetzes soll bei der Überlegung, ob Jugenästrafe zu verhängen ist, allgemein das Wohl des Jugendlichen im Vordergrund stehen; dies gilt auch für die reine Schuldstrafe nach der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG. Daher kommt es für
die Beurteilung der Schuld auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an, während der Gesichtspunkt des Schutzes
der Allgemeinheit zurücktritt; es ist daher die innere Tatseite, nicht aber das äußere Geschehen von entscheidender Bedeutung. Die Schwere des sachlichen Unrechts hat demnach zurückzutreten gegenüber der Berücksichtigung des Umfangs der Schuld, insbesondere also der charakterlichen Haltung des Täters,der Stärke seines verbrecherischen Willens, seiner Beweggründe und der Zwecke, die er mit der Tat verfolgt (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 265; vgl. auch Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 17 Rdn. 19).
Die Begründung, mit der das Landgericht die Schwere der Schuld bejaht hat, läßt nicht erkennen, daß es dabei diese Grundsätze angewendet hat, vor allem wenn die Feststellung mit herangezogen wird, aaß es sich um die erste einschlägige Verfehlung des Angeklagten handelt und daß er lediglich unter dem Einfluß seiner "erfahreneren" Mittäter als "Mitäufer aus falschem Geltungsdrang" (UA S. 32) gehandelt hat.
Das Urteil kann daher im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Strickert