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BGH Beschluss vom 02.12.1971 – 4 StR 480/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 480/71 BESCHLUSS |

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Gerhard B EEE aus THE, dort geboren am EEE 1956,

wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung über den Beschluß des Landgerichts Hagen vom 20. September 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Antrags zu tragen.

Gründe§

Mit Beschluß vom 20. September 1971 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 30. März 1971 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht in der sich aus §§ 345, 43 StPO ergebenden Frist begründet worden sei. Die hiergegen rechtzeitig erhobene "Beschwerde" des Verurteilten, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen ist (§ 346 Abs. 2 StPO), hat keinen Erfolg.

Das Urteil ist dem Verurteilten am 10. August 1971 zugestellt worden, so daß die Revisionsamträge und ihre Begründung spätestens bis zum 16. September 1971 hätten angebracht werden müssen (§§ 344, 345 StPO). Da das nicht geschehen ist, ist der Beschluß des Landgerichts fehlerfrei ergangen.

Auch wenn die "Beschwerde" als Wiedereinsetzungsamtrag (§§ 44, 45 StPO) aufzufassen wäre, könnte sie keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß mit dem Gesuch die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 StPO), ist der Angeklagte weder durch Naturereignisse noch durch andere unabwenäbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden (8 44 Satz 1 StPO). Seine Behauptung, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß die Revision auch begründet werden müsse, ist unriohtig. Im Protokoll ist vermerkt, daß der Angeklagte über das Rechtsmittel der Revision belehrt und ihm ein Merkblatt ausgehändigt worden ist. Dementsprechend hat er zugleich mit seiner Revisionseinlegung mitgeteilt, die Begründung der Revision erfolge umgehend nach Erhalt der Urteilsbegründung. Wie sich aus einem Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 12. November 1971 an den Generalbundesanwalt ergibt, hat ferner der Verteidiger den Angeklagten am 24. August 1971 vergeblich um umgehende Rücksprache gebeten, falls die Revision rechtzeitig begründet werden sollte.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger