Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 30.11.1971 – 5 StR 3/71

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Johannes Hu

geboren am EB 1310 in Ha@W/Saale,

wegen Mordes u.a,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr |

i als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr EEE =: EEE ‘ als Verteidiger, . Justizangestellte m

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 12.Juni 1970 dahin geändert,

daß das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird, soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, in drei Fällen Beihilfe zum Mord geleistet zu haben,

und daß der Angeklagte insoweit seine bislang. entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. |

‚In den drei genannten Fällen werden dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittels auferlegt..

Die weitergehende Revision: wird verworfen und die

hierdurch verursachten Kosten, einschließlich der

notwendigen Auslagen des Angeklagten, fallen der 'Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen keinen Erfolg.

l. Ihre Rügen sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie die Feststellungen des Schwurgerichts nicht genügend berücksichtigen.

2. Auch die Einzelangriffe des Generalbundesanwalts dringen im wesentlichen nicht durch,

a) Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsansicht in dem Urteil BGHSt 22,375 abzuweichen.

b) Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß unter besonderen Umständen auch übertriebener persönlicher Ehrgeiz ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein kann. In 5 StR 704/68 vom 15.Juli 1969 hat der Senat dies vor allem deshalb bejaht, weil der Täter eigenhändig und freiwillig - ohne Befehl und ohne Anregung Dritter - unschuldige Menschen nur aus dem Grunde erschossen hatte, weil er sich Ansehen und Einfluß verschaffen und erhalten wollte. |

Nach den Urteilsfeststellungen war es hier anders. Der Angeklagte hatte zwar Interesse daran, daß in dem von ihm verwalteten Lager "Ruhe und Ordnung" herrschten (UA S.25/26) und daß deshalb "die übrigen Häftlinge vor weiteren Fluchtversuchen abgeschreckt" werden sollten (UA S.57). "Aus diesem Eigeninteresse hätte er" aber "allein von sich aus die Tötungen nicht veranlaßt" (UA S.59). Er empfand die Tötungsbefehle "als sehr hart" (UA S.21). Da diese Befehle ihm keinen "Ermessensspielraum" ließen (UA S.21, 56) und weil Charakter und Erziehung ihn schon früher dazu gebracht hatten, Befehlen widerspruchslos ‚nachzukommen (UA 8.24), folgte er nun auch den von ihm als unrechtmäßig erkannten Tötungsbefehlen. Die Feststellungen an anderer Stelle (UA 3.64) ergeben ebenfalls, daß der Angeklagte lediglich auf Grund

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"der ihm anerzogenen Gehorsamspflicht" geglaubt hat, die "von ihm als verbrecherisch erkannten" Tötungsbefehle befolgen zu müssen.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts schließen die schriftlichen Entscheidungsgründe also die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte die Tötungen aus maßlosem Ehrgeiz gewollt hat.

Offensichtlich fehl geht die Meinung der Staatsanwaltschaft, "blinder Gehorsam" sei hier schon deshalb ein niedriger Beweggrund, weil er zu schweren, vom Angeklagten erkannten Unrechtsfolgen geführt habe. Zutreffend hat das Schwurgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorgehoben (UA S.59/60), daß es unangebracht

ist, bei denjenigen Angeklagten niedrige Beweggründe anzunehmen, denen die Befolgung eines Befehles in Dienst-

sachen in Kriegszeiten zum Vorwurf gemacht wird, auch wenn sie zur Nichtbefolgung verpflichtet waren und darum bestraft werden müssen.

5. Mit Recht rügen Revision und Generalbundesanwalt, daß das Verfahren wegen der drei Beihilfefälle nicht eingestellt worden ist. Dies hätte gemäß § 260 Abs.2 StPO geschehen müssen. Denn entgegen der Annahme des Schwurgerichts handelte es sich bei den zehn Anklagevorwürfen nicht um eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO), wie angesichts der Urteilsfeststellungen keiner näheren Begründung bedarf.

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Gemäß § 354 Abs.1 StPO hat der Senat von sich aus den Schuldspruch geändert. Nach § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO ist in den drei Fällen der Einstellung davon abgesehen worden, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Das erschien dem Senat nicht angemessen. E

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann