Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 24.11.1971 – 2 StR 527/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
war 62
ıU52 057 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 527/71 URTEIL Av.
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmenn Walter Jakob I ED zus KB geboren am. EEE 1911 in vB, |
2. den Kraftfahrer Eberhard POEEED zus KED- rei, geboren am EB. WEB 1939 in x,
wegen Steuerhehlerei u.a.
Ye Kl f
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Willns
als Vorsitzender,
Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
Meise
als beisitzende Richter,
Dr. EEE in der Verhandlung,
Amtsgerichtsret GEB bei der Verkündung
Rechtsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. EEE zu: EB als Verteidiger des Angeklagten Lang,
Justizsekretär >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten Lg gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Dezem-
Il.
ber 1970 wird
1. das Verfahren in den Fällen III 3 a) und c) der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer im Falle III 3 d) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1. entschieden ist, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten IB und die Revision des Angeklagten P werden verworfen.
Der Angeklagte PER hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Igg unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Steuerhehlerei und fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr und zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 10 000,- DM, den Angeklagten PB wegen firtgesetzter Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 1 500,- DM verurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte IgB beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten Lg hat teilweise, die des Angeklagten PB keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Tg.
1.) Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen III 3 a) und c) der Urteilsgründe, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist (§ 67 Abs. 2 StGB, § 402 Abg0).
Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte, gegen den das Steuerstrafverfahren am 27. Dezember 1966 eingeleitet worden ist, im Jahre 1960 oder 1961 den Entschluß, das Werkstattgelände, die Angestellten und die Fahrzeuge des früheren Mitangeklagten WERMB dazu zu benutzen, Schmuggelalkohol an sich zu bringen, zu lagern, und mit Gewinn weiterzuverkaufen. Im Jahre 1960 oder 1961 ließ er sieben Fässer mit Alkohol zum Werkstattgelände bringen (Fall 3 a), einige Monate später sechs Fässer (Fall 3 c) und "in der Zeit von Sommer 1962 bis Sommer 1963" noch einmal acht Fässer (Fall 3 d); die Fässer wurden später vom Werkstattgelände wieder fortgebracht.
Die Strafkammer meint, daß die drei Taten Einzelakte einer fortgesetzten Handlung gewesen seien, die deshalb nicht verjährt sei, weil die letzte Tat weniger als fünf Jahre vor der Einleitung des Steuerstrafverfahrens begangen worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine fortgesetzte Handlung scheidet hier schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusamwenhangs der einzelnen Taten aus: Nach den Feststellungen muß zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß zwischen den Taten 3 c) und d) etwa drei Jahre gelegen haben.
Da mithin die Taten 3 a)und c) im Verhältnis zu 3 d) rechtlich selbständige Handlungen sind, ist ihre Strafverfolgung verjährt; denn der Angeklagte wurde ausweislich der Vernehmungsniederschrift der Zollfahndungsstelle K@B erst am 27. Dezember 1966 von dem gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahren unterrichtet (§ 402 Abs. 2 AbgO). Nicht verjährt ist dagegen die Strafverfolgung der frühestens im Sommer 1962 begangenen Tat 3d).
Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat der Senat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO).
2.) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben nach der Einstellung des Verfahrens in den Fällen 3 a) und c) nur noch für die Tat 3 d) der Urteilsgründe Bedeutung. Eine der Rügen führt zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall:
In der Hauptverhandlung wurde auf Grund eines Gerichtsbeschlusses "die richterliche und sonstige Vernehmung" des verstorbenen Zeugen C@WB verlesen. Die Revision beanstandet unter Hinweis auf § 251 Abs. 4 S. 3 StPO, daß in der Hauptverhandlung über die Vereidigung des Zeugen keine Feststellung getroffen worden sei. Ihre Behauptung trifft zu.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Vereidigung des Zeugen CB in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich festgestellt. Ob die fehlende Feststellung durch die Beurkundung der Vereidigung in dem Protokoll über die richterliche Vernehmung und deren Verlesung hätte ersetzt werden können, kann auf sich beruhen; denn im Protokoll der richterlichen Vernehmung ist die Vereidigung nicht beurkundet. Zwar ist auf Blatt 1 Rückseite des Bandes III der grünen Beiakten zu den Hauptakten, das den Schlußteil des verlesenen Protokolls enthält, links unten vermerkt "Der Zeuge wurde vereidigt". Dieser Vermerk ist aber nicht Bestandteil des Protokolls, weil er ohne Kenntlichmachung des Verfassers unterhalb der Unterschrift des Richters angebracht ist und deshalb von dieser nicht gedeckt wird.
Auf dem Unterbleiben der durch § 251 Abs. 4 S. 3 StPO vorgeschriebenen Feststellung kann das Urteil beruhen. Mit Rücksicht auf den Vermerk "Der Zeuge wurde vereidigt" kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen CB als eidliche verwertet hat. Wäre eine ausdrückliche Feststellung über die Vereidigung getroffen worden, so hätte die Verteidigung die Möglichkeit gehabt, ihre aus § 60
Nr. 2 StPO hergeleiteten Bedenken gegen die Vereidigung sofort und im einzelnen vorzutragen und dadurch die Kammer zur Verwertung der Aussage nur als uneidlicher zu veranlassen.
3.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt zum Schuldspruch in den Fällen 5 bis 9 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer erhobenen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet. Ob in den Fällen 5 bis 9 die Annahme einer Fortsetzungstat gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist. Die Feststellungen rechtfertigen schließlich in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter und nicht nur als Gehilfen der Steuerhehlerei.
4.) Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III 3 a) und c) führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Einzelstrafe im Falle der fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhehlerei (Fälle 5 bis 9) von der in den Fällen III 3 a), c) und d) verhängten Strafe beeinflußt wurde.
Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollte der Angeklagte im Falle 3 d) erneut verurteilt werden, so ist aus den in diesem Falle und in den Fällen 5 bis 9 (fortgesetzte gemeinschaftliche Steuerhehlerei) jeweils zu verhängenden Gelästkafen gemäß § 74 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Auf BGHSt 23, 260 und den zur Veröffentlichung bestimnten Beschluß BGH 3 StR 228/71 vom 27. Oktober 1971 wird verwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten PB ist unbegründet.
Dieser Angeklagte war bei dem Mitangeklagten "ED als Kraftfahrer angestellt. Als solcher führte er im Einverständnis und im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Lg sechs Transporte zu Abnehuern des geschmuggelten Alkohols durch. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhehlerei des Angeklagten Lang verurteilt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.
Der Angeklagte Lang setzte nach den Feststellungen in den hier fraglichen Fällen für unbekannte Hintermänner größere Mengen geschmuggelten Alkohols ab, ohne diesen zuvor im Sinne des § 398 AbgO zu eigener Verfügungsgewalt an sich zu bringen (UA S. 26). Gewichtigstes Anzeichen für die bloße Verteilertätigkeit Igww ist dabei, daß er anders, als dies bei einem in eigenem Interesse und für eigene Rechnung handelnden Veräußerer der Fall gewesen wäre, für jeden Liter des Alkohols "Provision" erhielt. Die Revision geht mithin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, wenn sie unter Hinweis auf BGHSt 23, 36, 38 meint, daß Igg den Alkohol schon an sich gebracht habe und daß deshalb das Absetzen keine strafbare Handlung mehr gewesen sei, zu der der Angeklagte PB noch strafbare Beihilfe hätte leisten können. Die Steuerhehlerei Langs lag allein im "Absetzen", bei dem ihm der Angeklagte PB geholfen nat.
Auch zum Strafausspruch läßt das Urteil keinen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler erkennen.
willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meise