Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 26.08.1971 – 4 StR 527/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 521/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur Johannes JB :u: za sort geboren am ED 19:2,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 26. August 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin We in der Verhandlung, Bundesanwalt WW vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1969 wird verworfen. Jedoch treten an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
Ferner wird auf die sofortige Beschwer-
de des Angeklagten die Kostenentscheidung dahin ergänzt, daß die - ausscheidbaren — Auslagen, auch die dem Angeklagten notwendig entstandenen, der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht die Komplexe seiner Verurteilung betreffen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision, die Staatskasse die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, weil es das Landgericht mit Beschlüssen vom 2. und 4. September 1969 abgelehnt habe, einen bestimmten Pressevertreter von der Verhandlung auszuschließen. Dieser habe ihn durch eine entstellende Berichterstattung herabgewürdigt, und es sei zu befürchten gewesen, daß er dies auch weiterhin tun werde. Der Beschwerdeführer sei daher gehindert gewesel sich umfassend zu seiner Person und zur Sache zu äußern.
Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Ausschließung des Pressevertreters abzusehen, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es ist nicht
ermessensfehlerhaft, wenn es die Strafkamer als ausreichend angesehen hat, die bisherige Darstellungsweise des Reporters zu mißbilligen und ihn deswegen zu rüsen, um so auf eine sachliche Berichterstattung hinzuwirken. Die Kammer hat dabei die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1964 (NiW 1964, 1485) aufgestellten Grundsätze beachtet. Sie hat ausdrücklich darauf abgestellt, daß das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf ungehinderte Verteidigung dem Anspruch der Öffentlichkeit, über Gerichtsverhandlungen unterrichtet zu werden, vorgeht. Die geltend gemachte unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) liegt daher nicht vor.
2. Die Revision beanstandet weiterhin, das Gericht habe die Eheleute Pi und deren Tochter Ingrid ca als Zeugen vereidigt, ohne zu dem Eideshindernis des § 60 Nr. 2 StPO (= § 60 Nr. 3 StPO a.F.) und zur Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 StPO Stellung zu nehmen. Das sei aber erforderlich gewesen, um sicher sein zu können, daß das Gericht die Zeugen bei der Vereidigung als Verletzte angesehen habe, Zwar sei der Angeklagte später darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute Fgg> verurteilt werden könne. Bis dahin seien diese jedoch als Tatbeteiligte angesehen worden. Infolgedessen habe der Angeklagte auch zur Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 StPO nicht Stellung nehmen können.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß die Zeugen nach Anhörung der Beteiligten vereidigt worden sind, nachdem das Gericht
dies beschlossen hatte. Die Beschlüsse enthalten keine Begründung. Im Urteil ist allein die Firma Pi» als geschädigt angesehen worden, wobei die Strafkamner
| der Aussage der drei Zeugen gefolgt ist.
Die durch die Straftat Verletzten und deren Angehörige sind entsprechend der Grundregel des S 59 StPO zu vereidigen, wenn ihre Aussagen glaubhaft sind und nicht sonstige beachtliche Gründe gegen die Vereidigung sprechen. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ohne im Falle der Vereidigung seine Entscheidung begründen zu müssen (BEHSt 15, 253; 17, 186, 185). Dafür, daß die Strafkammer von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht, insbesondere die Geschädigteneigenschaft der Eheleute Frünte verkannt hätte, ist nichts ersichtlich. Das kann auch nicht daraus gefolgert werden, daß der entsprechende Hinweis des Gerichts erst einige Verhandlungstage später erfolgte. Schon in der ersten Hauptverhandlung sind nämlic! die Eheleute PlBals Verletzte angesehen worden und deshalb unbeeidigt geblieben (Protokoll vom 15, Juli 1967, Bd. X Bl. 1186 d.A.) und nicht, wie die Revision fälschlicherweise vorträgt, weil ihre Beteiligung an der Tat in Betracht gekommen wäre. Deshalb geht auch die Meinung der Revision fehl, der Angeklagte habe zu der Möglichkeit; die drei Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen nicht Stellung nehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt mit einer solchen Möglichkeit noch nicht habe zu rechnen brauchen.
II. Sachrüge
1. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit sich die Einwände der Revision nicht in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters erschöpfen oder von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, sind die Revisionsrügen zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Dieser 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Strafkamner die Voraussetzungen des § 27 b Abs. 1 StGB i.d. Übergangsfassung des 1. StrRG, der dem geltenden $ i4 Abs. 1 StCB entspricht, fehlerfrei bejaht. Die Umstellung der erkannten Strafen auf Freiheitsstrafe beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRc.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat die Kostenentscheidung des Landgerichts ergänzt. Der Angeklagte ist lediglich wegen eines zeitlich begrenzten Teils (UA S. 72/73) des ihm durch Anklage und Eröffnungsbeschluß zur Iast gelegten viel umfangreicheren fortgesetzten Betrugs verurteilt worden.
Daher hält es der Senat für unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Auslagen des Gerichts und seinen z€- samten eigenen notwendigen Auslagen zu belasten (% 465 Abs. 2 StPO).
Meyer Bundesrichter Börtzler Mayr kann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Meyer
Spiegel Salger