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BGH Urteil vom 27.08.1970 – 4 StR 521/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

den Bauarbeiter Heinz WM zus WB: sort

geboren arı EEE 359, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

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Der A. Gtrafsennt des Bundengorichtshofs hat in der

Sitzung vom 17. Dezember 11/0, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin MW in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. WW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ustizangesteilter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Münster (Westf.)

vom 27. August 1970 wird verworfen. Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte

"wegen schweren Rückfalldiebstahls in

fünf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls

in zwei Fällen" durch folgende Worte ersetzt: "wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen

und wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen".

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Thandrericht hat den Angeklasten weren schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Gegen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls in sieben Fällen bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch dargelegt, daß der Angeklagte die Diebstähle in den Fällen 2, 4,6 und 7 unter den im § 243 Nr. 1 StGB n.F. genannten Voraussetzungen und den Diebstahl im Falle 3 in der im § 243 Nr.2 StGB n.F. erwähnten Begehungsweise ausgeführt hat. Der Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die Bezeichnung des "schweren" Diebstahls in fünf Fällen durch die Worte "Diebstahls in fünf schweren Fällen". Dies erachtet er für geboten, weil die Neufassung des § 243 StGB nicht mehr Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines - allein die Strafzumessung betreffenden - schweren Falles des Diebstahls enthält.

2. Auch die Strafzumessung kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

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a) Entgegen der Auffassung, die die Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 17. November 1970 vertreten, in der Verhandlung vor dem Senat jedoch nicht mehr aufrecht erhalten hat, geht aus dem Urteil einwandfrei hervor, daß die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind.

Die durch Urteil vom 11. Mai 1956 (UA S. 2) geahndeten Diebstähle hat der Angeklagte begangen, nachdem er im Jahre 1955 oder zu Beginn des Jahres 1956 aus Eisenach in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war. Diese Diebstähle können also frühestens einige Zeit nach Beginn des Jahres 1955 ausgeführt worden sein.

Im Urteil ist dann weiter dargelegt (UA S. 3), daß der unstete Lebenswandel, den der Angeklagte nach der restlosen Verbüßung der am 11. Mai 1956 verhängten Jugendstrafe, also nach dem 23. Mai 1959 (UA S. 2 unten), an den Tag gelegt hat, "zu weiteren Straftaten führte", welche die im einzelnen aufgeführten neuen Verurteilungen zur Folge hatten. Da der Angeklagte, der inzwischen mindestens das Mindestmaß von einem Jahr der am 11. Mai 1956 verhängten Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zu verbüßen hatte, schon am 3. Februar 1960 u.a. wegen versuchten Diebstahls zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, hat er sich seit Beginn des Jahres 1955 bis zur Begehung dieses neuen Diebstahls weniger als fünf Jahre auf freiem Fuße befunden (§ 17 Abs. 4 StGB n.F.). Wann der Angeklagte die unter den Nrn. 3 und 4 (UA S. 3) genannten, am 15. September 1961 und am 17. Dezember 1964 abgeurteilten Diebstähle ausgeführt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er den am 24. Januar 1967 mit einem Jahr Zuchthaus abgeurteilten Diebstahl am 22. Oktober 1966

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begangen. Vorher hatte er aber die am 17. Dezember 1964 (offensichtlich unter Anrechnung von Untersuchungshaft) verhängten zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus verbüßt, ganz abgesehen von den ein Jahr und drei Monate sowie zwei Jahre betragenden, am 3. Februar 1960 und am 15. September 1961 verhängten Gefängnisstrafen, die er höchstwahrscheinlich ebenfalls mindestens teilweise verbüßt hat. Auch zwischen Mai 1959 - dem frühesten Zeitpunkt, der als Tatzeit für den am 3. Februar 1960 abgeurteilten Diebstahl in Betracht kommt - und dem

22. Oktober 1966 hat er somit weniger als fünf Jahre

auf freiem Fuße verbracht. Zwischen dem am 22. Oktober 1966 begangenen (am 24. Januar 1967 abgeurteilten) Diebstahl

nAan Straft und den jetzt zur Aburteilung stehenden Straft

- selbst ohne Anrechnung einer Haftzeit - weniger als

vier Jahre.

In der Urteilsformeil dürfen jedoch, auch wenn die Voraussetzungen des § 17 StGB gegeben sind, die Taten nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237). Auch dem trägt der Senat durch die Änderung der Urteilsformel Rechnung.

b) Daß das Landgericht, wie "in der Regel" geboten, die Strafen gemäß § 243 StGB geschärft hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch sonst int die Renensung der kinszelskbrafen und der Gesamtstrale nicht von einem Rechtsirrtum beeinflußt.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal