Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 15.07.1971 – 1 StR 267/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 267/71 URTEIL 43]F.
in dem Sicherungsverfahren
gegen
die Pensionistin Gunthilde v EB aus N geboren an 1924 in ME zur Zeit im Nervenkrankenhaus Gun
nn
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1971, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Ffeiflfer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert : als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GERNE:
als Verteidiger,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Januar 1971 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Beschuldigte leidet an einer erstmals im Jahre 1955 aufgetreteren Schizophrenie. In der Zeit vom Frühjahr 1968 bis zum Juni 1970 hat sie in zahlreichen Fällen in katholischen Kirchen Augsburgs Heiligenfiguren und Kruzifixe mit Menschen- oder Hundekot beschmiert und Altardecken zerschnitten. Hierdurch ist ein "ganz erheblicher Sachschaden" entstanden (UA S. 6).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beschuldigte im Zustand der Unzurechnunssfäbigkeit den objektiven Tatbestand eines Vergehens des beschimpfenden Unfugs (§ 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit einen Vergehen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Das Landgericht hat gemäß § 42 b StER die Unterbrinsung der Beschuldigten in einer Heil- oder Tflegeanstalt (im angefochtenen Urteil irrtümlich als "Heilund Pflegeanstalt" bezeichnet) angeordnet.
Die Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe seine Auiklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), geht allerdings fehl. Die Beschwerdeführerin hat nicht die Beweismittel benannt, deren sich das Landgericht noch. hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168, 169).
Die weitere Rüge, daß der Sachverständige Dr. Sperling zu Unrecht nicht vereidigt worden sei, ist verspätet erhoben.
In sachlicher Hinsicht hält das Urteil jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die von der Beschuldigten begangenen und auch in Zukunft zu erwartenden Straftaten nicht bloße Belästigunsen der Bevölkerung darstellen, sondern geeignet sind, den Rechtsfrieden - vor allem der religiös gesinnten und kunstbeflissenen - Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Den Ausführungen, mit denen das Gericht die weitere Frage verneint, ob die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr auf mildere Weise als ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann, vermäg der Senat dagezen nicht zu folgen. Üs ist zwar richtig, daß eine Entmündigung nur im Interesse und zum Schutz des Mündels, also nicht ausschließlich im Interesse Dritter angeoränet werden darf. Nach § 6 Nr. 1 BGB ist aber eine Entmündigung gerade auch als Schutz des Mündels vor Verstößen gegen die Strafgesetze zulässig (BGH IM StGB § 42 vd Nr. 158; BGH, Urteil vom 28. Juli 1970 - 1 StR 230/70 - )» Es hätte daher näherer Erörterung bedurft, ob eine Entmündigung der Beschuldigten ihre Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt entbehrlich machen würde.
Im übrigen hätte das Landgericht sich auch nit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterbringung
der Beschuldizten mit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGä 15, 302, BGHSt 20, 232) vereinbar ist, der ietzt in § 42 a Abs. 2 StGB auch seinen zesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH Ndil 1970, 1242 Ur. 15). Das kann nur nach den Gesamtbild beurteilt werden, wie es sich auf Grund der bisherigen Straftaten in Verbindung mit den künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der von der Ööeschuldigten ausgehenden Gefahr darstellt (BGH, Urteil vom
21. April 1971 - 2 StR 82/71 -— zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung. Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, daß nach den Äußerungen der beiden Sachverständigen die Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt "frei von aluter Krankheit" sei und ihre Entlassung aus der Unterbringung befürwortet werden könne, wenn sichergzestellt sei, daß sie durch einen Vormund beaufsichtigt und sich einer laufenden ärztlichen Überwachung unterziehen werde.
Pfeiffer 0... Zoesdau | Pikart Woesner Strickert