Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 28.07.1970 – 1 StR 230/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in dem Sicherungsverfahren |

gegen

die Rentnerin Augusta FEED , geborene FB, eus Sch, zeboren an GB. EB 1915 in TED Sc ER / CS

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Loesdau

Pikart

Dr. Woesner

Strickert

als beisitzende Richter,

Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Beschuldigten wird

das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 31. März 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Beschuldigte leidet an einer Prozeßpsychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In der Zeit von 1964 bis 1969 hat sie in zahlreichen Telefonanrufen bei Tage und in der Nacht den Pfarrer KW in LED a.d. PO sowie den Kapları VB und die Haushaltsleiterin DB, üle beide ebenfalls in dem Pfarrhaus wohnen, beleidigt; der Gesundheitszustand des Fräulein DW, die herzkrank ist, hat sich infolge der hierdurch hervorgerufenen Aufregungen ständig verschlechtert.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Beschuldigte unzurechnungsfähig und hat in diesem Zustand den objektiven Tatbestand von drei sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der Beleidigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Körperverletzung, erfüllt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nunmehr das Landgericht durch Beschluß vom 13. April 1970 den Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a Abs. 3 StPO aufgehoben hat, weil sich der Zustand der Beschuldigten in der Zwischenzeit so weit gebessert hat, daß von ihr keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr zu befürchten ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Körperverletzung des Fräulein DW ist nach den Feststellungen des Landgerichts durch deren Herzleiden mitbestimmt. Sie kann der Beschuldigten daher nur zur Last gelegt werden, wenn sie dieses Leiden - unbeschadet ihrer Unzurechnungsfähigkeit - gekannt und mit dessen Verschlimmerung durch ihre Taten gerechnet ‚hat. Das ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, so daß es schon aus diesem Grunde keinen Bestand behalten kann.

Das Lendgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, daß im jetzigen Zeitpunkt die Beschuldigte auf Grund der in ihrem psychischen Zustand eingetretenen Besserung keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit bildet.

Sollte dies dennoch wiederum bejaht werden, wird bei der Erörterung der Frage, ob die Gefahr nicht auf mildere Weise zu beseitigen ist (BGH NJW 1951, 450, 572, 724, 969; JR 1959, 305), folgendes zu beachten sein: nach § 6 Nr. 1 BGB ist eine Entmündigung auch als Schutz des Mündels vor Verstößen gegen Strafgesetze zulässig; seine Unterbringung braucht daher unter Umständen nicht erforderlich zu sein, wenn der Vormund seine Aufnahme in ein Altersheim anordnet (BGH LM StGB § 42 b Nr. 18).

Schließlich wird es im Hinblick auf die Art der hier festgestellten Straftaten und den nur kleinen bedrohten Personenkreis einer eingehenderen Prüfung bedürfen, ob die Unterbringung der Beschuldigten mit

(

dem insoweit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 502; BGHSt 20, 232) vereinbar ist, der jetzt in § 42 a Abs. 2 StGB auch seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970, 1242).

Pfeiffer Loesdau Pikart

Woesner Strickert