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BGH Urteil vom 21.04.1971 – 2 StR 82/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Daß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat nur von geringer Bedeutung ist, schlie die Unterbringung nicht schlechthin aus. § 42 a Abs. 2 SXGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller dort genannten Merkmale.

Nachschlagewerk: ja - BGHSt: Ja

StGB 88 42 a Abs. 2, 42 db

Daß die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat nur von geringer Bedeutung ist, schlie die Unterbringung nicht schlechthin aus. § 42 a Abs. 2 SXGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller dort genannten Merkmale.

BGH, Urt. vom 21. April 1971 2 StR 82/71 - LG Wiesbaden

2 StR 82/71

URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen:

Bernd R GENE „ geboren am 23. Mai WB in Dumm (GE ; zur Zeit im Psychiatrischen Krankenhaus . VO ,

wegen Unterbringung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1971, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigangestellter Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reoht erkanntı

Die Revision des Bsschulälgten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

6Gründes

Der Beschuldigte leidet an einer schweren frühkindlichen Hirnschädigung, die erhebliche Intelligenzwängel und Willensschwäche zur Folge hat und im Zusammenwirken mit einer ihn beherrrschenden Triebhaftigkeit seine Zurechnungsfählgkeit ausschließt, Am 2, Juni 1968 zerschlug er eine Fensterscheibe des katholischen Kindergartens in ICE und stieg

in das Gebäude ein. Aus einem unverschlossenen Büroschrank entwendete er etwa 100,-—- DM Bargeld, das er für sich verbrauchte,

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in seiner Heil- und Pflegeanstalt nach § 42 b StGB angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer meint, daß das in der Hauptverbandlung von dem ärstlichen Sachverständigen Dr. Dr. Ku erstattste Gutachten auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe., Der Sachverständige hatte den Baschuldigten aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens am 27. Oktober 1968 untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung hätte nach Meinung der Revision wegen der Länge der bis zur Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ohne eine ergänzende Untersuchung nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden dürfen.

Indessen war der Zeitablauf zwischen Untersuchung und Hauptverhandlung allein kein Grund für eine neue Untersuchung, da die geistige Erkrankung des Beschuldigten ihrer Natur nach eine dauernde ist. Offensichtlich deshalb hat der Sachverständige die frühere Untersuchung als ausreilchsnde Grundlage dafür angesehen, den gätntigen und körperlichen Zustand den Beschuldigten noch zur Zeit der Hauptverhandlung zuverlässig zu beurteilen. Zudem hatte er in der Hauptverhandlung den Beschuldigten vor Augen und die Aussagen der Zeugen Dr. MEMEMEB und StR tiber die Entwicklung des Beschuldigten nach der Untersuchung mit angehört. Diese Entwicklung zeigt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Besserung der geistigen Erkrankung

des Beschuldigten hindeuten oder su einer anderen Beurteilung seiner Gefährlichkeit ftihren könnten,

2. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Revision hält die Unterbringung nicht für zulässig, weil sie der Grundregel des § 42 a Abs. 2 StGB widerspreche; denn die dem Verfahren zugrundeliegende Tat sei nur von geringerem Gewicht und zudem äle einzige bisher in einem Strafverfahren festgestellte Rechtsverletzung des Beschuldigten.

Die Revision will also allein auf das Verhältnis der Maßregel zu der den Anlaß des Verfahrens bildenden Tat abstellen. Deren geringere Bedeutung soll der Unterbringung schlechthin entgegenstehen, indem jede weitere Prüfung der vom Beschuläigten noch zu erwartenden Taten und des Grades seiner Gefährlichkeit ausgeschlossen wird.

Damit würde aber die Grundregel des § 42 a Abs. 2 StGB gerade verfehlt. Nach dem Gesetz darf die Zulässigkeit einer Maßregel nicht nach ihrem Verhältnis zu jedem einzelnen der dort bezeichneten Elemente beurteilt werden; vielmehr sind alle Mebkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setsen (vgl, Dreher, StGB 32. Aufl. Anm. 2 zu § 42 a; Erster Sohriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094, 5. 17). Bei dieser Gesamtwirdigung wird, da die Maßregeln der Sicherung und Besserung künftigen Rechtsverletzungen vorbeugen sollen, regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu etwartenden Rechtsverletsungen besonderes Gewicht zukommen, Die Anoränung einer Maßregel kann deshalb auch dann zulässig:

sein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Tüten von erheblicher Schwere zu erwarten sind (vgl. Dreher 820; Schriftiicher Bericht aaO),

In diesen Sinne hat der Bundesgerichtshof schen vor dem Inkrafttreten des § 42 a Abs. 2 St@B entschieden (BGHSt 5, 140). Allerdings hat der 5, Strafsenat später die Zulässigkeit der Unterbringung ausschlaggebend danası beurteilt, ob die Maßragel zu den vom Beschuldigten begangenen Taten in einem angemessenen Verhältnis stand (BGESt 20, 252). Der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Auffassung ist jedoch durch den inzwischen in Kraft getretenen Absatz 2 des § 42 a StGB der Boden entzogen.

Hiernach kommt es für die Zulässigkeit der Unterbringung nicht allein auf die den Anlaß des Verfahrens bildende Tat an. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision Über das Gewicht dieser Tat wirklich zutrifft; denn jedenfalls ist der Grundsatz der Verhältnlemäßigkeit nach dem Gesamtbild, wie aa sioh auf Grund dieser Tat in Verbindung mit den künftig zu erwartenden Rechtuverlstzungen und dem Grad der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr darstellt, nicht verletat, Die Strafkamser stellt hierzu feat, daß der Baschuldigte auf Grund seiner krankheitsbedingten Willensachwäche künftig jede sich bietende Gelegenheit zum Stehlen ausnutzen wird, wenn er in Freiheit ist. Die zu erwartenden Disbestaten wertet sie rechtlich bedenkenfrei als eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens, Sie sicht die vom Beschuldigten ausgehende Gefährääng der Uffentlichen Sicherheit darüberhinaus such darin, daß er während krankheitsbedingter sohubweise auftretsnder Erregungszustände zu Gewalttätigkeiten neigt, Dagegen ist ebenfalls nichts einzuwenden, Die den Anlaß der

Unterbringung bildende Tat ist zwar Ihrer Art nach für

eine Neigung zu solcher Gewalttätigkeit nicht symptomatisch, Dies ist Jedoch nicht erforderlich, Entscheidend ist, daß die Handlung, dle das Verfahren veranlaßt, auf diesalbe geistige Erkrankung zurlieksuflikren ist, die auch die Gefahr künftiger erheblicher Reohtsverletzungen begründet (BEHSt

5, 140). Das ist hier der Fall.

b) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die bffantliche Sicherheit erfordere dis Unterbringung nicht, weil sich der Beschuldigte bereits auf Grund einer freiwilligen Anoränung seiner zum Pfleger bestellten Mutter in einer geschlossenen Anstalt befinde, Durch Ale freiwillige Unterbringung wird der Sicherungsuweck nicht gewährleistet, weil jederzeit mit einer Entlassung des Beschuläigten auf Verlangen des Pflegers gereoimet werden muß (vgl. Rüst 76, 154). Auch dis Möglichkeit einer Unterbringung des Beschuldigten nach dem Hessischen Froiheltsentziehungsgesetz vom 19, Mai 1952 steht der angeoräneten Maßrsgel nicht entgegen (vgl. BUBSt 19, 148),

Baldus willus Kirchhof Müller Baumgarten