Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 20.06.1972 – 1 StR 190/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 190/72 URTEIL ir 6.
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Johann F (ED ::: EEE, geboren am NEED 1320 ir EEE zur Zeit
einstweilen untergebracht,
wegen Volltrunkenheit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt "5 s EEE =15 Verteidiger, Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom
20. Januar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
nd
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der Volltrunkenheit wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen den die Unterbringung anordnenden Teil des Urteils wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift..
Die Anordnung der Unterbringung kann nicht bestehen bleiben, weil die Möglichkeit, mildere Maßnahmen anzuwenden, im angefochtenen Urteil nicht erörtert ist. Es bleibt deshalb offen, ob die Strafkammer sie erwogen hat.
Die Verhängung der Maßregel des § 42 b StGB setzt u.a. voraus, daß die vom Täter ausgehende Gefahr nicht auf weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann (BGH NIJW 1951, 450 Nr. 23; BGH, Urteile vom 17. November 1970 - 1 StR 542/70; vom 13. Juli 1971 - 1 StR 267/71). Hier sind insbesondere die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung durch einen Facharzt für Geistes- und Nervenkrankheiten und der Ruhigstellung des Angeklagten durch Medikamente nicht von vornherein auszuschließen. Ob auf diese oder auf andere schonendere Weise den Sicherungsbedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung getragen werden kann, bedarf der Überprüfung durch den Tatrichter und der Darlegung in den Urteilsgründen.
De
-L-
Nach neuer Verhendlung wird auch einsehender als bisher unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rechtsprechung (BGHSt 20, 232; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 649/70; vom 20. Juli 1971 - 1 StR 195/71) auszuführen sein, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang in Zukunft erhebliche Angriffe des Angeklagten gegen Rechtsgüter anderer zu befürchten sind,
Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Strickert