Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 30.06.1971 – 2 StR 318/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 318/71 BESCHLUSS 30.6 |
in der Strafsache
gegen
den Rentner Erwin K EB zus EEE, zeboren
am 9. EEE 1930 in Schi, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 30. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. November 1970 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesautfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird; die im Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 20. August 1968
- 3 Ds 80/68 - erkannte Gesamtstrafe bleibt bestehen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen..
Gründe§
Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Dagegen durften die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Ottweiler vom 20. August 1968, die zur Bewährung ausgesetzt waren, nicht in den Gesamtstrafausspruch einbezogen werden. Weil die jetzt abgeurteilten Taten erst Ende 1969, also nach jenem Urteil beendet wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB nF (früher § 79 StGB aF) nicht vor (vgl.
RGSt 59, 168; BGHSt 9, 370, 383). Die Gesamtstrafe war also neu zu bilden. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre acht Monate festgesetzt, da einerseits
der Angeklagte auf seine Revision nicht schlechter gestellt werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO), demnach die Summe der neuen Gesamtstrafe und der vom Amtsgericht in Ottweiler verhängten Strafe die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe nicht übersteigen darf, andererseits die Strafkammer die nunmehrige Gesamtfreiheitsstrafe bei richtiger Anwendung des § 76 StGB auf mindestens drei
Jahre acht Monate bemessen haben würde.
Die Feststellung zu § 31 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. Strafrechtsreforngesetzes.
willms Kirchhof Müller Meyer Meise