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BGH Urteil vom 24.06.1971 – 4 StR 204/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 204/71 URTEIL PLRRER

04370032

in der Strafsache

gegen

den Kunst- und Bauschlosser Claus P «ED ;

ohne festen Wohnsitz, geboren am «EB 1942 in

HE, Kreis CB. zur Zeit in dieser Sache in

Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg/Lahn

vom 28. August 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte fuhr am 1. Mai 1970 gegen 22.00 Uhr mit einem geliehenen Pkw Fiat 1500 von Stadt Allendorf nach Neustadt. Er war übermüdet, da er in den letzten

36 Stunden nur zwei Stunden geschlafen hatte und stand erheblich unter Alkoholeinfluß. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,9 %0. Trotz angezeigter Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und nicht einheitlich ausgeleuchteter Fahrbahn fuhr er mit etwa 90 km/h. Aus einer Linkskurve kommend, versuchte er auf der 6 Meter breiten Fahrbahn, deren Straßenmitte in einer Breite von 4 meter gepflastert und die rechts und links von Teerstreifen begrenzt ist, drei vor ihm auf der rechten Fahrbahnhälfte mit 45 bis 50 km/h fahrende Pkw mit der überhöhten Geschwindigkeit von 90 km/h zu überholen. Dabei verursachte er einen tödlichen Unfall, weil er zu schnell fuhr und infolge seiner Fahruntüchtigkeit nicht augenblicklich reagieren konnte.

Er überfuhr einen Fußgänger, der auf der - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - linken Fahrbahnhälfte ihm entgegenkam und möglicherweise nicht auf dem äußersten Fahrbahnrand ging.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und auf eine Sperrfrist von fünf Jahren gemäß § 42 n StGB erkannt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen:

1. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß die Strafkammer den Zeugen Michael DD mit dem bloßen Hinweis auf § 60 Nr. 1 StPO unvereidigt gelassen habe, so daß die Verteidigung nicht habe ersehen können, aus welchen der mehreren Gründe des § 60 Nr. 1 StPO die Vereidigung unterblieben sei. Diese Rüge übersieht, daß die Begründung des Beschlusses über die Nichtvereidigung (§ 64 StPO) mit dem bloßen Gesetzeshinweis in den Fällen genügt, in denen der Grund der Nichtvereidigung für alle Verfahrensbeteiligten klar auf der Hand liegt. So war es hier. Die Vereidigung des Zeugen Michael DD ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (Bl. 121 R d.A.), dem Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft entsprechend und ohne Widerspruch des Verteidigers des Angeklagten eindeutig deshalb unterblieben, weil der Zeuge erst 12 Jahre alt war und deshalb nicht vereidigt werden durfte (§ 60 Nr. 1 StPO).

2. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, daß das Zusammentreffen von Übermüdung und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,9 %0 bei dem Angeklagten zu einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB geführt haben könnte. Die Strafkammer habe "insoweit der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt". Angesichts der Tatsache, daß die Strafkammer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 120 R d.A.) und der Urteilsgründe (UA 8) einen medizinischen Sachverständigen,

Dr. HD. vernommen hat, ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat,

auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 c Abs. 1 StGB ist ausschließlich darin zu sehen, daß der Angeklagte an der Unfallstelle unter Mißachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit die vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholen wollte. Diesen fehlerhaften Fahrvorgang, der die Gefahr herbeigeführt hat, hat die Strafkammer auch festgestellt (UA 10/11).

b) Die Urteilsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, daß die Strafkammer die Frage geprüft hat, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge des erheblichen Alkoholgenusses und der Übermüdung gänzlich ausgeschlossen war. Sie hält jedoch nur eine "durch Alkoholgenuß und Übermüdung" verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten "möglicherweise" für gegeben (UA 10, 14). "Daß seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, ergibt sich aus der Größenordnung der festgestellten Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit den festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten kurz vor und nach dem Unfall" (UA 10). Diese

Erwägungen sind, auch wenn die Strafkammer einen Höchstwert

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der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den Urteilsgründen nicht mitteilt, nicht zu beanstanden. Das im einzelnen beschriebene Verhalten des Angeklagten zur Unfallzeit, der unter anderem den Kraftwagen über eine längere Strecke mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h ohne Auffälligkeiten steuerte und seine Flucht nach dem Unfall planmäßig vollzog (UA 4, 6), ließ hier ohne weiteres den Schluß zu, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB in seiner Person nicht vorgelegen haben.

2. Die Strafzumessungserwägungen sind jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Daß der Angeklagte die Fahrt im Bewußtsein antrat, keine Fahrerlaubnis zu besitzen, weil diese ihm wegen eines vorausgegangenen ebenfalls alkoholbedingten Verkehrsunfalls entzogen worden war, durfte die Strafkammer bei der Findung des Strafmaßes für die beiden Straftaten, die jeweils eine mehrere Strafgesetze verletzende Handlung zum Gegenstand haben, besonders ins Gewicht fallen lassen. Wenn auch die Strafe in einem solchen Fall dem Gesetz zu entnehmen ist, das die schwerste Strafandrohung enthält (§ 73 Abs. 2 StGB), so darf doch dem Umstand, daß durch eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt werden, strafschärfend Rechnung getragen werden. Nichts anderes ist hier geschehen, wenn die Strafkammer das Fahren ohne Fahrerlaubnis, das in beiden strafbaren Handlungen enthalten ist, besonders hervorhebt.

b) Die Strafkammer hat "ein gewisses Mitverschulden" des getöteten Fußgängers insoweit berücksichtigt, als er möglicherweise nicht am äußersten Fahrbahnrand gegangen

ist. Dagegen sieht sie darin, "daß der Fußgänger nicht

die in seiner Gehrichtung linke Fahrbahnseite benutzt hat" keinen die Schuld des Angeklagten mildernden Umstand. Es

kann dahin stehen, ob den Ausführungen der Strafkammer insoweit gefolgt werden kann. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an

Die Ursächlichkeit des bloßen Rechtsgehens für den Unfall fällt hier gegenüber der als Mitverschulden berücksichtigten Möglichkeit, daß der Fußgänger nicht am äußersten Fahrbahnrand gegangen ist, so wenig ins Gewicht, daß es in Anbetracht des weitaus schwerwiegenderen Verschuldens des Angeklagten keinen Rechtsfehler darstellt, wenn unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles der Verstoß gegen das Linksgehgebot nicht noch zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal - Salger