Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 06.04.1971 – 5 StR 7/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arzt Dr.med.Rudolf FÜ zu: og. geboren am EEE '905 in zB,
wegen versuchten Totschlags
N f
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät . als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ÜE
&ls Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ED = 5 Ho
als Verteidiger,
Justizangestelite EEE
‚a8 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 3.April 1970 aufgehoben. Der Angeklagte ist der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung über. die Strafe an das Schöffengericht in | Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
"- "Von Rechts wegen -
In
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand.
©) Mit Recht rügt die Revision, daß die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zum inneren Tatbestand rechtlichen Bedenken begegnen. Augenfällig ist folgender Mangel:
Das Schwurgericht sagt wiederholt, der Angeklagte habe das Kind nicht versorgt, obwohl er damit gerechnet habe, daß es bei sachgemäßer ärztlicher Behandlung überleben könne. Zwar setzt die Feststellung des (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht schlechthin voraus, daß dem Täter ein bestimmter Beweggrund nachgewiesen wird. Hier hatte das Schwurgericht jedoch ausdrücklich bezweifelt, daß der Angeklagte das Kind durch bewußte Verletzung ärztlicher Pflichten umkommen lassen wollte, sofern ihn nicht ein Motiv dazu trieb: "Allerdings ist sein Verhalten nur verständlich, wenn er einen Beweggrund hatte, das Kind unbehandelt zu lassen und damit die Lebenschancen zunichte zu machen" (UA S.61). Das Schwurgericht kann _ indessen keinen Beweggrund feststellen (UA S.61-63). Es setzt sich daraufhin über seine eingangs hervorgehobenen Zweifel mit der Wendung hinweg, "die Gründe, aus denen ein Versehen auszuschließen und ein bewußter Verstoß gegen ärztliche Pflichten festzustellen ist, sind so zwingend, daß das Schwurgericht umgekehrt überzeugt ist, er hatte einen Beweggrund, wenngleich offen ist, welchen" (UA 5.63). Obwohl es überdies auf UA S.61 heißt, "das Schwurgericht hat die Beweggründe des Angeklagten nicht klären können",
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greift es wiederholt auf den "Beweggrund", das "Anliegen", das "Ziel" zurück, das der Angeklagte "für wichtiger einschätzte, als das Leben des Kindes"(UA S.18,19,58,63).
Das alles rechtfertigt zumindest die Besorgnis, das Schwurgericht habe die Beweisregeln im Strafverfahren. verkannt und einen bloßen Verdacht zu Iasten des Angeklagten verwertet, | |
b) Der Generalbundesanwalt hatte seinen Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, im wesentlichen wie folgt begründet:
"Das Schwurgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Rücktrittsvorschrift des § 46 Nr.1 StGB anzuwenden.
Der Tötungsversuch des Angeklagten, der nach der Ansicht des Schwürgerichts darin bestand, daß er die Einleitung der gebotenen lebenserhaltenden. .
ärztlichen Behandlung der Frühgeburt bedingt vorsätzlich unterließ, war aus den insoweit zutref-
fenden Gründen des Urteils unbeendet i.S. dieser. Vorschrift (UA 8,69).
Der Angeklagte hat die Ausführung der beabsichtigten ' Unterlassungstat dadurch aufgegeben, daß er ca. vier Stunden nach der Geburt kurz nach Mitternacht den - Kinderarzt Dr MB telefonisch um eigenverantwortliche Übernahme des Falles gebnten hat. Daraufhin
hot dieser Arzt die Verlegung. des Kindes in die
‚Kinderabteilung des Heidherg-Krankenhauses veranlaßt, -
in der es erfolgreich behandelt wurde (UA S.28-30).
Entgegen der Meinung des Schwurgerichts hat der Angeklagte sich zu diesem Aufgeben seines Unterlassungsvorhäbens aus freien Stücken entschlossen. ‘Die Tat durch weiteres Untätigbleiben zu vollenden, war ihm weder durch — wirkliche oder vorgestellte -
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Umstände unmöglich geworden, noch haben äußere Umstände seinen Willen so zwingend bestimmt, daß er eine andere Lösung, als von seinem Vorhaben abzustehen, verständigerweise gar nicht wählen konnte und deswegen an der Tatausführung gehindert wurde (BGHSt 9,48).
Die Annahme des Schwurgerichts, das Verhalten
der Hebamme SEE habe dem Angeklagten die Vollendung der Tat unmöglich gemacht (VA S.70), wird durch die vorangehenden Urteilsfeststellungen nicht getragen. Sie ergeben im Gegenteil, daß die Hebamme allein oder auch im Zusammenwirken mit den in der Klinik des Angeklagten tätigen Schwestern eine Verlegung der Frühgeburt in eine Kinderklinik weder selbst hätte vornehmen noch durch Einschalten dritter Ärzte hätte erreichen können (UA S.23,27). Ebenso ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt davon auszugehen, daß ihre eigenen schon getroffenen und etwa noch zu treffenden Versorgungsmaßnahmen für das zu früh geborene Kind zu dessen Rettung nicht genügt haben würden. Daß der Angeklagte es inzwischen etwa selbst für unmöglich gehalten habe, - die Tat durch weiteres Unterlassen der erforderlichen ärztlichen Betreuung des Kindes zu voll-. enden, hat das Schwurgericht nicht angenommen. Dafür bieten die Urteilsgründe auch keinen Anhalt.
Die vom Angeklagten telefonisch veranlaßte Abgabe des Falles an den Kinderarzt Dr.MB war aber als Aufgeben seines Unterlassungsvorhabens auch nicht deshalb unfreiwillig i.S. des § 46 Nr.1 StGB, weil er durch das hartnäckige Drängen der Hebamme, das sonst nicht aufhören würde, sowie durch die feindselige Stimmung in seiner Klinik zermürbt war und angesichts seiner für. den folgenden Tag vorge-Sehenen Operationstätigkeit seine Ruhe haben wollte
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(VA Ss, 27, 28,65,69/70). Diese äußeren Umstände wirkten zwar auf die Willensbiläungsfähigkeit des. Angeklagten dahin ein, daß er sich vor die Entscheidung gestellt. sah, entweder die zermürbenden Vorstellungen der Hebamme. und die in seiner Klinik eufgekommene feindseli ge Stimmung bis zur Vollendung der Tat weiter zu ertragen oder sich durch Nachgeben und Abstehen von seinem Tatentschluß
die erwünschte. Ruhe zu verschaffen. In den Urteils-
gründen ist jedoch nirgendwo festgestellt, die
. Zermürbung des Ängeklagten durch die ständigen. Vorhaltungen der Hebanme und die feindselige Stimmung auch seines übrigen Personals habe kurz. nach Mitternacht einen solchen Grad erreicht, daß dadurch seine Entschließungsfreiheit beseitigt
war und ihm das Aufgeben des Tatplans durch tele-Zonisches Herbeirufen von Dr ME vorständigerweise als die einzige Möglichkeit erschienen sei. Daß der Angeklagte zur Zeit seines entscheidenden
mitternächtlichen Anrufes bei Dr. EEE : dieser |
Weise nicht mehr Herr seiner Entschlüsse gewesen sei, läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Vielmehr hat das Schwurgericht den in § 46 Nr.1 StGB umschriebenen Begriff der Freiwilligkeit (keine Hinderung durch vom Willen des Täters unabhängige Umstände) offensichtlich zu eng ausgelegt und rechtsirrig gemeint, daran fehle es bereits dann, wenn der Täter ‚durch äußere Umstände nervlich-seelisch erschüttert sei und sich deshalb innerlich dazu gedrängt sehe, sein Tatvorhaben. aufzugeben,. Das reicht jedoch nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Verneinung der Freiwilli gkeit des Rücktritts nicht aus (BGHSt 7,296; 9,48; 21,216)."
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Unter diesen Umständen scheidet eine erneute Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts aus.
2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind erschöpfend und frei von Mängeln. Sie konnten daher bestehenbleiben. Danach ist der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung schuldig (§ 3306 StGB). Er hat sich um däs Neugeborene, bei dem plötzlich Atemnot und schwere kreislaufstörungen auftraten, überhaupt nicht gekümmert, obwohl er es in der Klinik mit Leichtigkeit hätte versorgen können. Auch wenn der Angeklagte wähnte, das Leben des Kindes sei nicht zu retten, hätte er wenigstens die Hilfe leisten müssen, die geeignet erschien, die Qualen des Kindes zu lindern (BGHSt 14,213,217;
5 StR 59/56 vom 8.5.1956; 2 StR 579/59 vom 24.2.1960). Jedenfalls durfte er das Kind, von dem er selbst annahn, es werde möglicherweise nur langsam sterben, nicht längere Zeit auf der feuchten Nachgeburt in einer Toilette liegen lassen. Daß sich der Angeklagte dessen als Gynäkologe und langjähriger Leiter einer Geburtshilfeklinik bewußt war, versteht sich von selbst |
Da der Sachverhalt insoweit feststeht, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt. Hieran war er ausnahmsweise durch das Fehlen eines Hinweises nach § 265 StPO nicht gehindert. Der Vorwurf der versuchten Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen schloß den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung so vollkommen ein, daß sich der Beschwerdeführer dagegen nur in derselben Weise hätte verteidigen können.
Der Senat verweist die Sache zur Entscheidung über die Strafe an das nunmehr zuständige Schöffengericht
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zurück (§ 354 Abs.3 StPO), weil mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt werden kann.
Sarstedt _ Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann