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BGH Entscheidung vom 04.05.1956 – 5 StR 59/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 59/56 270 9 027
ImNVamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Iudwig-Karlı 1 ED aus IB. dort geboren an EB 1555,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1956, an der teilgenommen habens
Senatsprasident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.Dezember 1955 samt den Feststellungen =ufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründejg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) und wegen dreier weiterer teilweise in sich fortgesetzter Fälle von Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklägten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrügen.
1.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, der ärztliche Sachverständige hätte auf Grund des Antrages der Verteidigung vereidigt werden müssen.
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Verteidiger zwar zunächst den Antrag gestellt, den Sachverständigen zu vereidigen, und das Gericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige bleibe unvereidigt, weil seine Vaereidigung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich erscheine. Anschließend ist aber der Verteidiger befragt worden, ob er den Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen noch aufrechterhalte, und er hat erwidert, daß er nunmehr die Vereidigung des Sachverständigen nicht mehr beantrage.
Das Urteil beruht daher nicht darauf, daß das Gericht zunächst, trotz entgegenstehenden Antrages des Verteidigers, zu Unrecht die Vereidigung des Sachverständigen abgelehnt hat. |
Läßt man den später fallengelassenen Antrag des Verteidigers außer Betracht, so lag es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den Sachverständigen vereidigte. Daß die
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. müssen, ‚fällt die Verfahrensrüge mit der Sachrüge ‚zusammen.
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Strafkammer von der Freiheit dieses Ermessens einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gumacht hätte, ist nicht ersichtlich.
2.) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie die Zeugin TB nicht von Amts wegen geladen und vernommen habe.
Sowohl die Verteidigung und der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft hatten ausdrücklich auf die Vernehmung der ausgebliebenen Zeugin TB verzichtet. Der Angeklagte ist im Fall T@9 auf Grund seines Teilgeständnisses in der Hauptverhandlung und seines früheren, weiter-
gehenden Guständnisses vor dem Untersuchungsrichter verurtcilt worden. Von Amts. wegen brauchte sich der Strafkammer . die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, die Zeugin. > zu hören.
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3.) Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkanmer hätte Ermittlungen über ‚seine Zurechnungsfähigkeit .anstellen
.i8t begründet.
1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt fest- | gestellt: Ma}
a) Der am 21. ‚Juli 1885. ‚geborene Angeklagte hatte zusammen mit seiner Ehefrau im Jahre 1948 die damals lljährige Charlotte Tg als Pflegekind zu sich genommen. Er wurde 1951: zum Vormund der Charlotte Te» bestellt.
Im Jahre 1952 oder 1953 hat der Angeklagte zweimal seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel der Charlotte TE in Höhe ihres Geschlechtsteils gesteckt ‘und beischla fähnliche Handlungen mit ihr vorgenommen, zwischenzeitlich auch das wädcheı sus Geilheit wie derholt an die Brüste gefaßt.
b). Im Jahre 1954 hat der Angeklagte der 6jährigen -A-
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Nerion LB sowic den „»twa 1lOjchrigen Kindern Elke Begp und Christel Key durch die Kleidung an das Geschlechtsteil äcfaßt, und zwar bei H.rion einmal, bei Christel zweimal, bei Elke het er es einmal getan, ein zw.ites Mal versucht. Der Angeklagte hatte die Kinder dadurch kennengelernt, daß sie mit seiner Erlaubnis eine in seinem Garten angebrachte Schaukel benutzten.
2,) Die Strafkammer hat sich mit der Frage, ob der Angcklagte zurechnungsfähig ssi, nicht beschäftigt. Das war aber bei der Sachlage erforderlich. Der Angeklagte war zur Zeit der Handlungen mit den drei Kindern unter 14 Jahren nahezu 70 Jahre alt, zur Zeit der Handlungen an Charlotte T@@9 etwas jünger. Er ist nicht vorbestraft und insbesondere in sexueller Hinsicht niemals auffällig in Erscheinung getreten. Bei einer solchen Sachlage bedurfte es einer Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, weil häufig gerade Greige infolge Abbaues ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu Taten dieser Art neigen. Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Hemmungsfahigkeit gegenüber Unzuchtshandlungen durch Altersabbau eingebüßt hat oder ob sie hierdurch erheblich vermindert worden ist (vgl BGH 2 StR 353/55 vom 18.11.1955).
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Börker