Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 29.04.1969 – 5 StR 140/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2110 086

“ BUNDESGERICHTSHOF

N

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen P EB zus HE, geboren am ED 9: ir EEE (Ci) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ro wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.0ktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

‚In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, ‚die auch über die.Kosten des Rechtsmittels -

. zu entscheiden hat... |

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Mit Recht rügt die Revision, daß der Zeuge Horst-Dieter KM vereidigt worden ist. Das Landgericht hat damit gegen § 60 Nr.3 StPO verstoßen, weil dieser Zeuge verdächtig ist, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Nach den Urteilsfeststellungen weihte der Angeklagte den Zeugen in den Raubplan ein. Er "erläuterte ihm den Plan ..., vom Wagen aus nochmals Örtlichkeiten und Umstände der geplanten Tat im einzelnen" (UA S.17). Der Zeuge ging zwar nur zum Schein auf die Vorschläge des Angeklagten ein, beteiligte sich auch nicht an der Tat, erstattete aber keine Anzeige, obwohl er das Vorhaben eines Raubes frühzeitig erkannt hatte. Er ist deshalb verdächtig, durch Nichtanzeige eines geplanten Raubes . (§ 138 Abs.1 StGB) in derselben Richtung an dem Verbrechen mitgewirkt zu haben, wie der Angeklagte Pu. Der Vorsitzende hat das Verhalten des Zeugen zum Anlaß genommen, ihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu belehren (HA Bd.II Bl.27 R). Dennoch ist der Zeuge später ohne jede Begründung auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt worden (HA Bd.II B1.28 R). Hieraus muß geschlossen werden, daß sich das Landgericht die Frage nach dem Vereidigungsverbot gar nicht vorgelegt oder den Begriff des Teilnahmeverdachts verkannt hat.

Auf der Aussage des vereidigten Zeugen beruht das Urteil (UA S.34).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Herrmann