Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
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Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2012 – V ZR 122/11Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines schuldrechtlichen Verfügungsverbots; Sittenwidrigkeit des Vertrages bei übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen HandlungsfreiheitZitiert von 6
- KG, 28.05.2021 – 19 W 26/21
- LG Lübeck, 07.02.2025 – 10 O 323/19
- OLG Köln, 27.05.2025 – 23 W 2/25
- LG Cottbus, 18.07.2022 – 7 T 128/21
- FG Hessen, 23.03.2011 – 4 K 419/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 15.09.2025 – 17 U 1190/24 e
- FG Düsseldorf, 04.09.2025 – 9 K 2034/24 E
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 – 9 K 4318/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.