Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 04.02.1971 – 4 StR 581/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 581/70 BESCHLUSS UN 74
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Herbert G gm em u 1947 in SED,
wegen Hehlerei
04370017
aus EB, zevoren
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der
Sitzung vom 4. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. September 1970 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Hehlerei (Fall II 1 der Urteilsgründe) und zur erneuten Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 StGB n.F. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt insoweit in seinem schriftlichen Antrag vom 13. Januar 1971 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch und im wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Zu beanstanden ist lediglich folgendes;
Die Strafkamnmer hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei erkannten (Einzel-) Freiheits. strafe und der wegen (einfacher) Hehlerei ausgesprochenen Gelästrafe gebildet, ohne für die letztere gemäß § 29 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Das widerspricht ' dem Gesetz, wonach in einem solchen Fall bei der Bildung der Gesamtstrafe von der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen ist (§ 75 Abs. 3 StGB n.F.). Unter Aufhebung der Gesamtstrafe muß die Sache deshalb zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und zur erneuten Entscheidung nach § 74 Abs. 2 StGB an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Damit ist dem zugleich mit dem angefochtenen Urteil verkündeten Beschluß über die Bewährungsauflagen die Grundlage entzogen. Die Strafkammer muß also auch insoweit neu entscheiden. Bemerkt sei Jedoch hierzu, daß die gegen die Höhe der Geldbuße erhobenen Einwendungen nicht
stichhaltig sind. Nach der Neufassung des § 305 a Abs. 1 StPO (Art. 9 Nr. 16 des 1. StrRG) kann der Angeklagte ohnehin die Beschwerde nur noch darauf stützen, daß die getroffene Anordnung gesetzwidrig sei. Das ist nicht der Fall.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger