Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 24.11.1970 – 1 StR 342/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

+7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

A StR_342/70 URTEIL Kulm

in der Strafsache gegen

den Prediger Willi Ho aus IE, Gemeinde Me, Kreis OD, geboren au. ED 1935 in

NEED, Kreis Ot@Em/SEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

- DD m

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Loesdau

Dr. Woesner Meise Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED aus iD una Rechtsanwalt Em EB au: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter wa

für Recht erkannt:

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 24. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch tritt anstelle der verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Der Angeklagte ist unfähig, für die

7

- 3.

Dauer von 5 Jahren öffentliche Änter zu bekleiden.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfabrensrügen dringen nicht durch.

1. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Revision unter Ziffer 1 bis 6, 8 und 9 vorträgt, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hiernach müssen die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Den Ausführungen der Revision läßt sich aber weder eindeutig der Inhalt der vom Verteidiger gestellten Anträge entnehmen, noch wird die Begründung der ablehnenden Beschlüsse vollständig mitgeteilt. Bezugnahmen auf bestimmte Blattzahlen der Akten genügen hierfür nicht (BGHSt 3, 213, 214).

77

-4-

2. Nach Ansicht der Revision (hier Ziffer 7) hätte es die Aufklärungspflicht geboten, einen weiteren Sachverständigen zur Bestimmung des Bluts auf einem Beil heranzuziehen, weil der Angehörige des landeskriwuinalants BEP nicht ausreichend sachverständig gewesen sei. Diese Bewertung bezieht der Beschwerdeführer indessen nur darauf, daß EEEEEB keine objektive Methode zur Bestimmung des Blutalters gekannt habe; hier ging es aber - wie die Revision selbst vorträgt - nur um die Feststellung, ob es sich um Hühner- oder Menschenblut gehandelt habe. Daß insoweit die Sachkunde Bruders zweifelhaft gewesen sei, legt die Revision nicht dar.

3. Der Angeklagte hatte die Ärztin Frau Dr. VEREED-AUB und den Krankenpfleger Hi nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden. Sie waren gleichwohl aussagebereit, und das Schwurgericht hat sie als Zeugen vernommen und ihre Aussagen verwertet. Hiergegen wendet sich die Revision (Ziffer 10, 11) zu Unreoht.

Ob die Zeugen durch ihre Bekundungen das Berufsgeheimnis verletzten (§ 300 StGB), spielt für die Verwertbarkeit der Aussagen keine Rolle; der Senat sieht keine Veranlassung, von der Entscheidung BGHSt 9, 59, 61 abzugehen. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß die in §§ 53, 53 a StPO bezeichneten Personen von ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machen; die Entscheidung hierüber ist dem Zeugen überlassen. Die Revision behauptet allerdings, diese Entscheidung sei durch unzutreffende Belehrung

-5.-

herbeigeführt worden. Soweit der Zeuge Hi in Betracht koumt, kam es hierauf deshalb nicht an, weil über sein Weigerungsrecht die Ärztin zu entscheiden hatte (§ 53 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Daß diese selbst falsch belehrt worden sei, ist nicht erwiesen. Der Vorsitzende lehnte vielmehr eine Belehrung ab; hierzu war er nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet. Im übrigen ergibt das Protokoll, daß die ärztliche Schweigepflicht durch den Verteidiger ausführlich zur Sprache gebracht worden ist. Welche Beweggründe Frau Dr- WEEB-AB schließlich dazu veränlaßt haben, Hip die Aussage zu gestatten und selbst Bekundungen als sachverständige Zeugin zu machen, ist unerheblich. Die in der Hauptverhandlung vor dem Senat - verspätet - vorgetragene Auffassung, § 136 a StPO sei verletzt, ist nicht zutreffend.

4. Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO ist offensichtlich unbegründet (Ziff. 10).

5. Was die Revision unter Ziffer 12 und 13 ihrer Begründung gegen den Inhalt der Sachverständigengutachten zur Todeszeit vorträgt, betrifft die Anwendung sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt aber außerdem, daß das Schwurgericht nicht die von ihm vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen herangezogen habe. Diese Rüge greift nicht durch.

Soweit die Revision die Ablehnung von dahingehenden Beweisamträgen beanstandet, fehlt auch bier die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Mitteilung dieser Anträge und der Ablehnungsbegründung; die Bezug-

.s- 77

nahmen auf den Schriftsatz vom 18. Dezember 1969 und die Blattzahlen der Sitzungsniederschrift genügen nicht.

Als Aufklärungsrüge greift das Vorbringen der Revision in ihrer schriftlichen Begründung nicht durch. Aus der Revisionsbegründung selbst läßt sich hierzu nur soviel entnehmen, daß die bisherigen drei Sachverständigen in verschiedenen Punkten geirrt hätten und daß die beiden im Schriftsatz der Verteidigung bezeichneten Sachverständigen - namentlich genannt wird in der Revisionsbegründung nur Prof. PB- @ - "in neuesten Schrifttum mit neuen Beweisführungen aufwarten" könnten. Die Heranziehung dieser Sachverständigen brauchte sich aber dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Ihre wissenschaftlichen Abhandlungen (Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 33, 39, 50 und Schleyer in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 290) ergeben zur Bestinmung der Todeszeit aus den Totenflecken, der Totenstarre, der Leichentemperatur und der Hornhauttrübung allenfalls, daß für den möglichen Todeszeitpunkt eine größere Zeitspanne angenommen werden kann, nicht aber, daß sich ein engerer, außerhalb der vom Schwurgericht angenommenen Todeszeit liegender Zeitraum bestimmen las-Be.

II. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.

Einer eingehenderen Erörterung bedürfen hier nur die Angriffe der Revision, die sie im Rahmen der Verfahrensrügen gegen die Feststellung der Todeszeit richtet.

-1-

Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnt der Tatrichter aus einer Reihe von Beweisanzeichen, denen er unterschiedliches Gewicht beimißt, die er aber insgesamt als ausreichend ansieht (UA S. 55, 97). Rechtliche Bedenken lassen sich dagegen nicht erheben. Das gilt auch für die Feststellung, daß Frau HEEEMD zwischen 13,15 Uhr und 14,15 Uhr getötet worden sei (UA S. 38, 76). Das Schwurgericht gelangt zur Annahme dieses Zeitraums auf Grund einer Anzahl von Indizien. Die Gutachten der Sachverständigen bestätigen nach dem Urteil nur, daß nach Auswertung verschiedener Anzeichen (Körpertemperatur, Eintritt der Totenstarre, Leichenflecken, Hornhauttrübung) die Todeszeit wahrscheinlich zwischen 12,00 Uhr und 14,00 Uhr liege (UA S. 76). Wie das Schwurgericht im einzelnen ausführt, ist nach Auffassung der Professoren MED und Dr. Schi der Tod spätestens gegen 17,00 Uhr eingetreten (UVA S. 79, 80). Die Sachverständigen gehen also nicht von der Gewißheit aus, daß das Opfer zwischen 12,00 Uhr und 14,00 Uhr gestorben Bei. Auch der Tatrichter entnimmt den Gutachten nur, daß Frau HB in der Zeitspanne von 13,15 bis 14,15 Uhr getötet worden sein könne, die aus anderen Gründen als Tatzeit anzunehuen sei. Über diese - sich aus der Natur der Sache ergebende - beschränkte Bedeutung der Gutachten ist sich das Schwurgericht ebenso klar gewesen wie über die Fehlerquellen, die sich auf die Feststellung der Anknüpfungstatsachen auswirken konnten.

Unter Hinweis auf die Ausführungen des Urteils (VA S. 38) wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Schwurgericht aus der lage der Toten

2 0%

geschlossen hat, Frau HEEMEB habe nichts Böses geahnt, als der Angeklagte sie tötete. Dieser Schluß ist wöglich; zwingend braucht er nicht zu sein (BGH MDR 1951, 117 Nr. 76). Wenn der Tatrichter hieraus und aus anderen Beweisanzeichen entnahn, der Angeklagte habe planmäßig und ohne Affekt gehandelt,

so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Pfeiffer Loesdau Woesner

Meise Strickert