Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 19.11.1970 – 2 StR 510/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei Geldstrafen ist fester Umrechnungsmaßstab für die Anrechnung der Untersuchungshaft die Ersatzfreiheitsstrafe. üs bedarf deshalb hierüber keiner Entscheidung im Urteilsspruch.

0428 04

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB § 60

Bei Geldstrafen ist fester Umrechnungsmaßstab für

die Anrechnung der Untersuchungshaft die Ersatzfreiheitsstrafe. üs bedarf deshalb hierüber keiner Entscheidung im Urteilsspruch.

BGH, Beschl. vom 19. November 1970 - 2 StR 510/70 LG Bad Kreuznach

BUNDESGERICHTSHOF

1.

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Paul Mi ED u: eu / DEE, zeboren au. EB 1935 in Tan ED,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

den Schleifer Wolfgang Altert M EB aus ED: dort geboren mW. EEE 9333, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

den Möbelfahrer Hans-Peter B EB aus KB / TEE, dort geboren an. I) 1947, zur Zeit in anderer Sache

in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

JA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 11. Juni 1970 werden verworfen; jedoch entfällt in der Urteilsformel der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

Jeder Beschwerdeführer nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Revisionen aller Angeklagten sind zum Schuldund Strafausspruch offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Verurteilung des Angeklagten BP wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat er den beiden Mitangeklagten Hilfe geleistet, als der Diebstahl vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet war.

Das Landgericht hat die Untersuchungshaft den Angeklagten ICEED una MVB insgesamt auf die verhängte Freiheitsstrafe, dem Angeklagten BB auf die allein ausgesprochene Geldstrafe von 400,-- DM, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle ein Tag Freiheitsstrafe für je 20,-- DM tritt, in Höhe von 60,-- DM angerechnet. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welchen Umrechnungsmaßstab das Landgericht angewandt und wie lange sich der Angeklagte BEE in Untersuchungs- oder Polizeihaft befunden hat.

(Aus den Akten ergibt sich, daß sie länger als drei Tage gedauert hat). Offenbar ist das Landgericht davon ausgegangen, daß über die Art der Anrechnung nach pflichtgemäßenm Ermessen zu entscheiden sei.

2. Nach § 60 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes sind die Untersuchungshaft und eine andere Freiheitsentziehung aus Anlaß der Tat nunmehr kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen. Deshalb bedarf es in der Regel eines besonderen Ausspruchs darüber im Urteil nicht; er könnte nur noch deklaratorische Bedeutung haben (vgl. Begründung zu Nr. 24 des üntwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts - Bundestagsdrucksache v/4094 S. 24; BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluß vom 24. September 1969 - 2 StR 413/69; Schönke/ Schröder StGB 15. Aufl. § 60; Horstkotte JZ 1970, 122, 128),

3. In Ausnahmefällen ist allerdings durch Urteilsspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (mit konstitutiver Wirkung) zu entscheiden. Das gilt insbesondere denn, wenn das Gericht von der Befugnis des § 60 Abs. 1 5. 2 StGB Gebrauch macht, die Untersuchungshaft ganz oder zum Teil nicht anzurechnen (so ausdrücklich die erwähnte Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts; Horstkotte NJW 1969, 1605). Der Ausspruch im Urteil ist allgemein erforderlich, soweit das Gesetz dem Richter eine Entscheidungsbefugnis beläßt oder wenn Zweifel über die Art der Anrechnung entstehen können. Deshalb muß z.B., wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt sind, darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (vgl. BGH Urt. vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69,mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 196). Der erkennende Richter darf diese Entscheidung nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen.

4. Der Sonderausschuß des Bundestages war nun ersichtlich der Auffassung, daß der Richter bis zum Inkrafttreten des 2. StriG den Maßstab für die Anrechnung auf eine Geld-

U

strafe stets nach seinem Ermessen bestimmen dürfe und müsse (Begründung aaO zu Nr. 24 Abs. 3). Nach Ansicht des Senats ist dies mit dem Sinn der Neuregelung nicht vereinbar; den Umrechnungsmaßstab liefert die nach § 29 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, so daß es insoweit auch keines Ausspruches darüber im Urteil bedarf (a.A. Schönke/Schröder StGB 15. Auflage § 60 Rdn. 16; Dreher StGB 32. Aufl. § 60 Anm. 5; Baumgärtner MDR 1970, 190). Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des

§ 60 StGB den Ermessensspielraum des Richters einschränken und für die Anrechnung der Untersuchungshaft feste Maßstäbe setzen, soweit die konkreten Umstände dies zulassen. Bei Geldstrafen bietet sich als fester Unrechnungsmaßstab ohne weiteres die Ersatzfreiheitsstrafe an (so zutreffend Lackner/Maassen StGB 6. Aufl. § 60 Anm. 6; Pohlmann, Rechtspfleger 1969, 379). Praktische Gründe, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Es wäre im Gegenteil nicht recht verständlich, wenn

der Verurteilte, falls die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, für einen bestimmten Geldbetrag tatsächlich mehr oder weniger Freiheitsstrafe verbüßen müßte, als ihm an Untersuchungshaft auf denselben Geldbetrag angerechnet wird.

5. Da nichts dafür ersichtlich ist, daß eine Imtscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht

kommen Könnte, muß der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft entfallen. Für die Vollstreckung gilt damit der oben erörterte Umrechnungsmaßstab.

Baldus willms Kirchhof

Müller Baumgarten