Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 19.01.1971 – 5 StR 718/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hüseyin 0 me
aus TEE AED <>: > 7 GE GREEN geboren am EM 1925 in ci (Türkei),
wegen versuchter Nötigung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, | Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter -Herrmann Bundesrichter Schuster ©... a18 beisitzende Richter,
"Staatsanwalt
els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (m
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Hüseyin Of „gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 4.Mai 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten Hüseyin OB, die mit näheren Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung, wegen der nach § 199 StGB der Beschwerdeführer für straffrei erklärt worden ist. Da bei Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist, hat der Senat das Urteil jedoch auch insoweit geprüft. Hierbei haben sich keine Fehler ergeben, die sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten.
2. Auch der Schuldspruch aus § 240 StGB ist nicht zu beanstanden.
a) Der. Vorsatz der Nötigung ist einwandfrei festgestellt worden; auch gegen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Rechtswidrigkeit (§ 240 Abs.2 StGB) ist nichts einzuwenden.
Der Revision muß jedoch zugegeben werden, daß die Urteilsgründe nicht ausdrücklich auf die Frage eingehen, ob der Angeklagte aus einem Verbotsirrtum gehandelt hat. Ausführungen zu diesem Punkte waren jedoch entbehrlich. Es waren keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, daß der Beschwerdeführer, der schon im fünften Jahr als Gastarbeiter in Deutschland war, nicht wußte, daß er seinen Landsmann Fuat RB nicht - wie geschehen - mit einer Schußwaffe nötigen durfte.
b) Auch die Angriffe der Revision zur Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge zu verhelfen. Das Schwurgericht hat mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen festgestellt, daß
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keine Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche des Angeklagten vorliegen. Besonderer Ausführungen bedurfte es insoweit nur im Hinblick auf. die Nachwirkungen des vom Angeklagten getrunkenen Alko-. hols. Was in diesem. Zusammenhange das Schwurgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat, 1äßt im Gegensatz zum Vortrag der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
Gegen die Darlegungen des Schwurgerichts zu § 51 Abs.2 StGB - und damit zum Strafausspruch - bestehen jedoch Bedenken. Die Annahme, beim Angeklagten sei "die Einsichts- unä Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit infolge des genossenen Alkohols erheblich" vermindert gewesen, ist verfehlt. Denn die beiden Alternativen des § 51 Abs.2 StGB können nicht eleichaeitig vorliegen (vgl. BGHSt 21,27,28; BGH GA 1968,279 = MDR 1968,844; ferner 5 StR 678/70 vom 22.Dezember 1970. - unveröffentlicht).
Dieser Mangel beschwert den Angeklagten jedoch nicht, denn die Strafkammer hat offensichtlich verkannt, daß die erste Alternative des § 51 Abs.2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt (s.oben 2a), daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte genau wußte, daß er seinen Landsmann Fuat MB nicht durch Vorhalten und Drohen mit einer Schußwaffe nötigen durfte. Lediglich sein Hemmungsvermögen konnte beeinträchtigt sein und dies bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Das ist geschehen.
c) Die Voraussetzungen des § 46 St&B hat das Schwurgericht mit zutreffenden Gründen verneint.
3. Gegen die Strafzumessungsgründe, soweit sie nicht die Anwendbarkeit Ges § 51 Abs.2 StGB betreffen,
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ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Zweifelhaft könnte nur Sein, ob das Schwurgericht davon absehen durfte, eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl. einerseits RGSt 68,1,2; andererseits RG JW 1939, 145" und RG DR 1939, 233°, ferner BGH 2 StR 510/70 von 19.November 1970, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte durch die Entscheidung des Schwurgerichts nicht beschwer ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Schuster