Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 05.11.1970 – 4 StR 423/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IM
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 423/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Jürgen R EEE aus
DEE - GEB, eeboren a ED '943 in Doup-KAi,
wegen Betruges u.a.
(eb
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin WB in der Verhandlung, tsrat Dr. EM Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Tandgerich
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
13. Januar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und Urkundenfälschung in acht Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
I. 1. Die den Schuldspruch berührende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei über die von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß abweichende Änderung des reohtlichen Gesichtspunkte hinsichtlich der Art des Zusammentreffens der mehreren als Urkundenfälschung gewerteten Handlungen nicht ausreichend belehrt worden, ist unzutreffend.
Als Fälle, die als Urkundenfälschung überhaupt in Betracht gezogen werden können, kamen nur die in der Anklageschrift (Bd. III Bl. 14 ff. d.A.) unter den Nrn. 2 und 3 erwähnten Vorkommnisse in Betracht. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte durch zwei getrennte Hinweise (Bd. III Bl. 190 und Bl. 192 R) darüber belehrt worden, daß im Falle 2 der Anklageschrift Urkundenfälschung in vier Fällen und im Falle 3 der Anklageschrift Urkundenfülschung in ebenfalls vier Fällen angenommen werden könne. Dem entspricht das Urteil,
2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der mangelhafte Aufklärung der Lebensumstände (der Art der Lebensführung) des Angeklagten geltend gemacht wird, braucht nicht erörtert zu werden. Sie betrifft nur die Strafzumessung. Der Strafausspruch muß aber aus sachlich-rechtlichen Erwägungen aufgehoben werden.
II. Die auf die Sachrüge erforderliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:
1. Eine Aufhebung oder Änderung des in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils niedergelegten Schuldspruchs ist nicht gerechtfertigt.
a) Der rechtlichen Nachprüfung unterliegen nur die Ausführungen des schriftlich abgesetzten Urteils. Die Revision kann - wie der Revisionsführer übrigens selbst erklärt hat - nicht darauf gestützt werden, daß die Feststellungen im Urteil nicht mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen von Beweispersonen ergibt (BGH NJW 1966, 63; Urteil vom 14. Februar 1969, 4 StR 486/68).
Die Urteilsfeststellungen zur Schuldfrage lassen keine widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze erkennen.
db) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die festgestellten Urkundenfälschungen als acht selbständige Straftaten gewürdigt (UA S. 8 bis 10, 29). Entgegen der Darstellung der Revision hat es in jedem Fall, in welchem der Angeklagte mehrere gefälschte Verträge gleichzeitig seinem Arbeitgeber ZB oder dessen Vertreter Min übergeben hat, nur ein Vergehen der Urkundenfälschung angenommen. Es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die in Dortmund und die in Frankfurt gefälschten Verträge jeweils bei einer Gelegenheit dem ZW oder acm MEERE überreicht, aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen £für widerlegt erachtet.
(r
c) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges im Falle B 1 der Urteilsgründe hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Schädigung des größeren Teiles der Vertragspartner hat das Landgericht darin gefunden, daß sie auf Grund der durch Täuschungshandlungen zu Stande gebrachten Verträge Anzahlungen an den Angeklagten geleistet haben. Keine Zahlungen haben den Urteilsfeststellungen zufolge nur DEE (va Ss. 17/18), DEE (VA Ss. 18/19) und HE (UA S. 19/20) erbracht. Bezüglich dieser drei getäuschten Vertragspartner hat das landgericht eine der Vermögensschädigung rechtlich gleichstehende Gefährdung ihrer Vermögenswerte darin gefunden, daß sie nach dem Vertragsabschluß "den Vertragsansprüchen des Angeklagten ausgesetzt waren" (UA S. 30). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vertragspartner wirklich den Vertragsansprüchen ausgesetzt waren; die Anfechtbarkeit der durch Täuschung zu Stande gebrachten Verträge muß insoweit grundsätzlich außer Betracht bleiben (BGHSt 21, 384, 386; 22, 88, 89; Beschluß des Senats vom 16. Juli 1970, NJW S. 1932). Keine Bedenken bestehen in dieser Hinsicht bezüglich TEE der den Vertrag tatsächlich geschlossen hat. Anders liegt es aber bezüglich DEM uni HE. Der letztere hat sich geweigert, einen Vertrag zu unterschreiben; mit ihm ist ein solcher nicht zu Stande gekommen. DEE ist ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden; er konnte also durch einseitige Erklärung den Vertrag zu Fall bringen, ohne den im Ausgang ungewissen Weg der Anfechtung beschreiten zu wüssen. Bezüglich DE una HB ist hiernach der Betrug nicht vollendet worden. Ihnen gegenüber ist aber der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge mit denselben
Täuschungshandlungen vorgegangen wie bei den übrigen Vertragspartnern. Da nur der von ihm erstrebte Erfolg ausgeblieben ist, hat er sich bezüglich DB und HE des versuchten Betruges schuldig gemacht. Da bei sonst gegebenen, vom Landgericht ohne Nachteil für den Angeklagten be jahten Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusamnmenhangs mehrere Fälle des vollendeten und mehrere Fälle des versuchten Betruges eine einzige, fortgesetzte Straftat darstellen, ist der Schuldspruch im Falle B 1 nicht in
Frage gestellt.
d) Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges im Falle B 2 (PifB) destehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,
a) Das landgericht hat ganz allgemein, bezüglich aller Straftaten, strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "nichts tut, um zu einer geordneten Lebensführung zu gelangen", die ihm ein straffreies Leben ermöglichen könnte (UA S. 32; s. auch UA S. 33). Das ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung (UA S. 21), daß der Angeklagte um die Jahreswende 1967/68 mit einem Manne namens Dr ein Unternehmen zur Vermittlung von Immobilien gegründet hat, das nach der -— jedenfalls bisher nicht als unzutreffend erachteten -— Darstellung des Angeklagten gut angelaufen ist und möglicherweise nunmehr eine einwandfreie Lebensgrundlage für den Angeklagten bildet, dem inzwischen "das Unrecht seines Tuns vor Augen geführt ist" und der "noch einer gewissen Nachreife zugänglich" ist (UA S. 31).
[rl
b) Bereits aus diesem Grunde muß der Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben werden. Das Landgericht wird auch im übrigen bei der neuen Verhandlung und Entscheidung über die Straffestsetzung das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen haben. Es besteht nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
aa) Ob und welche Folgerungen aus der geringfügigen Einschränkung des Schuldumfangs (oben Nr. 1 c) zu ziehen sind, muß der Beurteilung des Landgerichts überlassen werden.
bb) Man mag darüber verschiedener Meinung sein, ob man davon sprechen kann, der vom Angeklagten in den beiden Betrugsfällen insgesamt angerichtete Schaden betrage "annähernd 2 000 DM" (UA S. 32). Jedenfalls beläuft er sich nicht, wie die Revision errechnet, auf nur 1 400 DM. Die Summe der in den Betrugsfällen B 1 und B 2 von den Vertragspartnern und von den Eltern des getäuschten Wittwer gezahlten Beträge beläuft sich dem Urteil zufolge auf 1 800 DM.
cc) Mit der Bemerkung, der Angeklagte sei ein "gefährlicher Rechtsbrecher" (UA S. 32), verbindet das landgericht offensichtlich nicht den Sinn, auf den die Revisionsschrift hinweist. Das Landgericht wollte damit nur sagen, daß der intelligente und unternehmungslustige Angeklagte durch seine aus bedenkenlosem Vorteilsstreben begangenen wiederholten Rechtsbrüche eine besondere Gefahr für seine Mitmenschen darstelle. Es empfiehlt sich aber, mißverständliche Ausdrücke in einem Strafurteil zu vermeiden,
dd) Für die meisten der verschiedenen rechtlich selbstständigen Straftaten hat das Landgericht Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten festgesetzt. Solche dürfen - im Gegensatz zu Geldstrafen - nach § 14 StGB n.F. nur verhängt werden, wenn es aus besonderen Umständen, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist. Auch insoweit müssen, wenn die Unerläßlichkeit von Freiheitsstrafen "zur Einwirkung auf den Täter" bejaht werden soll, die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände als "besondere" Umstände dar-
gelegt und widerspruchsfrei gewürdigt werden.
ee) Sollte das Landgericht zur Festsetzung einer - allein aus Freiheitsstrafen oder aus Freiheits- und Geldstrafen gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe (§ 77 Abs. 1 StGB n.F.) von nicht mehr als einem Jahr gelangen, so hängt die Strafaussetzung zur Bewährung allein davon ab, 'zu welchem Ergebnis die Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 StGB n.F. führt. Allerdings wäre nach § 23 Abs. 3 StGB die Aussetzung auch dann zu versagen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet; dafür ist aber — jedenfalls bisher — nichts dargetan.
Sollte dagegen das Landgericht eine mehr als ein Jahr, aber (hier notwendig gemäß § 358 Abs. 2 StPO) weniger als zwei Jahre betragende Gesamtfreiheitsstrafe verhängen, so hängt die Versagung der Strafaussetzung nicht unter allen Umständen davon ab, daß das Landgericht "zu allen Punkten des Katalogs, den § 23 (Abs. 1) für die Anwendung oder Nichtanwendung der Strafaussetzung zur Bewährung aufstellt", Stellung nimmt. Vielmehr ist der Tatrichter zur Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von solcher Dauer
überhaupt nicht verpflichtet. Er "kann" sie — nach seinen pflichtmäßigen Ermessen - gemäß § 23 Abs. 2 StGB n.F. nur
dann zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände so-
wohl in der Tat (den Taten) als auch in der Persönlichkeit
des Angeklagten dies - ausnahmsweise — gerechtfertigt erscheinen lassen. Allerdings muß das Urteil des Tat-
richters erkennen lassen, daß er diese Prüfung vorgenommen hat.
ff) Findet der Tatrichter keinen Anlaß für die nach 8 60 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. in Betracht kommende Anordnung, daß die Anrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil zu unterbleiben habe, so braucht er die sich ohnehin aus dem Gesetz ergebende grundsätzliche Anrechnung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.
Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal