Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 21.05.1971 – 4 StR 134/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 134/71 , | BESCHLUSS 21.5: { in der Strafsache 04370039 gegen
den Architekten Hans Emil Heinrich B uyEEEEED
aus DEE, sort geboren an BD 935,
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Sache wird zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1970 als unbegründet verworfen.
Gründe§
Nach den Urteilsfeststellungen (UA 6) befand sich der zu Freiheits- und Gelästrafe verurteilte Angeklagte in der vorliegenden Sache in der Zeit vom 21.6.1969 bis 1.6.1970 in Untersuchungshaft, Das angefochtene Urteil enthält keine ausdrückliche Entscheidung über die Anrechnung dieser Untersuchungshaft. Eine solche ist zwar nach der Neufassung des § 60 StGB, der von einer gesetzlichen Anrechnung der Untersuchungshaft ausgeht, in der Regel entbehrlich (vgl. BGH Urt. vom 5.11.70 - 4 StR 423/70; Schönke/Schröder 15. Aufl. § 60 StGB Rän. 1), jedoch muß der Tatrichter bei Verurteilung zu Freiheitsund Gelästrafe bestimmen, auf welche der beiden Strafen
die Untersuchungshaft angerechnet werden soll. Läßt
in einem solchen —- hier gegebenen — Fall das Urteil nicht erkennen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder eine daneben verhängte Geldstrafe anzurechnen ist, so führt dieser sachlichrechtliche Mangel zur Zurückverweisung (BGHSt 24,29 ff).
Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Meyer Börtzler Mayr
Hürxthal Salger