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BGH Urteil vom 14.10.1970 – 2 StR 371/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 371/70. URTEIL in der Strafsache

gegen

den Betonbauer Adolf 5 uiäiiiiiiiuuum: aus AED, zeporen an OB. ED 1-44 in VD ,Xrs. TEE /Oberschlesien,

wegen schwerer Kuppelei u.a.

PER)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr: Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt END u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär in | . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. September 1969

1.-im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle Hi nicht der versuchten Notzucht, sondern der vollendeten Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist,

2. mit den Feststellungen im Falle Cu und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

..Die weitergehende Revision wird verworfen.

. Von Rechts wegen .

-3 -

Gründe§

‚Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer

= Kuppelei, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit

' Freiheitsberaubung, schwerem Raub und räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Notzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.

Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

‚I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schöffe H@WMP habe wänrend eines Teils der Hauptverhandlung geschlafen, ist nicht bewiesen. Weder der Schöffe selbst noch die bei der Hauptverhandlung anwesenden Gerichtspersonen noch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben die Rich-Hiekeit, Alone Vorbringens bestätigt.

'1I. Die Sachbeschwerde greift bezüglich des Schuld-Sprüche in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe, hin- ‚sichtlich des Strafausspruchs in vollem Umfang durch.

1. Nach den Feststellungen der Strafkamnmer bot sich der Angeklagte (im Fall II 2) am 4. August 1966 gegen | 21.30 Uhr an, die Zeuginnen WB und N in seinem Volkswagen von Aa nach A zu fahren, wo die Zeuginnen wohnen. Da sie sich zu zweit sicher fühlten, gingen sie hierauf ein. Vor AGB vos der Angeklagte: ab und fuhr trotz der Bitten der Zeuginnen, er möge annalten und sie aussteigen lassen, sie würden sonst aus

dem Wagen springen, weiter auf einem Feldweg. Dabei gab

E er zu verstehen, daß er erst mit ihnen nacheinander geschlechtlich verkehren wolle. Nachdem er schließlich angehalten hatte, forderte er die. Zeuginnen auf, sich auszuziehen. Den Versuch der Zeugin CP, das Fahrzeug zu verlassen und fortzulaufen, vereitelte er, indem er sie festhielt. Als sie schrie, umklammerte er mit beiden Händen ihren Hals so fest, daß die Zeugin meinte, sich übergeben zu müssen. Nach der Drohung, noch stärker zuzudrücken, wenn sie erneut schreie, befahl er ihr, die Arme hochzunehmen, und zog sie völlig aus. Durch das brutale Vorgehen des Angeklagten eingeschüchtert, wagte die Zeugin Clever zunächst nicht, sich zu wehren. Er drückte die Zeugin auf den Vordersitzen nieder. Da sie sich nun- | mehr aber energisch zur Wehr setzte, gelang es ihm nicht, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Daraufhin ließ er von ihr ab, forderte sie auf, auszusteigen und warf ihr die Kleider nach. Es heißt dann im Urteil: "Ihre Handtasche hielt er jedoch fest, durchsuchte sie, entnahm ihr das gesamte Geld, insgesamt 19,50 DM und schleuderte die Tasche dann aus dem Wagen". Die Zeugin MM hatte während der ganzen Zeit auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen und aus Angst vor Gewalttätigkeiten sowie eingeschüchtert durch die Drohungen und die Gewalt gegen die Zeugin WEB nicht gewagt, ihr zu helfen oder zu entfliehen. Sie entnahm nun, vom Angeklagten unbemerkt, einen 10,-- DM-Schein aus ihrem Portemonnaie. Danach forderte sie der Angeklagte auf, ihm ihre Handtasche zu geben. "Eingeschüchtert und voller Angst" kam die Zeugin dem Verlangen nach. Der Angeklagte entnahm der Geldbörse das restliche Geld, etwa 5,-- DM.

Nach Auffassung der Strafkamner hat sich der Angeklagte in diesem Fall u.a. des schweren kaubs und der

räuberischen Erpressung schuldig gemacht, indem er "die durch die Gewaltanwendung und durch die Drohungen geschaffene Zwangslage bewußt dazu benutzt hat, der Zeugin CHEMEB eine Sache wegzunehmen" und die Zeu- 'gin ME zu veranlassen, ihm ihre Geldbörse auszuhändigen.

Der Tatbestand des Raubs ist nur bei einer Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme erfüllt. Dafür reicht nicht aus, daß der.Täter die hilflose Lage des Opfers

ausnutzt, in die es durch eine vorausgegangene, zu einen anderen Zweck bestimmte und inzwischen vollständig abgeschlossene Gewaltanwendung geraten ist (vgl. BGHSt 20, 32, ferner BGH Urteil vom 24. Juni 1970 - 2 StR 226/70 -). Daß das "Festhalten" der Handtasche, nachdem die Zeugin CHE zusgestiegen war, noch mit Gewalt geschehen sei, 15ßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Gewalt

zum Nachteil der Zeugin MED hat der Angeklagte offensichtlich nicht angewendet.

_ Die bisherigen Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen Raubs und räuberischer Erpressung in der Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine ausdrückliche Drohung dieser Art mit dem Ziel der Wegnahme oder der Herausgabe von Geld hat der Angeklagte nicht ausgesprochen. Den Urteils” gründen läßt sich auch nicht entnehmen, daß er durch schlüs” siges Verhalten mit solcher Gefahr zu diesem Zweck gedroht hat, insbesondere daß er - sich dessen bewußt gewesen ist. Die Verurteilung wegen Raubs und räuberischer Erpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das Landgericht zwischen diesen beiden Delikten und der ver-

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suchten Notzucht (zum Nachteil CP) sowie der Freiheitsberaubung Tateinheit angenommen hat, muß der Urteilsspruch auch bezüglich dieser Straftaten aufgehoben werden.

2. Ferner muß der Schuldspruch insoweit geändert werden, als der Angeklagte im Fall II 3 wegen versuchter Notzucht (zum Nachteil der Zeugin Hi) verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil warf der Angeklagte die Zeugin wiederholt zu Boden, riß ihr Strümpfe und Schlüpfer herunter und versuchte, in gleicher Weise ihr Kleid und Korsett zu entfernen. Weil sich die Zeugin wehrte, drohte er, sie zu würgen. Es gelang ihm dann, mit seinem Mund und seinen Händen den Geschlechtsteil der Zeugin zu berühren. Ob es auch zur Einführung seines Glieds in die Scheide der Zeugin kam, konnte nicht geklärt werden. Schließlich ließ er von der Zeugin ab, weil er unter den gegebenen Umständen keine Lust mehr hatte. Er begleitete die Zeugin noch _ eine Strecke und verabredete sich mit ihr auf den näch-. sten Tag. Zum Schein ging die Zeugin darauf ein.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten ; dahin gewürdigt, daß er nicht freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten sei, "da die Vollendung nur an. der Gegenwehr der Zeugin scheiterte".

Mit dieser allgemeinen Wendung läßt sich angesichts der Begleitumstände die Freiwilligkeit eines. Rücktritts vom Versuch nicht ausschließen. Ersichtlich ist sie nicht.

geeignet, die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen, Danach kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte zu der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Tuns gelangt war. Nichts deutet auf eine solche Vorstellung des Angeklagten. Mangels geeigneter Beweismittel wird sich ein dahingehender Nachweis auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung führen lassen. Der Notzuchtsversuch muß deshalb gemäß § 46

Nr. 1 StGB straflos bleiben. .

Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens im Sinne des § 176 Aus. 1 Nr. 1 StGB, weil er mit Gewalt ‚unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen hat. Diese Strafbestimmung tritt zwar im allgemeinen hinter § 177 StGB zurück. Das gilt aber dann nicht, wenn der Notzuchtsversuch straflos bleibt (BGHSt 7, 296, 300 mit Nachweisen). Da der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den ‚Schuldspruch entsprechend geändert.

3. Diese Änderung sowie die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 2 der Urteilsgründe und der Umstand, daß aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG (= § 14 StGB nF) bezüglich der wegen der schweren Kuppelei verhängten Ge-

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fängnisstrafe von vier Monaten geprüft hat, machen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erforderlich.

.Baldus Kirchhof Müller Baumgarten Meyer