Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 24.06.1970 – 2 StR 226/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Jo“ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Walter CD aus ni an der

VD, sort geboren mW 941, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Oberstaatsanwalt

Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

beim Bundesgerichtshof >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ‚

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/ Pfalz vom 15. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der im Sinn einer Debilität leichteren Grades geistig zurückgebliebene Angeklagte begegnete in der Nacht zum 19. März 1969 auf einer Straße in N den Maschinenschlosser Ferdinand MB zab diesem zunächst auf sein

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Verlangen Feuer und schlug ihm dann unvermittelt so hefiig mit seinem wegen eines Unfalls eingegipsten

Arm auf den Kopf, daß MW erheblich verletzt zusanmensrach. Sodann nahm der Angeklagte dem Bewußtlosen seinen Geldbeutel mit einem Inhalt von 10,-- DM, den Ehering und die Armbanduhr weg und entfernte sich.

Das Geld gab er aus, die Börse warf er fort.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung nach § 42 b StGB angeordnet.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Sie beanstandet mit Recht die Unzulänglichkeit der Feststellungen zur inneren Tatseite. Zwar mag es sich nach den Umständen noch von selbst verstehen, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz der Körperverletzung handelte und daß er seinem Opfer die bezeichneten Gegenstände in Zueignungsabsicht wegnahm. Insoweit durfte sich das Landgericht mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügen. Indessen kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, daß der Angeklagte die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme der bezeichneten Gegenstände anwandte, also diese Wegnahme schon im Auge hatte, als er sein Opfer niederschlug. Nur bei bewußter Verknüpfung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme ist der Tatbestand des Raubes gegeben. Faßt der Täter den Entschluß, seinem Opfer irgendwelche Sachen wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig zuzueignen, erst, nachdem er die etwa aus reiner Rauflust begangene Gewaltanwendung schon beendet hat, so kann er

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außer wegen Körperverletzung nur wegen Diebstahls bestraft werden. Die bloße Ausnutzung der durch die vorausgegangene und vollständig abgeschlossene Gewaltanwendung geschaffenen hilflosen Lage des Opfers allein kann die Anwendbarkeit des § 249 StGB nicht begründen (BGHSt 20, 32; vgl. Eser NJW 1965, 377). Da die Feststellungen des Landgerichts diese Möglichkeit offen lassen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Über die Anwendung des § 42 b StGB ist neu

zu entscheiden. Die bisherigen Feststellungen sind

nur allgemein gehalten und könnten die Anordnung der Maßregel für sich allein nicht rechtfertigen.

Baldus willms Henning

Müller Baumgarten