Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 14.07.1970 – 4 StR 264/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a:
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 264/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Former Wolfgan B EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1939 in Sn ED: zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Arbeiter Horst Ma u: ohne festen Wohnsitz, geboren am 1940 in
SC Ostoreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 1970 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen im Fall B I der Urteilsgründe zur Tatausführung auch insoweit, zum Rückfall und zum früheren § 20 a StGB bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Die Strafkammer hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Gesamtstrafen von je sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihnen außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt, ihre Sicherungsverwahrung angeordnet, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die von ihnen benutzten Waffen eingezogen.
K IB!
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Auch der Strafausspruch wäre bei beiden Angeklagten nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht nicht zu beanstanden gewesen, Das gilt insbesondere auch von den Entscheidungen zu §§ 20 a und 42 e StGB a.F. Die von der Revision des Angeklagten MefiB erhobenen Bedenken sind offensichtlich unbegründet. Der Umstand, daß im Urteil (UA 29) fälschlicherweise (vgl. UA 10) angeführt worden ist, dieser Angeklagte sei am 13. Septenber 1963 "auf Bewährung" entlassen worden, hat die Gesamtbeurteilung ersichtlich nicht beeinflußt.
Gleichwohl kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten mit Rücksicht auf die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht bestehen bleiben. § 20 a StGB ist ersatzlos weggefallen, eine Bestrafung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher daher nicht mehr zulässig. Außerdem ist, was allerdings nur den Fall B I der Urteilsgründe betrifft, an die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.P. für den Diebstahlstäter die allgemeine Bestimmung des § 17 StGB n.F. über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Zwar liegen auch die Voraussetzungen dieser neuen Bestimmung vor (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrR6); die Gesetzesänderung hat jedoch zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe geführt. Zu Gunsten der Angeklagten ist dies alles auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB}, § 354 a StPO).
Im Fall B I der Urteilsgründe erfüllen die Feststellungen auch die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. Da diese Bestimmung keine besonderen Straftatbestände mehr enthält, sondern nur noch die Strafzumessung betrifft, kann die Tat im Urteilssatz nicht mehr als "schwerer" Diebstahl gekennzeichnet werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wie auch zum Rückfall werden vom Aufhebungsgrund nicht berührt und können bestehen bleiben.
Bestehen bleiben können außerdem die Feststellungen zum früheren § 20 a StGB. Nach der Aufhebung kommt diese Vorschrift zwar als Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr in Betracht. Deren Voraussetzungen sind nunmehr in § 42 e StGB n.F. zusammengefaßt worden. Doch ist nach Art. 93 des 1. StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen. Das hat die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu prüfen.
neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch die insoweit in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen haben.
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