Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 21.05.1971 – 4 StR 80/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 80/71 BESCHLUSS I,

043700472

in der Strafsache

gegen

1. den Former Wolfgang B GEW, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 9:5 in sw "eck1enpurz,

2. den Arbeiter Horst M Eu, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 940 in

SER /Ostpreusen,

- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. September 1970 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten Bluhm wird verworfen.

Gründe§

Nachdem der Schuläspruch wegen gemeinschaftlichen (schweren) Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen rechtskräftig geworden war (Urteil des Senats vom 14. Juli 1970 - 4 StR 264/70 -), hat das Landgericht die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt, auf Nebenentscheidungen erkannt und gegen beide Angeklagte Sicherungsverwahrung angeoränet.

- 3.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, wobei der Angeklagte Tin» sein Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten BB nat teilweise, die

des Angeklagten I ) vollen Erfolg.

Zum Strafausspruch im engeren Sinne und zu den Nebenentscheidungen gemäß §§ 31, 38, 40 StGB ist die Revision des Angeklagten BD, die insoweit das Urteil auch nicht im einzelnen angreift, offensichtlich unbegründet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch bei beiden Angeklagten aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, ohne daß es auf die Verfahrensrügen ankäme.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 darauf hingewiesen, daß für die Anordnung der Sicherungsverwahrung für vor dem 1. April 1970 begangene Taten sowohl die Voraussetzungen nach altem als auch nach neuem Recht vorliegen müssen. Da das Urteil nur die Feststellungen des Landgerichts zu dem früheren § 20 a StGB aufrechterhalten hat, hätte die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 42 e StGB a.F. feststellen müssen. Diese Bestimmung stellt im Gegensatz zu § 42 e StGB n.F. auf die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft ab (BGHSt 1, 66, 67). Für diesen Zeitpunkt muß der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer erheblicher

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Rechtsbrüche der Angeklagten so sein, daß eine Störung des Rechtsfriedens ernsthaft zu besorgen ist. Diese Prüfung muß das Gericht nachholen.

Es wird noch darauf hingewiesen, daß die Feststellungen, soweit sie inzwischen rechtskräftig

geworden sind, im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden brauchen.

Meyer Börtzler Mayr

Hürxthal Salger

Paz,