Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 25.06.1970 – 4 StR 109/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en " [92
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 109/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Franz M EEE aus AB: dort geboren an EEE 1944,
wegen Widerstands u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Landgerichtsrat
Meyer
als Vorsitzender, Börtzler
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Dr. GER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts bei dem
Landgericht in Traunstein vom 17. OkK-
tober 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte wegen eines Vergehens
des Widerstands gegen Vollstreckungs-
beamte in Tateinheit mit einem Vergehen
der gefährlichen Körperverletzung und
mit einem Vergehen der Verkehrsflucht
verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch nit den Pest-
stellungen aufgehoben.
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Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Jerhandlung und Intscheidung an das Schöffengericht in Bad Reichenhall zurückverwiesen, das auch über die Kosten des kechtsmittels zu befinden hat.
Die weiter genende Revision wird verworfen.
Von Kechts wegen
I. Der wegen verschiedener Vergehen, darunter einigen Trunkenheitsfahrten vorbestrafte Angeklagte besuchte am 26. November 1968 in Bad Reichenhall mehrere Gaststätten, in denen er alkoholische Getränke zu sich nahm. Zuletzt war er in dem Nachtlokal " in der Poststraße, das er am 27. November 1968 gegen 03.00 Uhr verließ, um mit seinen gegenüber den ' VE geparkten Personenkraftwagen fortzufahren.
Als der Angeklagte das Lokal verlassen hatte, bemerkte er, daß kurz hinter seinen Wagen der mit den Polizeimeistern KEN ın: SW besetzte Yunkstreifenwagen der Stadtpolizei Bad Reichenhall KEI 306 stand.
Er befürchtete, daß er wegen seines Alkoholigenusses kontrolliert und einer Blutalkoholuntersuchung unterzogen werden würde. Darum ließ er den Wagen durch einen Bekannten zum nahegelegenen Rathausplatz fahren, zins selbst zu Fuß dorthin und sties ein, nachdem er von seinem Bekannten die Wagenschlüssel zurückerhalten hatte. Zunächst brachte er einen andereı: Bekannten
näch liause und fuhr dann ortsauswärts, un nach karlstein
zu gelangen, wo er seinen zweiten Wohnsitz hat.
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Kurz vor der lZuitpoldbrücke wurde er von dem Streifenwagen REI EM angehalten, dessen Besatzung aufgefallen war, daß am Steuer des Wagens ein anderer Fahrer saß, als der, der mit dem Wagen vom Parkplatz am "PÜEE vecgefanren war. A1s die Beamten sich der Tür am Fahrersitz des Wagens des Angeklagten näherten, verriegelte dieser die Tür und überprüfte unmittelbar danach, daß auch die anderen Türen des Wagens von innen verriegelt waren. Auf die Aufforderung des Polizeimeisters KÜEW, die Papiere zu zeigen, öffnete er das Fenster der Fahrertür etwa 10 cm weit und reichte den Führerschein und die Fahrzeugpapiere hinaus. Jetzt erkannte Bien inm von einem frühere her bekannten Angeklagten und bemerkte, daß er nach Alkohol roch.
ı Vorfall
Wegen dieses Alkoholgeruchs und mit Rücksicht daraut, daß ein anderer Fahrer den Wagen des Angeklagten von " PEN aus dem Sichtbereich des Funkstreifenwagens herausgebracht hatte, erklärten die Polizeibeamten dem Angeklagten, daß der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestehe und er sich deshalb einem Alkoholtest unterziehen müsse. Der Angeklagte entgegnete, daß er seinen Führerschein schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt verloren habe und daß die Beamten nicht befugt seien, seinen Wagen mit Gewalt zu Öffnen; er schloß auch das Fenster aın Fahrersitz wieder. Trotz längeren Zuredens und der wiederholten Androhung von Gewalt sowie des Hinweises auf die Folgen einer Widerstandshandlung blieb der Angeklagte bei seinem Verhalten.
Jetzt bemerkte der Polizeimeinter Küp, \: das Fenster der vorderen rechten Seitentür des Wapxens des Angeklarten einen Spalt weit geöffnet war. Er ver-
suchte, dieses !euster mit einem hadkreuzschlüssel
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herunterzudrücken. Gleichzeitig setzte sich der Polizeimeister SE nit dem Streifenwagen schräg seitlich hinter den Wagen des Angeklagten, weil er mit einem Fluchtversuch rechnete. rüE forderte den Angeklagten nochmals auf, seinen Wagen zu öffnen. Daraufhin begann der Angeklagte, an Zündung, Schaltung und Kupplung seines Wagens herumzuhantieren. Nunmehr verstärkte KW dien Druck des Kreuzschlüssels erheblich, so daß das Fenster zersplitterte. Im gleichen Augenblick ließ der Angeklagte den Motor an. Als die Scheibe zersplitterte, griff FÜ aurch die Fensteröffnung
in das Wageninnere, zog den Sicherungsstift der Türverriegelung heraus und riß mit der anderen Hand die rechte vordere Seitentür des Wagens weit auf. In diesen Augenblick gab der Angeklagte CB, lie} das Kupplungspedal los und fuhr mit starker Beschleunigung nach rückwärts weg. Dabei wurde Kutschka, der zwischen dem Wagen des Angeklagten und der geöffneten rechten Vordertür stand und gerade in den Wagen hineingreifen und den Angeklagten am Wegfahren bindern wollte, von der geöffneten Tür des rückwärts fahrenden Wagens einige Meter mitgerissen und dann drei bis vier Meter weit die Saalachböschung heruntergeschleudert. Er erlitt Schnittund Schürfverletzungen an beiden Händen. Mindestens die Verletzungen an einer Hand wurden durch den Sturz über
die Saalachböschung verursacht.
Der Angeklagte fuhr weiter zurück, rammte dabei den Funkstreifenwagen, an dem ein Sachschaden von rund 600 DM entstand, wendete und entfernte sich auf der Bundesstraße mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Stadtmitte. Kr wollte auf jeden Fall die Entnahme einer Nlutprobe verhindern, von deren Ürgebnis er die neuerliche kKntziehung der Fahrerlaubnis befürchtete. Darum be;sab er sich auch
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nicht nach Hause, sondern übernachtete bei einen Bekannten. Er stellte sich erst am 27. November
gegen 16.00 Uhr bei der Stadtpolizei in Bad Reichenhall. Wegen der inzwischen verflossenen Zeit wurde eine Blutprobe nicht mehr entnomnen.
II. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer in Tatmnehrheit damit begangenen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Ängeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht zu erkennen sind. Insbesondere hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise den bedingten Vorsatz einer gefährlichen Körperverletzung festgestellt. Der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht stand auch nicht, wie die Revision meint, die Tatsache entgegen, daß die Person des Angeklagten den Polizeibeamten bekannt war und die Art seiner Beteiligung an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall feststand; denn als Art der Beteiligung an einem Unfall kommt auch der körperliche Zustand eines Unfallbeteiligten, also auch Trunkenheit
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und ihr Grad in Betracht. Darum reicht es aus, daß sich der Täter der Klärung der Frage des Alkoholgenusses entzieht; auch diese dient regelmäßig nicht nur rein polizeilichen Zwecken, sondern auch den durch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der anderen Unfallbeteiligten.
2. Das Verhalten der Polizeibeamten, insbesondere das gewaltsame Öffnen des Wıgens diente zwar einerseits der Durchführung des in Aussicht genommenen Alkoholtests, (UA 7), andererseits aber auch, wie der Angeklagte erkannt hat (UA 9) und auch die Revisionsbegründung (S. 2) nicht
Wegfahren (UA 8 unten, 9 unten).
Nun ist allerdings der Alkoholtest, das Blasen in ein Röhrchen zur Prüfung der Atemluft auf Alkohol nicht erzwingbar, weil § 81 a Abs. 1 StPO den Verdächtigen ‚nur verpflichtet, eine körperliche Untersuchung, z.B. eine Blutentnahme zu dulden, ihn aber nicht dazu nötigt, bei der Durchführung von Untersuchungen selbst aktiv mitzuwirken, wie er das beim Alkoholtest tun muß (BayObIGSt 1963, 15; OLG Schleswig, VRS 30, 344).
Die Anwendung polizeilichen Zwanges zu dem ausschließlichen Zweck, einen Alkoholtest herbeizuführen, wäre also keine rechtmäßige Amtsausübung.
Das Verhalten der Polizeibeamten gegenüber dem Angeklagten läßt sich insoweit auch nicht in eine Anordnung zur Durchführung einer Blutentnahme umdeuten, die nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig ist; denn den Feststellungen des Urteils ist nicht zu entnehmen, daß die Polizeibeamten die dazu nach § 81 a Abs. 2 StPO notwendige
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Anordnung getroffen haben. Erst wenn eine solche Anordnung vorläge, würde zu prüfen sein, in welcher Form sie dem Betroffenen bekannt zu machen ist und ob es unter Umständen genügt, daß dieser sie klar erkennen kann, auch wenn sie ihm nicht ausdrücklich kundgetan ist.
Die Amtsausübung durch die Polizeibeamten war jedoch aus einem anderen Grund rechtmäßig. Sie hatten den angesichts der ganzen Sachlage berechtigten Verdacht, der Angeklagte sei infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der lage, sein Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 StGB): er hatte den Wagen durch einen anderen aus dem Gesichtskreis des Funkstreifenwagens heraus auf den kathausplatz bringen lassen; er war den Polizeibeamten aus einem früheren Vorfall bekannt; er roch nach Alkohol; er weigerte sich, dem Ersuchen der Polizeibeamten nachzukommen, und begründete das ausdrücklich damit, daß er seinen Führerschein schon einmal wegen Trunkenheit verloren habe. Wenn die Polizeibeamten unter diesen Umständen das Weiterfabren des Angeklagten verhindern wollten, so händelten sie im Rahmen ihres sorgfältig ausgeübten pflichtgemäßen Ermessens, also rechtmäßig (BGHSt 4, 161, 164; 21, 334, 363). Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben der Polizei, strafbare Handlungen zu verhindern (bier ein Vergehen nach § 316 StGB). Es bestand die Gefahr, daß der Angeklagte weiterfahren würde. ürst als er sich an Zündung, Schaltung und Kupplung seines Wagens zu schaffen machte, verstärkte der Polizeimeister KB den Druck des Kreuzschlüssels auf die Wagenscheibe erheblich; erst jetzt riß Mr] die Wagentür uufl und wollte in den Wagen hineingreifen, um den Angeklagten am Wegfahren zu hindern (UA 8). Nach
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Art. 158 Nr. 2 des Bayerischen Volizeiauflgabengcesetzes vom 16. Oktober 1954 (BayBS I 442), der nur allgemeine polizeirechtliche Grundsätze wiedergibt, kann die Polizei sogar eine !erson in Gewahrsam nehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine mit Strafe bedrohte Handlunz dieser Person zu verhüten, dann ist es erst recht zulässig, weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen, also im vorliegenden Fall, einen angetrunkenen Fahrer gewaltsam daran zu hindern, weiterzufahren.
Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen auch klar erkennen, daß sich der Angeklagte nicht in einen Irrtum über die kechtmäßigkeit des kEingreifens der Polizeibeamten befunden hat; er befürchtete selbst, nicht mehr fahrtüchtig zu sein (UA 13, 2. Abs.). Darun ist die Änderung des § 113 StGB durch das 3. StrRG von 20. Mai 1970 für die Entscheidung ohne Bedeutung.
53. Das Schwurgericht hat zwischen dem Vergehen des Widerstandes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einerseits und der Verkehrsunfallflucht andererseits ohne Begründung Tatmehrheit angenommen. üs hat dabei übersehen, daß das ganze Verhalten des Angeklagten von Anfang an von dem Gedanken beherrscht war, "auf jeden Fall" (UA 10), "unter allen Umständen" (UA 10, 12, 14, 16) eine Blutentnahme und eine Blutalkoholbestimmung zu verhindern. Dieser Wille hat alle Kinzelbandlungen des Angeklagten bestimmt. Darum ist sein gesamtes Verhalten als ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun, als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen (BGH VRS 28, 359).
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat den Schuldspruch von sich aus dahin Ändern, daß die von Schwurgericht festgestellten strafbaren laund-
lungen sämblich in Tateinheil stehen. 5
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Im Strafausspruch muß das Urteil dagegen aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 74 Abs. 3 StGB), der als solcher keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
Der Senat hat die Sache zur Festsetzung einer
einheitlichen Strafe gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht in Bad Reichenhall zurückverwiesen.
Meyer Börtzler Sanders
spiegel Hürxthal