Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 05.05.1970 – 1 StR 349/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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K

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1StR 349/69 URTEIL

“ 3 Sııa

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Georg DEE aus am 5. ED :935 in Ton,

40

,„ geboren

2. den Bauhilfsarbeiter Günther Rem aus Meg.

geboren am WW. EB 1951 in Hop,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesriehter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (>

der

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus ED

als Verteidiger des Angeklagten Di.

Rechtsanwalt Dr. EB a.: REED

als Verteidiger des Angeklagten Re,

Justizhauptsekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten DB wirä das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurtickverwiesen,.

Von Rechts wegen

a

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten DB wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten REEMB freigesprochen.

I. Die gegen die Freisprechung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Nach den tatrichterlichen Feststellungen lernten DEE und FEEREB am 21. August 1968 gegen 0.30 Uhr in Me bei einem Barbesuch den ortsfremden Fernfahrer To kennen; sie vereinbarten, Togiie Geld an sich zu bringen, und führten ihn unter dem Vorgeben, ihm ein Abenteuer mit Frauen zu verschaffen, in einer unbewohnten Gegend auf einen öffentlichen Feldweg. Dort streckte DD nit einem Faustschlag auf den Kopf und einem Kinnhaken Tom» zu Boden und forderte unter der Drohung, andernfalls zu schießen, von ihm die Herausgabe seines Geldes. TeiiEip, der einen von DEE vorgehaltenen Schlüssel - dessen Absicht entsprechend - für eine Pistole hielt, gab DB seine Geldbörse; dieser begab sich damit zu RB, der bei dem Vorfall 10 m zurückgeblieben war, und teilte mit ihm den in der Börse befindlichen Betrag von 319,50 DM.

2. Das Landgericht hält nicht für sicher erwiesen, daß RB mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung durch DEEMB einverstanden war und meint, daß er demnach entweder

der Mittäterschaft an der schweren räuberischen Erpressung oder aber, wenn die Anwendung von Gewalt und Drohung nicht von seinem Vorsatz umfaßt gewesen wäre, wegen der Entgegennahme des Geldes der Hehlerei schuldig sei; da eine wahldeutige Feststellung zwischen den beiden Tatbeständen nicht zulässig ist (BGHSt 21, 152), hat es ihn freigesprochen.

Das beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht; auf die Verfahrensrügen — die unbegründet wären - kommt es dabei nicht an, da die Sachrüge durchdringt.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß die beiden Angeklagten vereinbart hatten, Toguus Geld an sich zu bringen (UA S. 3), und daß sie Ton zu diesen Zweck in eine einsame Gegend lockten (UA S. 6). Sie stellt weiter fest, daß beide unterwegs auf Togis mehrfache Fragen antworteten, man sei bald am Ziel (UA S. 3), und daß REED sah, wie Te am Boden lag und Dam daneben stand (UA S. 4). Sie ist endlich davon überzeugt, REED habe gewußt, daß die ihm von DR übergebene Geldbörse Toms gehörte (UA S. 7), und gründet diese Überzeugung u.a. auf die Tatsache, daß Ri den geleerten Geldbeutel in einen Gulli gesteckt hat (UA S. 4, 7).

Bei dieser Sachlage ist es schon mit der allgemeinen Lebenserfahrung schwerlich vereinbar, daß beide Angeklagten nicht die Anwendung von Gewalt in ihren Tatplan aufgenommen haben sollten. Daß unter den gegebenen Umständen eine auf Entwendung ohne erschwerende Umstände (durch Täuschung oder Trickdiebstahl) gerichtete Vereinbarung bestanden haben könnte, die DB eigenmächtig überschritten hätte (UA S. 9), ist mit den getroffenen Feststellungen kaum in

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Einklang zu bringen; vielmehr könnte manches dafür sprechen, daß RB zegenüber dem "schwachsinnigen Psychopathen" DEM (VA S. 10) als treibende Kraft gewirkt hat. Es kommt aber auch rechtlich nicht darauf an, ob die Gewaltanwendung von Anfang an in den Tatplan aufgenommen war; denn wenn RB in nur 10 m Entfernung anwesend war, als DR das Opfer niederschlug, sodann mit Dolpp die Geldbörse Tangermanns in Augenschein nahm (UA S. 4) und nach kurzer Zeit mit DE die Beute teilte, dann konnte er unabhängig von dem vorausgegangenen Plan noch Mittäter werden, da bei der gemeinsamen Besichtigung der Geldbörse in unmittelbarer Nähe des Opfers die Tat DB zwar vollendet, aber noch nicht beendet war (vgl. BGH VRS 32, 352, 355; BGH GA 1969, 214). Selbst wenn aber ein etwaiger Exzeß des Mittäters DB ihm nicht zuzurechnen wäre, bliebe noch immer die rechtliche Möglichkeit, daß RB - entsprechend dem vorgefaßten Plan — als Mittäter eines Diebstahls anzusehen wäre.

Demnach kann das angefochtene Urteil in Richtung gegen ROEEEB keinen Bestand haben; auf die weiteren - vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen - Widersprüche in den Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen kommt es dabei nicht mehr an.

II. Da das Tatgeschehen in bezug auf beide Angeklagten nur einheitlich festgestellt und gewürdigt werden kann, hat die Aufhebung der gegen RÜMMB getroffenen Fest- | stellungen zur Folge, daß auf die Revision des Angeklagten De das Urteil auch insoweit aufgehoben werden muß, als dieser Angeklagte verurteilt worden ist; denn dem neuen Tatrichter muß die Möglichkeit gegeben werden, der recht-

lichen Würdigung gegen beide Angeklagten ein einheitliches Tatgeschehen zugrunde zu legen (ebenso BGH Urteil vom

11. November 1969 - 1 StR 439/69). Der neue Tatrichter

wird auch Gelegenheit haben, zur Frage des § 51 Abs. 1

StGB deutlicher erkennen zu lassen, daß er sich nicht unbesehen dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen, sondern sich auf Grund der durch die Sachverständigen vermittelten Sachkunde seine eigene Überzeugung gebildet hat. Im übrigen können die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden (UA S. 10);

die erste Alternative trifft nur den Fall, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (BGHSt 21, 27); ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann aber keine Hemmungen einschalten (BGH Urteil vom 7. Februar 1968

Der Senat hält es für zweckmäßig, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1.StPO Gebrauch zu machen. Die Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

Seibert loesdau Mösl Pikart Woesner