Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 07.02.1968 – 2 StR 1/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2075 039 BUNDESGERICHTSHO
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich 5 ED :.: sw: “or: geboren am :950,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
?
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1968, an der teilgenommen ha-
ben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Staatsanwalt
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender Kirchhof .
Meyer
Henning
Dr. Müller. -_ als beisitzende Richter,
CE in acer Verhandlung,
EEE pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
GEHE 2. GE
als Verteidiger,
Justizangestellter En
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen versuchter Sachbeschädigung und wegen Diebstahls, sämtlich begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg:
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig {§ 344 Abs. 2 Satz 2 5tPO;.
"Die Sachrüge greift durch, weil die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit:desAngeklagten der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich auf Grund seiner seelischen Gemütsveranlagung und der vorhergegangenen 'streitigkeiten mit seinen Schwiegereltern bei allen Taten in einem so starken Erregungszustand, einem Affektsturm, befunden, daß möglicherweise seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Sie wendet also beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB gleichzeitig an. Das ist nicht möglich. Die erste Alternative trifft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat |vgl. u.a. BGHSt 21, 27), nur den Fall, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit däs Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann aber keine Hemmungen einschalten.
Dieser Mangel des Urteils gefährdet dessen Bestand allerdings nicht; denn aus den weiteren Ausführungen ergibt sich die Ansicht der Strafkammer, daß dem Angeklagten infolge verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrechtsbewußtsein tatsächlich gefehlt hat. Nur so kann die Erwägung verstanden werden, daß er auf Grund des tiefen der Lage sei, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Indessen trifft ihn dann ein - nach § 51 Abs. 2 StGB geminderter - Schuldvorwurf nur, wenn ihm das Pehlen der Einsicht vorgeworfen werden kann. § 51 StGB regelt nänlich, soweit er in den beiden Absätzen auf die Einsichts - fähigkeit abstellt, einen Fall’ des Verbotsirrtums ;vgl. Schwarz-Dreher 29. Aufl. Anm. 4A zu § 51 StGB und das dort angeführte Schrifttum). Kann dem Angeklagten die fehlende Einsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, so ist ein Fall des § 51 Abs. 1 StGB gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft. Daß diese ganz fehlte, ist im
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nicht auszuschließen. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
Zum Tatbestand des Diebstahls gehört es, daß der eine Sache Wegnchmende in Zueignungsabsicht, d.h. mit dem Willen handelt, sie dem eigenen Vermögen zuzuführen, die Sache für sich zu haben, sie wirtschaftlich zu nutzen ‚BGHSt 16, 190). Da der Angeklagte für den Treibriemen keine Verwendung hatte und es ihm darauf ankam, seinen Schwiegervater zu ärgern, ist diese Absicht nicht ohne weiteres ersichtlich. Sie hätte daher, insbesondere auch im Hinblick auf den psychischen Zustand des Angeklagten, näher dargelegt werden müssen.
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§ 306 StGB droht ausschließlich Zuchthaus an. Die gemäß § 51 Abs. 2 StGB ermäßigte Strafe hätte daher nach § 44 Abs. 3 StGB zunächst in Zuchthaus festgesetzt werden müssen, und zwar nach § 19 Abs. 2 StGB in vollen Monaten. Das wird bei ciner etwaigen Neufestsetzung dieser . Einzelstrafe zu beachten sein. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen; denn es kann sich nur ‚zugunsten des Angeklagten auswirken, wenn vorschriftsmä-Big verfahren wird. Da das Verbot der Schlechterstellung eine Überschreitung der jetzt erkannten Gefängnisstrafe von elf Monaten nicht zuläßt, darf nämlich die Zuchthausstrafe höchstens sieben Monate, die Gefängnisstrafe also . nicht mehr als zehn Monate und fünfzehn Tage betragen.
Baldus Kirchhof Meyer Henning Müller