Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 28.04.1970 – 4 StR 101/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 101/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen 1. den Arbeiter Horst S geboren am 1944 in HB, zur Zeit in "Untersuchungshaft, 2. den Arbeiter Lothar SEE zevoren am
1931 in Er
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Teneralbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten SÜD in der Sitzung vom 28. April 1970 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten sn gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. November 1969 wird verworfen.
Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte von
"1. der Angeklagte SW „esen ....." vis "2. der Angeklagte Hg wegen ..... zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis" durch folgenden Satz ersetzt:
"1. der Angeklagte SGB vesen Diebstahls in 25 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 4 Fällen zur Gesamt-Freiheitsstrafe von 4 Jahren;
2. der Angeklagte Ho wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Dinslaken vom 30. Oktober 1969 (13 Ms 16/69) gegen ihn erkannten Strafe von 8 Monaten Gefängnis zur Gesamt-Freiheits-. strafe von 10 Monaten".
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte SW Fat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
sg
1. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten SCREEN erkennen. Der Senat ‚tritt den Ausführungen im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. März 1970 bei (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Berichtigung der Urteilsformel ist jedoch in folgenden Punkten geboten, und zwar gemäß § 357 StPO auch bezüglich des Mitangeklagten HS:
a) Der § 243 StGB n.F. stellt im Gegensatz zur bisherigen Fassung dieser Vorschrift keine neuen selbständigen Tatbestände auf, sondern er bestimmt lediglich, wann ein "schwerer Fall" des Diebstahls (§ 242 StGB) angenommen werden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Daß ein schwerer Fall einer Straftat vorliegt, braucht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. u
b) Nach dem Wegfall der bisherigen §§ 244, 245 StGB darf ein Diebstahl auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstahl "im Rückfall" bezeichnet werden (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
c) Die Feststellung, daß an die Stelle von Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.
d) Der Satz, daß die Untersuchungshaft des Ange-
klagten SE (in vollem Umfang) auf die Strafe angerechnet werde, ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 StGB
n.F. nicht mehr erforderlich.
3. Die Feststellung, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht eintreten, gründet sich auf Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal
se