Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 14.04.1970 – 1 StR 622/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 BUNDESGERICHTSHOF
‚ stR_622/69 BESCHLUSS
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1.
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in der Strafsache
gegen
den Vertreter Walter B EEE aus I@EB, geboren am
WW. EEE 1911 in TED,
den Monteur Karl De EEE „zus Ei, Lanäkreis Er, geboren an EB. Em 1920 in Nic
den Vertreter Karl-Erwin GEB aus StB, zeboren am &. April 1922 in Nu,
den Mechaniker Dietrich SV EEE aus MOB, zweiter Wohnsitz in DEE, seboren an. EEEEED 1940 in vamm/ POEREREED,
den Handelsvertreter Walter Pi EEE „zus Sum, geboren an EB. EEE 1929 in VB,
den Zimmermann Dieter R MED zu: reimmm/ CE, geboren am. EEE 1939 irn NoHEEMEEENEES (TH) ,
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des lLandgerichts Traunstein vom 21. März 1969 wird
1. die Urteilsformel in Ziffer I 6 (CME) dahin geändert, daß die Worte "Verbrechens des". und "im Rückfall" wegfallen;
2. der Strafausspruch gegen die Angeklagten Pi und CME mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;
3. der Strafausspruch im übrigen dahin geändert, daß die gegen die Angeklagten NEMMEp, De ED und ROM verhängten Geldstrafen wegfallen;
4. die Sache in Richtung gegen die Angeklagten NEE und BEE zu neuer Verhandlung und Ent- - scheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung, Sowie über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Jedoch sind die Angeklagten Di, De iii, NG und RE an Stelle von Gefängnisstrafen zu Freiheitsstrafen von jeweils gleicher Dauer verurteilt, Die Angeklagten Del und RUE haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
In der seit 1. April 1970 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs ist der Verbrechenstatbestand des Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB aF) weggefallen; die Urteilsformel muß insoweit geändert werden. Der Strafausspruch ist im Falle CM dementsprechend aufzuheben; der neue Tatrichter wird bei der Festsetzung der Strafe zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen; trifft dies zu, so ist allerdings die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Nach § 263 StGB nF ist die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr möglich; da das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der Freiheitsstrafe auch nach Wegfall einer Geldstrafe entgegensteht (RGSt 59, 320), kann das Revisionsgericht von sich aus den Fortfall der Geldstrafen gegen Np, Dei und REMB-WEB aussprechen (§§ 354, 354 a StPO). |
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Die Neufassung der §§ 14, 23 StGB gebietet in Fall Pi@EB die Aufhebung des Strafausspruchs, um die Frage der Verhängung einer Geldstrafe oder der Gewährung von Strafaussetzung zu prüfen; bei den Angeklagten NP und BEEEB kommt nunmehr nach der Höhe der erkannten Strafen und nach Wegfall der formellen Hinderungsgründe des § 23 StGB aF eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Das ist nach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ersehen lassen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner