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BGH Urteil vom 24.03.1970 – 2 StR 45/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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44 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 45/69 URTEIL wi

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm R ED aus rem GEB, zevoren ar EEE 1921 in og cs),

wegen Betruges

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. März 1970 in der Sitzung vom 24. März 1970, woran teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. GEHE | aus EEE

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellter un

für Recht erkamnt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main von 16. Juni 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zwei

Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

l. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sitzungsstaatsanwalt habe nicht nur den Anklagesatz, sondern unzulässig die ganze Anklageschrift verlesen. Nun wird zwar in der Sitzungsniederschrift von der Anklageschrift gesprochen, Das ist jedoch ein offensichtliches Schreibversehen. Auf den drei Seiten langen Anklagesatz folgt

nämlich eine Aufzählung von 35 Zeugen mit ladungsfähiger

Anschrift. Die Aufzeichnung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist 14 Seiten lang. Es ist gänzlich ausgeschlossen, daß ein Staatsanwalt auch diese Zeugenliste und das umfangreiche Ermittlungsergebnis verlesen

‚haben sollte, noch dazu ohne Widerspruch der Richter und

der Verteidiger. Gemeint sein kann deshalb nur derjenige Teil der Anklageschrift, der vom Staatsanwalt zu verlesen ist.

Die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses war unnötig, aber nicht verboten. |

2. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei während der Hauptverhandlung zeitweilig ohne Verteidiger gewesen, ist unzutreffend. An den beiden ersten Verhand-

lungstagen (3. und 5. Mai 1966) trat für ihn sein Pflicht-

verteidiger IB auf, an den folgenden Tagen (ab

12. Mai 1966) bis zum Schluß der Hauptverhandlung sein

Wahlverteidiger RD Unzureichende Vorbereitung des

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Verteidigers - wie sie der Angeklagte behauptet - steht der Abwesenheit eines Prozeßbeteiligten im Sinne des 8 338 Nr. 5 StPO nicht gleich.

Dadurch, daß am 12. Mai 1966 auch die vorübergehend zur Pflichtverteidigerin bestellte Rechtsanwältin Amen an der Verhandlung teilnahm, wurde der Angeklagte nicht beschwert.

3. Der Angeklagte lehnte im Laufe seiner Vernehmung am ersten Verhandlungstag (3. Mai 1966) seinen Pflichtverteidiger IB nit der Begründung ab, er habe ihn wegen der Kürze der Zeit nicht sprechen können. Erst am Nachmittag des Vortages habe er versucht, telefonisch Verbindung zu bekommen, nachdem er vorher öfter vergeblich vormittags angerufen habe. Rechtsanwalt TB erklärte, er habe den Angeklagten nach seiner Beiordnung im Februar 1966 vergeblich schriftlich gebeten, ihn zu einer Besprechung aufzusuchen. Ein zweites Schreiben an den Angeklagten nach Terminsanberaumung sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. Die Strafkammer lehnte darauf die Entlassung des Pflichtverteidigers ab, da diese durch die Griinde, welche der Angeklagte vorgebracht habe, nicht gerechtfertigt sei. Zu Unrecht hält der Angeklagte die Verteidigung hierdurch für unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO); denn.die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß es zu einer eingehenden Besprechung mit dem Verteidiger nur infolge des eigenen Verhaltens des Angeklagten nicht gekommen war. Das vom 3. Mai 1966 datierte Schreiben des Angeklagten, in dem er die Ablehnung weiter begründete, wurde nach der Sitzung vom selben Tage

eingereicht und erst am nächsten Sitzungstage (5. Mai 1966) verlesen. Auch dieses Schreiben konnte seine Säumnis nicht entschuldigen.

Bis auf die Belehrung zweier Zeugen, die dann wieder entlassen wurden, war am 5. Mai 1966 nur die Verteidigerfrage Gegenstand der Verhandlung. Da der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entbindung des Pflichtverteidigers Deckert schließlich im Ergebnis durchdrang, bedarf das Verfahren an diesem Verhandlungstag keiner Erörterung.

4. Daß nach Eintritt des Wahlverteidigers RB an 12. Mai 1966 die bis dahin durchgeführte Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde, war kein Verfahrensfehler (BGHSt 13, 337, 340).

5. Auch nach dem Verteidigerwechsel war die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt.

Der neue Verteidiger, der annähernd eine Woche Vorbereitungszeit hatte und die Akten vom 9. bis 11. Mai 1966 einsehen konnte, stellte keinen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens gemäß § 145 Abs. 3 StPO. Nachdem der Vorsitzende eine kurze Zusammenfassung über den Inhalt der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gegeben hatte, erklärte der Verteidiger, daß er entsprechend vorbereitet sei. An der Richtigkeit dieser Angabe brauchte die Strafkammer nicht zu zweifeln. Zwar muß das Gericht auch von Amts wegen die Hauptverhandlung aussetzen, wenn dies infolge des Verteidigerwechsels zur genügenden Vor-

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bereitung der Verteidigung erforderlich erscheint (BGH NJW 1965, 2164). Unter den gegebenen Umständen brauchte sich die Strafkammer hierzu jedoch nicht veranlaßt zu “sehen, zumal auch der Angeklagte der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht widersprach und damit zum Aus-

: druck brachte, daß er sich mit seinem jetzigen Verteidiger hatte hinreichend beraten können. Der in der angeführten Entscheidung behandelte Fall liegt anders, weil der neu bestellte Pflichtverteidiger dort zur Vorbereitung eines schwierigen Falles nur knapp 5 1/2 Stunden Zeit hatte,

Daß der Vorsitzende den neuen Verteidiger nicht von dem Inhalt des Sachverständigengutachtens unterrichtete, auf Grund dessen das Verfahren gegen den früheren Mitanseklagten IB wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden war, hatte schon deshalb für die Verteidigung des Angeklagten keine Bedeutung, weil das schriftliche Gutachten Inhalt der dem Verteidiger bekannten Akten war und die Revision nicht behauptet, die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen seien von ' dem schriftlichen Gutachten abgewichen.

6. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, ‘den früheren Mitangeklasten IWW zu mehreren Beweisfragen als Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei nicht erreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Revision bemängelt das zu Unrecht,

IB, der österreichischer Staatsangehöriger ist, war einer Zeugenladung der Strafkammer nicht gefolgt,

„sondern hatte sich nach Wien abgesetzt. In einem Strafverfahren gegen ihn war Haftbefehl ergangen, weil er unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer der Überzeugung sein, daß auch eine nochmalige Ladung als Zeuge keine Erfolgsaussicht hätte. Damit war der Zeuge für

. eine Vernehmung vor’ dem erkennenden Gericht unerreichbar. Möglich blieb seine Vernehmung durch ein österreichisches. "Gericht. Die Strafkammer lehnte ein solches Verfahren jedoch ab, weil die Beweisaufnahme eine Gegenüberstellung mit den im Inland schon vernommenen Zeugen notwendig ge- "macht hätte, ferner weil es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auch entscheidend auf den persönlichen Eindruck angekommen wäre. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Vernehmung eines Zeugen durch einen ersuchten Richter im Ausland ist nicht sinnvoll, wenn es nach der. Überzeugung des Gerichts auf den unmittelbaren Eindruck oder auf eine Gegenüberstellung des Zeugen mit anderen Zeugen im Inland oder auf beides entscheidend ankommt. Die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Unerreichbar-- keit des Beweismittels in solchen Fällen wird deshalb in ständiger Rechtsprechung - auch im Schrifttum unwidersprochen - für zulässig erklärt (Betist 13, 300, 302 ı mit . Nachweisen).

"Die Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen nur vor . dem erkennenden Gericht sachgerecht durchgeführt werden kann, ist Gegenstand des nach. der Beweislage auszurichten-

den tatrichterlichen Ermessens. Hierbei kann auch die Bedeutung der Aussage berücksichtigt werden. Allerdings enthält die Entscheidung notwendig eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels, die nur ausnahmsweise und in engem Rahmen gestattet ist. Damit nachgeprüft werden kann, ob das Gericht hierbei fehlerfrei verfahren ist, müssen die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen dargelegt werden. Das ist hier der Fall. Die Würdigung selbst kann nicht beanstandet werden. Der Zeuge MEER hatte ein starkes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens, weil er wegen desselben Tatkomplexes selbst noch unter Anklage stand, ferner seine Einlassung sich mit der des Angeklagten RED im wesentlichen deckte

und zu den Zeugenaussagen der Verletzten im Widerspruch stand. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, daß nur der persönliche Eindruck des Zeugen nach Gegenüberstellung mit den anderen Zeugen für die Beweiswürdigung hätte von Wert sein können.

7. Später wurde die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des damaligen Beschuldigten IWW auf Antrag des Verteidigers verlesen. Das rügt die Revision schon deshalb vergeblich, weil diese Aussage nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen worden ist (Bl. 61 UA).

8. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Verlesung der staatsanwaltschaftlichen Aussage des Zeugen KB sei nicht begründet worden. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, verwies die Strafkammer auf 251 Abs. 2 StPO, weil gegen den Zeugen in anderer Sache Haftbefehl ergangen und er fliichtig war. Die Strafkammer durfte deshalb davon . ausgehen, daß der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht _ vernommen werden könnte.

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9. Die Rügen, welche die Frage der Vereidigung von Zeugen betreffen, sind sämtlich unbegründet.

Daß alle Verletzte vereidigt worden sind, ist nicht gesetzwidrig. Über die Vereidigung der als Zeugen vernommenen Vertreter mußte die Strafkammer unterschiedlich entscheiden, je nachdem, ob sie den Zeugen für teilnahmeverdächtig hielt oder nicht (§ 60 Nr. 3 StPO). Von einem Ermessensmißbrauch kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein; denn § 60 Nr. 3 StPO schreibt bei Teilnahmeverdacht die Nichtvereidigung zwingend vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet die Belehrung eines Zeugen nach § 55 StPO noch nicht, daß gegen ihn der Verdacht der Tatbeteiligung besteht.

10. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,

Baldus "Willms Kirchhof Müller Baumgarten