Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 24.03.1970 – 2 StR 44/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 44/69 URTEIL Br
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Rodtert I ED zu: vo dort geboren am EEEEEEEED ' 920,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. März 1970 in der Sitzung vom 24. März 1970, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, ‚Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEREEENED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Nach Ausscheidung der Fälle TB,
CE ni Sp (11 Nr. 8, 21 und
26 UA) gemäß § 154 a StPO wird die
Revision des Angeklagten gegen das Ur-
teil des Landgerichts in Frankfurt am - Main vom 7. Juli 1967 verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
1. Das Hauptverfahren wurde gegen den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Rp gemeinsam eröffnet. Am ersten Hauptverhandlungstage (3. Mai 1966) trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten ab, weil dieser nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für mehrere Wochen verhandlungsunfähig war. Die Hauptverhandlung wurde gegen RB allein fortgesetzt. Hieraus kann die Revision keine begründete Verfahrensrüge herleiten.
Verbindung und Trennung von Strafsachen sind dem Ermessen des Tatrichters vorbehalten. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob im Zusammenhang hiermit andere Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind (etwa § 231 oder § 261 StPO). In dieser Richtung trägt die Revision jedoch nichts vor. Unerheblich ist, daß - der frühere Mitangeklagte R@iPäurch die Trennung zum Zeugen im anhängigen Verfahren wurde (BGHSt 18,
238 mit Nachweisen). Es kann keine Rede davon sein, daß die Strafkammer durch die Trennung gegen Art. 6 MRK verstoßen hat.
2. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1967 lehnte der Angeklagte den Kammervorsitzenden und die beiden richterlichen Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit Beschluß vom 19. Mai 1967 wurde das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hält das Ablehnungsgesuch für begründet. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß die sachliche Berechtigung des Gesuchs nochmals geprüft werden soll. Hierfür ist das Revisionsgericht zuständig
(§ 338 Nr. 3 StPO). Es hat die Ablehnungsgründe auch in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen (BGHSt 18, 200, 203). Die Nachprüfung hat jedoch ergeben, daß das Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist. Damit entfällt auch eine mögliche Beschwer wegen verzögerter Behandlung des Gesuchs durch die Strafkamner.
53. Die Revision rügt erfolglos, daß die Strafkanmer mehreren Hilfsbeweisamträgen, welche der Verteidiger in seinem Schlußvortrag gestellt hatte, nicht ent-
sprochen hat.
Der Antrag, einen Buchsachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte bei seiner Tätigkeit nur ein bescheidenes Gehalt verdient und obendrein sein Stammkapital verloren habe, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich behandelt. Wie sich indessen aus den Strafzumessungsgründen ergibt, ist die Strafkammer von den behaupteten Tatsachen ausgegangen und hat sie strafmildernd berücksichtigt.
Der Antrag, den Zeugen SW nochnals zu vernehmen, falls das Gericht irgendwelche Zweifel an der _ vollen Unterrichtung dieses Zeugen durch den Angeklagten haben sollte, ist kein Beweisamtrag im Sinne des 8 244 Abs. 3 StPO. Ersichtlich sollte der Zeuge ein
zweites Mal zum selben (vom Verteidiger nicht näher bezeichneten) Fragenkomplex vernommen werden. Darauf besteht kein Anspruch (BGH GA 1958, 305 mit Nachweisen). Die nochmalige Vernehmung des Zeugen von Amts wegen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen (§ 244 Abs. 2 StPO); denn sie durfte die Sache durch dessen glaubwürdige Bekundungen bereits für hinreichend geklärt ansehen.
Den Antrag, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vertreter ordnungsgemäß orientiert habe, SI und ZUiiEED a1: Zeugen zu vernehmen und das Urteil gegen NEEEENEEEED zu verlesen, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß der Angeklagte durch diese Beweismittel eine Bestätigung seiner Einlassung erreichen wollte. Die Beweise brauchten jedoch nicht erhoben zu werden, weil die Strafkammer insoweit die Einlassung des Angeklagten als wahr unterstellte.
4. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
4?
5. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall von drei Einzelfällen gemäß § 154 a StPO kann im Hinblick auf die Vielzahl der verbleibenden Fälle keinen Einfluß auf die Strafzumessung haben.
‚Baldus willnms Kirchhof Müller Baumgarten