Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.03.1970 – 2 StR 50/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 50/70 URTEIL
4.3
in der Strafsache
gegen
1.) den Büffetier Wilfried Peter Joachin P UEEEEEEEEED aus SC, zeboren ar ED 19:5 in REN
2.) den Büffetier Rolf Dieter RD zus Sc, geboren am END 1942 in zu,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Erpressung u.2.
tt
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Dr. Willnms
Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
Justizangestellter ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten Pi wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. September 1969, soweit es ihn
betrifft,.
2.) im Falle II 2 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten RE wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
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2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründ es.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten RilWwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten PM als Heranwachsenden unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Sie hält in allen Fällen der räuberischen Erpressung die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben.
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Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I. 1.) Nach den Feststellungen verschafften sich im Falle II 1 der Urteilsgründe die Angeklagten gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Buchhalters und jetzigen Zeugen SED. Nachaem sie die Tür der Wohnung von innen abgeschlossen hatten, warfen sie den Zeugen vor, in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten Pin falsch ausgesagt zu haben. Dafür solle er ein "Sühnegeld" zahlen; er solle sich überlegen, was er tue, denn sicher wolle er am nächsten Tag doch arbeiten gehen. Unter dem Eindruck dieser Worte übergab SC den Angeklagten zunächst 15,-- DM, dann noch weitere 200,-- DM. Da den Angeklagten dieser Betrag nicht reichte, verstärkten sie ihre Drohungen, indem sie äußerten, sie seien zwölf P- sonen und würden schnell zuschlagen, wenn Sp zur Polizei gehe; außerdem würden sie seiner Firma mitteilen, daß er homosexuell veranlagt sei. Der Zeuge erklärte sich daraufhin bereit, den Angeklagten am nächsten Tag weitere 300,-- DM zu geben. Die Angeklagten entfernten sich, nachdem sie Sl auf dessen Bitte die zunächst erhaltenen 15,-- DM wieder zurückgegeben hatten.
Am nächsten Tag hob SC von seinem Sparguthaben 300,-- DM ab. Auf dem Weg zu seiner Wohnung wurde er von dem Angeklagten Poguumw eingeholt, der ihn fragte, ob er das Geld bei sich habe, und dann unvermittelt dessen Herausgabe verlangte. SW übergab ihm die 300,-- DM.
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gerechtfertigt ist jedoch die Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Jugendkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschrift für erfüllt, weil Sy dem Angeklagten PB die letzten 300,-- DM auf der Straße "unter dem fortbestehenden Einfluß der ihm gegenüber abgegebenen Drohungen herausgegeben hat" (UA S. 23). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, wie die Kammer nicht verkennt, bei räuberischer Erpressung nur anwendbar, wenn die besonderen Tatbestandsmerkmale des §§ 255 StGB an einen öffentlichen Ort verwirklicht werden. Daran fehlt es hier. Zwar haben die Angeklagten ‘in der Wohnung SEE nit "gegenwärtiger Gefahr" für die körperliche Unversehrtheit ihres Opfers gedroht (SEE wolle "äoch sicher am nächste Tag arbeiten gehen") und dadurch die Hingabe der ersten 200,-- DM erreicht. Auf der Straße wurde jedoch keine Drohung dieser Art angewendet: Nach den Feststellungen verlangte und erhielt der Angeklagte TED die restlichen 300,-- DM ohne weitere drohenden Worte oder Gesten. Die schon in der Wohnung ausgesprochene, auf der Straße auch ohne erneuten Hinweis fortwirkende Bemerkung aber, si werde von insgesamt zwölf Personen zusammengeschlagen, went er zur Polizei gehe, bedeutete für ihn keine "gegenwärtige" sondern eine in der Zukunft liegende Gefahr, der er sich durch geeignete Gegenmaßnahmen, etwa gerade durch Einschaltung der Polizei (vgl. unten zu II), hätte entziehen könnel: Die Äußerung schließlich, der Arbeitgeber SCHIED weräe von dessen homosexueller Veranlagung unterrichtet werden, enthielt keine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.
st -6-
Danach ist räuberische Erpressung nur in der Wohnung SEE begangen; in inr geht die auf der Straße vollendete einfache Erpressung (§ 253 StGB) auf. Das hat zur Folge, daß der Angeklagte nicht nach den 88 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern nach den §§ 253, 255, 249 StEB zu verurteilen ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Diese Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.
II. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte PAD im Falle II 2 der Urteilsgründe den Zeugen Sup bei einer späteren Begegnung auf der Straße auf, ihm noch am gleichen Tag um 18 Uhr an einer bestimmten Stelle 1.000,-- DM auszuhändigen; SC werde sonst "das Messer im Rücken zu spüren bekommen". Zum angegebenen Zeitpunkt erschien der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat ihn wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil nicht geprüft ist, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB vom Versuch der Erpressung zurückgetreten ist und deshalb insoweit straflos bleiben muß. Zwar liegt es nahe, daß der Angeklagte nicht mehr in Erscheinung getreten ist, weil SCHERE von mehreren Kriminalbeamten überwacht wurde (UA S. 13); in diesem Falle läge kein freiwilliger Rücktritt vor. Indessen läßt das Urteil jede sichere Feststellung in dieser Richtung vermissen, so daß andere Gründe für das Fernbleiben des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können.
Auch in diesem Fall ist im übrigen fraglich, ob der Angeklagte EEE nit "gegenwärtiger" Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat. Das ist im einzelnen in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen.
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III. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs gegen den Angeklagten POEEEEED zur Folge. Bei beiden Angeklagten entfällt mit der Aufhebung der Strafaussprüche der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Hinsichtlich des Angeklagten PB wird für die
neue Hauptverhandlung auf § 106 JGG, Art. 89 des 1. StrRG und BGHSt 7, 353, 355 besonders hingewiesen.
Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten